TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 I416 2190924-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I416 2190924-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. ALGERIEN (alias staatenlos), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1030688907-14941638, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, dass er aus Palästina stamme, jedoch 1995 mit seiner Mutter nach Algerien gezogen sei und bis vor zwei Jahren dort gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Algerien in ein Mädchen verliebt habe, dessen Eltern aber gegen ihn gewesen seien. Das Mädchen habe sich infolgedessen von einem Hochhaus hinuntergestürzt und sei seither gelähmt, weshalb er von ihrer Familie verfolgt und mit dem Umbringen bedroht werde.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Hehlerei und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.

3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung gewertet. Die mit Urteil vom 20.05.2015 gewährte bedingte Nachsicht wurde widerrufen.

4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in der Form des Überlassens sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und der Diebesbeute gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mehrfache Tatangriffe und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

5. Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, wobei er angab Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Seine Mutter habe die algerische Staatsbürgerschaft. Auf Vorhalt, warum sein Sozialarbeiter angegeben hätte, dass er algerischer Staatsbürger sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Er sei im Alter von 6 Jahren mit seiner Mutter nach Algerien gegangen. Auf Aufforderung, zum Nachweis seiner palästinensischen Herkunft entsprechende Dokumente, allenfalls auch jene seiner angeblich palästinensischen Familienangehörigen (Vater und Geschwister) vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, er könne dies nicht.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei nun das erste Mal außerhalb von Algerien, es sei dieses auch sein dritter Versuch gewesen, um nach Europa zu gelangen. In Algerien habe er siebeneinhalb Jahre lang die Schule besucht und dann viereinhalb Jahre als Tischler gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er als Landarbeiter sowie zuletzt am Markt als Träger gearbeitet. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter in Algerien. Dort würden auch seine Geschwister, seine Tanten und Onkel sowie deren Kinder leben. Auf Nachfrage, wann er den Entschluss gefasst habe, Algerien zu verlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Entschluss gefasst, wie er die Schule beendet habe. In seiner Straße habe es junge Männer gegeben, die nach Europa gegangen seien, um zu arbeiten. Er habe Algerien im Oktober 2010 mit gefälschten Papieren verlassen.

Zu seinen Gründen, Algerien zu verlassen, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort keine Zukunft gehabt habe. Er habe viel gearbeitet, aber das gesamte Geld für die Familie ausgeben müssen. Zudem habe er eine Liebesgeschichte mit einem Mädchen gehabt. Diese habe sich, als sie erfahren habe, dass er ausreisen wolle, aus einem Fenster geworfen und sich ein Bein gebrochen. Daraufhin hätten deren Brüder ihn zusammenschlagen wollen. Dieser Vorfall sei aber nur ein weiterer Grund gewesen, Algerien zu verlassen. Den Entschluss dazu habe er bereits vorher gefasst. Er glaube nicht, dass von den Brüdern seiner ehemaligen Freundin noch eine Gefahr ausgehe, die Sache sei erledigt. Das Mädchen habe nun geheiratet und habe Kinder.

Er führte weiters aus, dass seine Lage im Fall seiner Rückkehr nicht gut wäre und es sei seit der Kindheit sein Wunsch gewesen nach Europa zu gehen und jetzt sei es ihm gelungen. Im Falle seiner Rückkehr würde ihm auch keine Gefahr von Seiten der staatlichen Behörden drohen. Er gab weiters an, dass er Fehler begangen habe und im Gefängnis gewesen sei, er habe aber seine Strafe abgesessen und keine Probleme mehr in Österreich.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er keine Bindungen an Österreich habe und auch keine Verwandten hier leben würden, oder er sonstige Beziehungen haben würde, in seiner Freizeit mache er gar nichts, es würde ihm auch nicht gut gehen, er habe nach seiner Haft keine Wohnung mehr bekommen und sei auch nicht mehr in der Grundversorgung. Er laufe von einer Caritas Stelle zur anderen und werde von Freunden unterstützt. Er habe einmal zwei Wochen lang einen Deutschkurs besucht.

