TE Bvwg Beschluss 2018/5/29 I409 1401831-3

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 1401831-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien alias Marokko, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 8. Mai 2015, den Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2015 brachte der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2016 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde "zuständigkeitshalber" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 8. Februar 2016 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als unbegründet ab, sodass das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech ung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Enderledigung, mangelnde Beschwer, Säumnisbeschwerde,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I409.1401831.3.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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