TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 I415 2016134-2

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 2016134-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1045108507-180195221, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er in Nigeria von Boko Haram bedroht und verfolgt worden wäre. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 1045108507-140166249, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 (mündlich verkündet am 27.11.2017), Zl. I413 2016134-1, als unbegründet abgewiesen.

2. Am 26.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, Österreich seit der Abweisung des Erstantrags nicht verlassen zu haben. Den Folgeantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er krank sei, wobei er sich aber nicht in ärztlicher Behandlung befinde, und dass seine Freundin in Österreich im dritten Monat von ihm schwanger sei. In Nigeria habe er keine Familie mehr und die Situation sei immer noch gefährlich.

3. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er seit vorigem Jahr Schmerzen in den Beinen und seit der Abweisung seines Erstantrags Schmerzen im Brustbereich habe. Er sei diesbezüglich aber nicht in ärztlicher Behandlung. Zudem sei seine Freundin, mit der er nicht verheiratet sei, im vierten Monat schwanger, der Geburtstermin sei im August 2018. Bei dieser handle es sich um eine näher bezeichnete nigerianische Staatsangehörige, welche ebenfalls Asylwerberin in Österreich sei (der Asylantrag der Betreffenden wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, das Verfahren behängt beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. I406 2151457-1).

4. Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein weiteres Mal einvernommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer gab dazu zusammengefasst an, dass er nicht nach Nigeria zurückkönne, er habe dort keine Familienangehörigen und es sei in Nigeria sehr schwierig für ihn. Außerdem sei seine Freundin schwanger.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ferner wies sie seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 08.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sich das Beschwerdevorbringen auf eine Aneinanderreihung allgemein gehaltener Textbausteine beschränkt. Es wird darin unsubstantiiert und ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt zu nehmen, vorgebracht, dass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig sei, weil vom Beschwerdeführer neue Tatsachen vorgebracht worden seien und die Situation in Nigeria sich geändert habe. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Folgeantrag aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung stellen müssen, vor welcher ihn die nigerianischen Behörden nicht schützen könnten, zumal er auch seitens dieser Verfolgung befürchte. Der Beschwerdeführer sei aus Nigeria völlig entwurzelt und könne insbesondere aufgrund seiner lebensgefährlichen gesundheitlichen Probleme dort keine menschenwürdige Existenz mehr finden. In Österreich sei er hingegen bereits hervorragend integriert und führe ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben.

7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 1045108507-140166249, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 (mündlich verkündet am 27.11.2017), Zl. I413 2016134-1, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Er hat in Österreich weder Familienangehörige, noch Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht und hat auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2018 keine glaubwürdigen neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Weder die Situation in Nigeria, noch die maßgebliche Rechtslage haben sich in den letzten Monaten entscheidungsrelevant verändert.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.

Im Hinblick auf Boko Haram hat sich die Sicherheitslage im Norden und Nordosten Nigerias verbessert; Anschläge der Boko Haram beschränken sich auf die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln. Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind.

In Nigeria leben 18 Millionen Fulani, die auch Fulbe oder Peul genannt werden. 98 Prozent der Fulani sind muslimisch. Die Fulani haben seit Jahrhunderten in einem großen Bereich Westafrikas ihre Rinderherden weiden lassen, doch sind sie dem wachsenden Druck ausgesetzt sich niederzulassen. Viele von ihnen haben es auch bereits getan. Da die Umweltbedingungen sich in der Sahelzone verschlechtern, sind die Fulani-Hirten gezwungen, auf der Suche nach neuen Weidegebieten langsam Richtung Süden und Westen zu wandern. Dies führt zu Konkurrenz und somit auch zu Kämpfen zwischen den Hirten und den Bauern um die natürlichen Ressourcen.

Im zentralen Gürtel Nigerias hat sich im Schatten von Boko Haram eine Gewaltspirale entwickelt: Angriffe der muslimischen Hausa-Fulani Viehhirten und Siedler haben mutmaßlich zum Tod Tausender Christen und zur Zerstörung Hunderter Kirchen und Gemeindegebäude geführt. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkli-niken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesund-heitsministerium finanziert wird. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers stützen sich auf den diesbezüglichen Akt, insbesondere auf das dieses Erstverfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, Zl. I413 2016134-1.

Dass eine lebensbedrohliche Krankheit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 15.03.2018, AS 47ff und vom 04.04.2018, AS 107ff). Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, Schmerzen im Brustbereich und in den Beinen zu haben, er hat dazu aber keine medizinischen Befunde vorgelegt. Zudem ist bei bloßen Schmerzen, welche den Beschwerdeführer noch nicht einmal dazu veranlasst haben, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, nicht von einer wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar einer lebensbedrohlichen oder qualvollen Krankheit auszugehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - keine anderen gesundheitlichen Probleme vorgebracht, sondern im Rahmen seiner Einvernahmen angegeben, geistig und körperlich in der Lage zu sein, an den Einvernahmen mitzuwirken.

Die Feststellungen zu seinem Familienleben und seinen sozialen Kontakten gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 15.03.2018, AS 47ff und vom 04.04.2018, AS 107ff). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 15.03.2018 an, dass die Gründe, warum er Nigeria verlassen habe, nach wie vor aufrecht seien. Dieses Fluchtvorbringen deckt sich sohin mit jenem des Erstverfahrens und stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer lediglich Bedenken gegen die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria vor. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere abstrakt auf allgemeine von der Volksgruppe der Fulani ausgehende Gefahren eingeht, stellt dies keine neu entstandene Tatsache dar: Die Konflikte zwischen überwiegend muslimischen nomadischen Hirten (insbesondere Fulani) und sesshaften christlichen Bauern waren im Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, Zl. I413 2016134-1 bereits bekannt und wurden dort berücksichtigt (vgl dort Seite 6). Zudem hat der Beschwerdeführer eine ihn individuell betreffende Gefahr gar nicht behauptet, weshalb dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet wäre, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen.