Auf die Frage, ob er zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgegeben wolle, antwortete er wörtlich: "Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen."

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2018, Zl. 1030688907-14941638, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 20.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 08.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die algerischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren sei nicht geboten. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose würden nur gesetzliche Bestimmungen angeführt, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und weitere Beweise aufzunehmen. Vom Beschwerdeführer gehe keinerlei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, er bereue seine Taten und wolle sich bessern.

9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Palästina stammt, die Staatsangehörigkeit von Palästina besitzt oder staatenlos ist.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (mindestens) 07.10.2014 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich drei Mal rechtskräftig vorbestraft:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Hehlerei und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung gewertet. Die mit Urteil vom 20.05.2015 gewährte bedingte Nachsicht wurde widerrufen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in der Form des Überlassens sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und der Diebesbeute gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mehrfache Tatangriffe und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Die verhängten Freiheitsstrafen wurden bereits vollzogen, der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2017 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung.

Er geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung, sondern ist auf Zuwendungen Dritter angewiesen. Er ist in keinem Verein engagiert und besucht keinen Deutschkurs.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.

In Algerien leben seine Mutter, seine Geschwister, Tanten und Onkeln sowie deren Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte in Algerien sieben Jahre lang die Schule und arbeitete dort als Tischler und auf dem Markt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch zukünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Zudem könnte er sich der Unterstützung seiner in Algerien lebenden Familienangehörigen bedienen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien von den Brüdern seiner ehemaligen Freundin verfolgt wurde. Er hat auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hat Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat und sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser.

Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Todesstrafe, der Folter unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ernsthaft bedroht wäre.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und könnte seinen Lebensunterhalt in Algerien aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - bestreiten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sondern in der Beschwerde lediglich sein bereits im Bescheid berücksichtigtes Fluchtvorbringen wiederholt, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und stützt sich insbesondere auf die Umstände, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Angaben in Algerien lebt, er dort aufgewachsen ist und er nicht in der Lage war, die behauptete Herkunft als staatenloser Palästinenser in irgendeiner Weise nachzuweisen. Insbesondere legte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der belangten Behörde keinerlei Dokumente vor, welche seine oder die Staatsangehörigkeit seiner Familie belegen würden.

Zudem erweckten die Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde berechtigte Zweifel an seiner behaupteten Herkunft. Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund unvereinbarer Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig ist: Der Beschwerdeführer gab zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung an, Palästina 1995 - also im Alter von 10 Jahren - verlassen zu haben. Davon abweichend, gab er später an, dass er im Alter von 6 Jahren nach Algerien gegangen sei. Hinsichtlich seiner Schulbildung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er von 1991 bis 1997 in Gaza die Grundschule besucht habe, wohingegen er gegenüber der belangten Behörde angab, dass er lediglich in XXXX in Algerien sieben Jahre lang die Schule besucht hätte.

Angesichts der Widersprüchlichkeit und damit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Darstellung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon auszugeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht palästinensischer Herkunft oder staatenlos ist. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben in Algerien lebt und er dort aufgewachsen ist, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass er algerischer Staatsbürger ist und eine andere Herkunft nur behauptet hat, um sich einen Vorteil in seinem Asylverfahren zu erschleichen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beanstandet, die belangte Behörde habe zwar festgestellt, dass seine Geschwister palästinensische Staatsangehörige seien, nicht aber der Beschwerdeführer, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Geschwister des Beschwerdeführers palästinensische Staatsangehörige seien, sondern führte die belangte Behörde lediglich - zutreffend - aus, dass diese in Algerien leben.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit sowie der Familie des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 17.01.2018). Nachdem es keinen Anlass gab, diese Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und der Beschwerdeführer diese Feststellungen auch in seinem Beschwerdevorbringen nicht beanstandet hat, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Niederschrift 17.01.2018, Seite 10). Auf die Frage "Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen?" gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Nein."

