TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 I416 2191395-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I416 2191395-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.03.2018, Zl. 1066144907 + VZ 170091178, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.04.2015 unter Verwendung gefälschter Reisedokumente in Schwechat (Flughafen) in das Bundesgebiet ein und wurde am 26.04.2015, um 01:00 Uhr, im Zuge einer Lokalkontrolle in Wien betreten, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein. Er stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe bereits in Griechenland um Asyl angesucht, aber den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet. Eigentlich habe er nach Frankreich weiterreisen wollen, dies sei aber am mangelnden Geld gescheitert.

2. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2013 in Bulgarien und am 02.06.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte.

3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Ägypten geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. Außerdem gebe es zwischen seiner Familie und einer anderen Familie wegen eines ihm unbekannten Grundes Streitigkeiten. Seine Familie und er selbst seien von dieser Familie mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. Von staatlicher Seite habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme zunächst eine unwahre Reiseroute an. Erst nach Vorhalt der Eurodac-Treffer berichtigte er seine Angaben mit der Begründung, er habe nicht nach Ungarn oder Bulgarien zurückgeschoben werden wollen.

4. Am 25.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet. Die Durchsetzbarkeit dieses Bescheides trat am 24.07.2015 und die Rechtskraft des Bescheides am 01.08.2015 ein.

5. Vom 03.11.2015 bis zum 28.02.2016 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet.

6. Am 23.01.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien und kein neuer Sachverhalt bestehe.

7. Am 27.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er in seinem Herkunftsland Ägypten Probleme gehabt habe. Es gebe dort Armut und keine Gerechtigkeit, seine Familie führe dort ein unstabiles Leben. Es habe zudem Probleme zwischen seiner Familie und einer anderen Familie gegeben, weshalb der Beschwerdeführer und seine Brüder das Land verlassen hätten müssen. Auf mehrmalige Nachfrage, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer schließlich an "Es haben zwei sich gestritten, einer hat ein Messer gezogen und den anderen erstochen." Der Beschwerdeführer gab an, er könne keine Adressen oder Daten angeben, weil er sich "wegen dieser Probleme nicht mehr an Details erinnern" könne. Auf Nachfrage wiederholte er, er könne "keine Details nennen, weil ich viel Stress hatte in den letzten vier Jahren". Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Ägypten von den Leuten, die ihn verfolgen würden, getötet zu werden. Er sei bezüglich dieses Vorfalls bestimmt auch von der Polizei gesucht werden, dies sei das Gesetz. Er könne somit nicht nach Ägypten zurückkehren, dieses Problem bestehe ein Leben lang. Er wolle sich nun in Österreich ein stabiles Leben aufbauen und seiner Familie helfen. Befragt, ob er seit seiner ersten Einreise nach Österreich noch einmal in Ägypten gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, durchgehend in Österreich gewesen zu sein.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2018, Zl. 1066144907 + VZ 170091178, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 30.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die ägyptischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. nicht imstande gewesen seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, sie habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. In der Beschwerde wurden ferner Auszüge aus den Länderinformationen zu Ägypten zitiert.

11. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.04.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist im April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (mindestens) 26.04.2015 in Österreich auf. Er wurde am 09.07.2013 in Bulgarien und am 02.06.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort jeweils einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung, nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder verwandtschaftliche Beziehungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Deutschprüfungen abgelegt hat. Er gehört keinem Verein oder Organisation an.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, mindestens zwei Geschwister, Onkel und Tanten) leben in Ägypten.

Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter, hat in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht und 4 Jahre lang Sozialwissenschaft studiert. Er hat berufliche Erfahrungen in der Gastronomie und als Bauarbeiter gesammelt.

Der Beschwerdeführer kann nach Ägypten zurückkehren und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten. Er könnte sich zudem der Unterstützung durch seine in Ägypten lebenden Familienangehörigen bedienen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine ausweglose Situation geraten könnte.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland Ägypten keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und hatte keine Veranlassung, eine solche Verfolgung zu fürchten. Er wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund familiärer Streitigkeiten von einer anderen Familie und der Polizei verfolgt worden oder gesucht worden ist.

Der Beschwerdeführer hat Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Als sunnitischer Moslem gehört der Beschwerdeführer der in Ägypten am meisten verbreiteten Religionsgruppe an.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch staatliche Stellen, Inhaftierung oder Festnahme drohen würde. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Für ägyptische Staatsangehörige besteht zudem keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner existenzbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es wurden auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Er wiederholt in der Beschwerde lediglich sein Fluchtvorbringen, welches schon bei der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde berücksichtigt wurde, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Volks- und Glaubenszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 27.09.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Hingegen machte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben zu seiner Identität, zumal er sich zunächst als XXXX, geboren am XXXX, ausgab. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben tätigte, zeigt, dass er versuchte, seine Identität zu verschleiern, wodurch er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, deutlich ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden zudem keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandte oder Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Niederschrift vom 27.09.2017, Seite 5).

Der Beschwerdeführer legte zwar Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, aber keine Prüfungsbestätigungen vor.

