TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 W228 2170836-2

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Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

W228 2170836-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag von Dipl.-HTL-Ing. XXXX, SVNR: XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens Zl. W228 2170836-1/11E zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, Zl. W228 2170836-1/11E, wurde über den Vorlageantrag von Dipl.-HTL-Ing. XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz AST), SVNR: XXXX, gegen den Bescheid der NÖGKK vom 31.07.2017, Zl. VA/RB-MVB-0073/2017, zu Recht erkannt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision sei nicht zulässig.

Mit Eingabe vom 05.05.2018 stellte der AST einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung eines Entgelts von € 2.715,60 unrichtig sei, und es sich bei der Entscheidung W228 2170836-1/11E um eine offensichtlich wissentliche Falschentscheidung handle, durch die §§ 146, 147 und 302 StGB erfüllt werde. Weiters bestreite er die Weisungsgebundenheit sowie die Feststellung zum Tätigkeitsausmaß bei der Aufstellung des Folientunnels. Ebenso werde die Zurechnung der Rodungsarbeiten an die Dienstgeberin bestritten, unter Verweis auf die mangelnde Eigentümerschaft und die Vorschreibung der Gemeinde an den AST diese regelmäßig durchzuführen. Durch die Ignoranz dieser Beweismittel werde durch den Richter zur Entscheidung W228 2170836-1/11E auch §295 StGB erfüllt. Durch die Abführung von Sozialabgaben sehe er sich auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt. Grob mangelhaft seien auch die Erhebungen zu den Rodungsarbeiten aufgrund seines nunmehrigen Vorbringens. Bei einem 8 Stunden Tag für Rodungsarbeiten handle es sich um haltlose Phantasien des entscheidenden Richters. Der Anschaffungswert der Folientunnel und die Anzahl wurden ebenso bestritten. Aufgrund der Vortäuschung eines "Ersatzentgeltes" als Lohn würden dadurch wiederum die §§ 146 und 147 StGB erfüllt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Vorliegen einer Urkundenfälschung, eines falschen Zeugnisses oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung konnte nicht festgestellt werden.

Es wurden seitens des AST Beweismittel vorgelegt, und zwar: Rechnung Folientunnel vom 21.01.2016, Aufbauanleitung Folientunnel sowie 2 Aufforderungsschreiben der Marktgemeinde Bernstein betreffend Grundstückspflege vom 05.01.2012 und 27.09.2012.

Der AST hat weder dargelegt, weshalb diese Beweismittel neu sind, noch warum diese im Verfahren W228 2170836-1 nicht vorgelegt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Da das Verfahren W228 2170836-1 beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht gem. §32 Abs. 2 VwGVG für die Behandlung des Wiederaufnahmeantrags zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages

Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, das, mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers wieder aufzunehmen.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst (etwa durch Amtsmissbrauch, falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt etc. verübt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 9).

Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt reicht nicht aus. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 RZ 11).

Zum einen verkennt der AST, dass im, dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG Gegenstand des Verfahrens war und nicht, wie er nunmehr in seinen Anträgen zu Unrecht vermeint, Verfahren zum Tatbestand der §§ 146, 147, 295 und 302 StGB.

Zum anderen lässt sich aus den Behauptungen des AST nicht einmal ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Richters erkennen. So ist nicht erkennbar, wie Vorbringen, dass Beweismittel, die der AST schon früher vorlegen hätte können und dies Unterlassen hat, eine strafbare Handlung durch den Richter bewirken sollen. Von der Ansicht des AST abweichende Feststellungen, Beweis- und rechtliche Würdigungen erfüllen für genausowenig einen Straftatbestand, da diese begründet erfolgten und dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegen.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.

Der AST hat weder dargelegt, weshalb diese Beweismittel neu sind, noch warum diese von ihm ohne sein Verschulden im Verfahren W228 2170836-1 nicht vorgelegt wurden. Dem Antragsteller wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen, die nunmehr vorgelegten Unterlagen die auf deutlich frühere Jahre datieren im Verfahren W228 2170836-1 vorzulegen.

Der AST unterstellt faktenwidrig eine Feststellung des Entgelts von € 2.715,60 durch die Entscheidung W228 2170836-1.

Soweit der AST die Weisungsgebundenheit sowie die Feststellung zum Tätigkeitsausmaß bei der Aufstellung des Folientunnels, die Zurechnung der Rodungsarbeiten an die Dienstgeberin und den Anschaffungswert der Folientunnel und die Anzahl bestreitet, legt er nicht dar, wieso er dies nicht schon in der Verhandlung zu W228 2170836-1 getan hat. Somit ist eine Wiederaufnahme auch aus Verschulden des Beschwerdeführers nicht möglich.

Außerdem hätten diese Dokumente nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnisses geführt, da der Beschwerdeführer sich nur gegen einzelne Elemente der Entscheidung W228 2170836-1 richtet und sich das gegenständliche Erkenntnis in seiner Gesamtheit als rechtsrichtig erweist. Das BVwG hat im konkreten Fall nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen entschieden.

Abschließend wird festgestellt, dass der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederaufnahme ein völlig ungeeignetes Rechtsinstrument gewählt hat. Gegen Entscheidungen des BVwG kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Der Antrag erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Kommentarliteratur, die sich auf Judikatur des VwGH stützt, zeigt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2170836.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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