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 05.04.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.04.2018 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund gehäufter und eklatanter Widersprüche als unglaubwürdig erachtet. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde erhebliche Widersprüche im Vergleich zu seinen früheren Angaben getätigt: So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass das Mädchen, in das er verliebt gewesen sei, sich von einem Hochhaus gestürzt habe und seither gelähmt sei; bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde behauptete er demgegenüber, dass sie sich aus einem Fenster geworfen und sich ein Bein gebrochen habe. Sie sei zwischenzeitlich verheiratet und habe Kinder.

Zudem gab er hinsichtlich seiner Verfolgungsgefahr im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er hinsichtlich dieses Vorfalls von der Familie des Mädchens verfolgt und mit dem Umbringen bedroht werde. Hingegen gab er gegenüber der belangten Behörde an, dass die Brüder des Mädchens ihn lediglich zusammenschlagen hätten wollen und dass von diesen zwischenzeitlich keine Gefahr mehr ausgehe, weil die Sache erledigt sei.

Der Beschwerdeführer hat sich somit in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens deutlich widersprochen. Zudem lässt die Schilderung des Beschwerdeführers jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind vage und oberflächlich.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist ferner durch seine unwahren Angaben zu seiner Herkunft erschüttert: Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, unwahre Angaben zu tätigen, sofern dies für ihn vorteilhaft ist.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen, ist vage, widersprüchlich, unsubstantiiert und oberflächlich. Er hat keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt dieses Vorfalls und den beteiligten Personen getätigt. Die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr nahelegt, dass dieser sich ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich begeben hat. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er Algerien wegen fehlender Zukunftsaussichten verlassen hat, dass dies seit der Kindheit sein Wunsch gewesen ist und dass er den Entschluss, Algerien zu verlassen, schon nach dem Abschluss der Schule gefasst hat.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung auch in seiner Beschwerde inhaltlich nicht entgegen, sondern brachte lediglich unsubstantiiert vor, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die algerischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017

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DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit,

http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017

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JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

-

AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017

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FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017

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AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017

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TI - Transparency International (2016): Table of Results:

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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 14.2.2017; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien:

Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.2.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016

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SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Algerien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner solchen Verfolgung ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer wird insbesondere - wie festgestellt wurde - entgegen seinem Fluchtvorbringen nicht von den Brüdern seiner ehemaligen Freundin verfolgt, bzw. hat er selbst angegeben den Entschluss sein Heimatland zu verlassen bereits nach Beendigung der Schule gefasst zu haben und handelt es sich bei seiner verfahrensgegenständlichen Ausreise bereits um seinen dritten Versuch nach Europa zu kommen, weshalb auch seinem Vorbringen letztlich kein fluchtauslösendes Ereignis zugeordnet werden konnte.

In diesem Zusammenhang ist rein unpräjudiziell festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch Privatpersonen zumutbar gewesen wäre, sich des Schutzes der Sicherheitsbehörden seines Herkunftslandes zu bedienen (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, vgl auch VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 zu einer nur auf kriminellen Motiven beruhenden Verfolgung). Algerien ist - wie den Feststellungen unter Punkt 1.3. entnommen werden kann - sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren.

Der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass dem Beschwerdeführer, selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung der von ihm vorgebrachten Fluchtgeschichte, eine zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb seines Herkunftsstaates offen stehen würde und er durch eine bloße Verlegung seines Wohnsitzes einer hypothetischen Verfolgung durch private Verfolger entgehen könnte, dies vor allem auch da es ihm möglich war, von der Türkei über Griechenland und Serbien nach Österreich kommen konnte. Auch wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt worden wäre, wäre dieses somit nicht geeignet, Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

Nachdem der Beschwerdeführer aber keine - insbesondere keine asylrelevante - Verfolgung glaubhaft gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl ohnehin nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er ist in Algerien sieben Jahre lang zur Schule gegangen und hat dort als Tischler und auf dem Markt gearbeitet. Angesichts der Feststellungen zu den Arbeitsmarktverhältnissen und den staatlichen Nothilfemaßnahmen in Algerien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Tätigkeit bestreiten zu können. Zudem könnte er sich der Unterstützung seiner in Algerien lebenden Familienangehörigen bedienen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsbericht für A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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