Die Feststellungen, dass keine soziale und integrative Verfestigung in Österreich bestehen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, wie auch, dass weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 06.04.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.04.2018 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als äußerst vage und detailarm, widersprüchlich und realitätsfern erachtet. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund im Rahmen seiner Erstbefragung zunächst an, dass es zwischen seiner Familie und einer anderen Familie wegen eines ihm unbekannten Grundes Streitigkeiten gebe, weshalb seine Familie und er selbst von dieser Familie mit dem Umbringen bedroht worden seien. Er habe sich daraufhin entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Von staatlicher Seite habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen nach mehrmaliger Aufforderung an, dass der Grund für die Streitigkeit mit der anderen Familie gewesen sei, dass "zwei sich gestritten [haben], einer hat ein Messer gezogen und den anderen erstochen." Detailliertere Angaben, insbesondere zu den involvierten Personen, dem konkreten Zeitpunkt, dem Ort, dem Grund des Streites oder dem weiteren Verlauf der Ereignisse, machte der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragen nicht. Er führte lediglich aus, dass er aufgrund dieses Problems das Land verlassen habe müssen und befürchte, bei einer Rückkehr nach Ägypten von den Leuten, die ihn verfolgen würden, getötet zu werden. Er könne nicht nach Ägypten zurückkehren, weil dieses Problem ein Leben lang bestehe. Entgegen seinen ursprünglichen Angaben behauptete er nun, dass er bezüglich dieses Vorfalls auch von der Polizei gesucht werde.

Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Selbst nach mehrmaligen Aufforderungen, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer nichts Konkreteres an. Er teilte vielmehr mit, er könne keine Adressen oder Daten angeben, weil er sich "wegen dieser Probleme nicht mehr an Details erinnern" könne und weil er "viel Stress hatte in den letzten vier Jahren".

Es ist unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine detaillierteren Erinnerungen an den behaupteten Vorfall mehr haben sollte: Träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, hätte es sich um einen einschneidenden Vorfall in seinem Leben gehandelt, zumal dieser ihn bewogen haben soll, sein Herkunftsland zu verlassen.

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass der Vorfall im Jahr 2011 passiert sei und er das Land aber erst im Jahr 2013 verlassen habe. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach alle seine Brüder das Land verlassen hätten müssen, lässt sich auch nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung in Einklang bringen, wonach seine gesamte Familie noch in Ägypten aufhältig sei.

Zudem machte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung sowie in der Einvernahme durch die belangte Behörde konträre Angaben zu einer Verfolgung durch staatliche Organe: So gab er zunächst an, von staatlicher Seite habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen; und brachte später vor, dass er bezüglich dieses Vorfalls bestimmt auch von der Polizei gesucht werde, weil dies das Gesetz sei. Damit widersprach der Beschwerdeführer seiner früheren Aussage in der Erstbefragung, dass das Gesetz nicht gelten würde und die Familien diese Sache untereinander regeln würden.

Der erkennende Richter verkennt dabei nicht, dass eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen in der Regel nicht zielführend ist, weil die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer aber nicht bloß im Verhältnis zur Erstbefragung detailliertere Angaben, sondern brachte etwas genau Entgegengesetztes vor und widersprach damit seiner ursprünglichen Darstellung.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist ferner durch seine unwahren Angaben zu seiner Identität und seiner Reiseroute erschüttert. Damit konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Bulgarien oder Ungarn habe abgeschoben werden wollen. Der Beschwerdeführer schreckte somit nicht davor zurück, unwahre Angaben zu tätigen, um daraus einen Vorteil zu erlangen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auch durch den Zeitpunkt seiner Antragstellung in Zweifel gezogen: Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag nicht unverzüglich nach seiner Einreise, sondern erst im Zuge einer Anhaltung etwa eine Woche später, bei der er ohne gültige Reisedokumente in einem Lokal angetroffen wurde. Dies legt die Vermutung nahe, dass er den Antrag unbegründet gestellt hat, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Dem Beschwerdeführer gelang es auch sonst nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Vielmehr legt das Vorbringen des Beschwerdeführers nahe, dass er sich ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich begeben hat. Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, dass er sein Herkunftsland (auch) aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, weil es dort keine Arbeitsmöglichkeiten gebe, dort Armut und Ungerechtigkeit herrsche und er dort kein stabiles Leben führen könne. Er wolle sich nun in Österreich ein stabiles Leben aufbauen und seiner Familie helfen.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen, ist vage, widersprüchlich, unsubstantiiert und oberflächlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Seine Beschwerdebegründung erschöpfte sich darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und auszuführen, dass sein Vorbringen - entgegen den oben getätigten Ausführungen - glaubhaft sei. Nachdem oben bereits erläutert wurde, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens völlig unzureichend sind, gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Beschwerdeausführungen nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.

Laut Corruption Perceptions Index 2016 befindet sich Ägypten auf Platz 108 von 176 Ländern (TI 25.01.2017)

Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen.

Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen worden waren. Die Praxis der Folter ist nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt, auch wenn missliebige politische Aktivisten besonders gefährdet sind.

Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten sind potenziell lebensbedrohlich wegen Überbelegung, körperlichen Missbrauchs, unzureichender medizinischer Versorgung, schlechter Infrastruktur und schlechter Belüftung. Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft sind verbreitet. Zwangsarbeit kann in Verbindung mit Haftstrafen als Teil der Strafe verhängt werden, ausdrücklich auch in Form von schwerer körperlicher Arbeit ("hard labour").

Das ägyptische Strafrecht sieht die Möglichkeit, die Todesstrafe zu verhängen. Im Juni 2014 wurde nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium die Vollstreckung der Todesstrafe wiederaufgenommen. Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt. Die Verfahren entsprachen nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern sind das Instrument einer politisierten Justiz, sich an der staatlichen Repression gegen die Muslimbrüder zu beteiligen und diese unter zusätzlichen Druck zu setzen. Auch bei schweren Verbrechen ohne politischen Hintergrund wird die Todesstrafe verhängt.

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten.

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert.

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost.

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor.

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind.

Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft.

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.

Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

Quellen:

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der Länderberichte, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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