Weitere asylrelevante Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sowie der behaupteten Schwangerschaft seiner Freundin kommt mangels Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe waren weder glaubwürdig, noch asylrelevant. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.

In der Beschwerde wird lediglich textbausteinartig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag "aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung" stellen hätte müssen und dass der Beschwerdeführer daher in "intensiver" Gefahr sei "wovor ihn zu beschützen die nigerianischen Behörden weder willig noch in der Lage wären, zumal er auch seitens der Behörden selbst Verfolgung fürchtet". Soweit dieses unsubstantiierte Vorbringen über das Vorbringen im Erstverfahren hinausgeht, begründet es mangels konkret sachverhaltsbezogener Angaben keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe. Im Übrigen sind im Beschwerdevorbringen neu vorgebrachte Fluchtgründe von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren nur einige Monate liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab zwar an, an Brust-, Hüft- und Beinschmerzen zu leiden, dies stellt aber mangels Intensität der Gesundheitsbeeinträchtigung keine entscheidungsrelevante Änderung dar. Zudem waren die angeblich aus einer Schussverletzung resultierenden Hüft- und Rückenprobleme des Beschwerdeführers bereits im Vorverfahren bekannt (siehe Niederschrift vom 27.11.2017, Seite 3f).

Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich behauptet hat, dass seine Freundin schwanger sei und im August 2018 ein Kind erwarte. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

-

OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 4.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:

Psychiatrische Versorgung,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 4.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

-

Vanguard (22.6.2017): Health insurance: FG calls for scrapping of HMOs,

http://www.vanguardngr.com/2017/06/health-insurance-fg-calls-scrapping-hmos/, Zugriff 4.7.2017

-

VN - VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System - The Good and the Bad,

http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 4.7.2017

-

WPA - World Psychiatric Association (o.D.): Association of Psychiatrists in Nigeria (APN), http://www.wpanet.org/detail.php?section_id=5&content_id=238, Zugriff 12.6.2015

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei den angeführten Länderinformationen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Bei den Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 4 handelt es sich um die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wird - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschwerde erhoben, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041, RS 2)

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz hat die Behörde zu prüfen, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird. Die Behörde hat dabei festzustellen, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem für die Entscheidung insofern Relevanz zukommt, als eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066, RS 1, mit Verweis auf VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde - wie oben in der Beweiswürdigung bereits erläutert wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien und hat im Übrigen keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Im Beschwerdevorbringen darüber hinaus unsubstantiiert behauptete Fluchtgründe sind von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und sind daher unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Nachdem - wie festgestellt wurde - weder in der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Da die belangte Behörde demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Wie in der Beweiswürdigung bereits umfassend erläutert wurde, liegen zwischen den beiden Asylverfahren nur wenige Monate, weshalb eine Änderung der Sach- oder der Rechtslage nicht erkennbar ist.

Auch der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Änderungen vor: Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Lage in Nigeria nicht festgestellt werden, dass diese sich in den sechs Monaten seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 07.12.2017 maßgeblich verschlechtert hätte und infolgedessen eine neuerliche Beurteilung der Sachlage hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würde. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die Kürze der seit der Entscheidung des Erstverfahrens verstrichenen Zeit auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

Ebenso begründen die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, nicht näher konkretisierte Brust-, Hüft- und Beinschmerzen zu haben, denen mangels Intensität der Gesundheitsbeeinträchtigung keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Die angeblich aus einer Schussverletzung resultierenden Hüft- und Rückenprobleme des Beschwerdeführers waren zudem bereits im Vorverfahren bekannt (siehe Niederschrift vom 27.11.2017, Seite 3f). Im Zuge der Erörterung dieser gesundheitlichen Probleme gab der Beschwerdeführer an, dass er im Krankenhaus gewesen sei und man ihm Tabletten verschrieben habe. Bei einer schon mit üblichen Schmerztabletten behandelbaren Gesundheitsbeeinträchtigung handelt es sich aber nicht um eine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung, bei der zu befürchten wäre, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat entgegen Art 3 EMRK eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung droht, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlungsmöglichkeit in diesem Land zurückzuführen ist.

Auch exzeptionelle Umstände, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden würde, sind nicht neu hervorgekommen oder vorgebracht worden.

Zu Recht hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag daher auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der angefochtene Spruchpunkt II. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätte, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht vorliegen, hat die belangte Behörde einen solchen zu Recht nicht erteilt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt (vgl VwGH, 19.11.2015, Ra. 2015/20/0082).

Zu prüfen ist daher, ob diese Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie gemäß § 9 BFA-VG nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, RS 1 mwN).

Eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296, RS 2).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583, RS 1).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens (erstmals) vorgebracht, dass er eine in Österreich lebende Freundin habe, welche selbst Asylwerberin sei. Diese sei von ihm schwanger, Geburtstermin sei im August 2018. Nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Person um eine nigerianische Staatsangehörige, deren Asylantrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde, das Verfahren behängt derzeit beim Bundesverwaltungsgericht.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 eine solche Freundin nicht erwähnt hat, sondern ausdrücklich angegeben hat, keine Lebensgemeinschaft zu führen, weshalb die behauptete Beziehung von keiner beträchtlichen Dauer sein kann. Eine Heirat oder ein Zusammenleben mit dieser Person hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis hat der Beschwerdeführer nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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