TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W249 2180628-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W249 2180655-1/12E

W249 2180664-1/11E

W249 2180628-1/8E

W249 2180659-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX (BF1)

2) XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX (BF2)

3) XXXX , geb. am XXXX (BF3)

4) XXXX , geb. am XXXX (BF4),

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahlen 1) 1079756902 - 150940561, 2) 1079774704 - 150940600, 3) 1079756205 - 150940655 und 4) 1079756510 - 150940626, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht:

A)

I. Den jeweiligen Beschwerden wird stattgegeben und BF2 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, weiters BF1, BF3 und BF4 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass BF1, BF2, BF3 und BF4 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 09.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Seite 26 der Verhandlungsschrift vom 09.05.2018 in OZ 11).

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2180628.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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