TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/6 W126 2154970-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W126 2154970-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 1076574002-150798255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 06.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar zu stammen, sunnitischer Muslime zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei verheiratet und habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vor circa acht Jahren in Afghanistan in einem Restaurant als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Es seien häufig Amerikaner in dieses Restaurant gekommen. Die Taliban hätten dies nicht gewollt und hätten den Beschwerdeführer und seine Familie geschlagen. Die Schwester des Beschwerdeführers, welche damals circa 25 Jahre alt gewesen sei, sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei am rechten Fuß verletzt worden, nachdem die Taliban ihn mit einer Pistole angeschossen hätten. Deswegen sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Während seines Aufenthalts in Pakistan, konkret in XXXX, Peshawar, habe er immer wieder Drohbriefe von den Taliban erhalten, in denen gestanden sei, dass sie ihn und seine Familie töten würden. Daher habe der Beschwerdeführer auch Pakistan verlassen. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Söhne würden nach wie vor in Pakistan leben. Wo sein Bruder lebe, wisse er nicht.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) am 07.12.2016 führte der Beschwerdeführer an, dass seinem Vater in Afghanistan ein Grundstück gehört habe. Der Beschwerdeführer sei seit sechs Jahren traditionell verheiratet. Die Ehe sei in Pakistan geschlossen worden. Er habe zwei Kinder. Er habe zuletzt vor zwei Monaten Kontakt zu seiner Familie und seiner Frau in Pakistan gehabt, welche in XXXX, ca. eine Stunde entfernt von Peshawar, lebe. Der Beschwerdeführer sei Diabetiker und müsse Tabletten nehmen. Er müsse auch wegen seinen Kopfschmerzen Tabletten nehmen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er als Hilfsarbeiter und Kellner in einem Restaurant in Jalalabad gearbeitet habe. Amerikanische Soldaten seien sehr gern gekommen und hätten dort Tee getrunken. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen geredet und gelacht. Er glaube, dass ihn jemand bei den Taliban verraten habe. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt und ihn gewarnt, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten solle. Der Beschwerdeführer habe den Brief nicht ernst genommen und weiter gearbeitet. Einen Monat später habe er einen zweiten Drohbrief erhalten, in dem gestanden sei, dass sie ihn finden und mitnehmen oder umbringen werden. Der Beschwerdeführer habe auch diesen Brief nicht ernst genommen. Drei Wochen danach seien drei Taliban ins Haus der Familie gekommen, als der Beschwerdeführer noch geschlafen habe, und hätten den Beschwerdeführer getreten, ihm mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Als sich der Beschwerdeführer gewehrt habe, sei drei Mal geschossen worden. Eine Kugel habe ihn am Fuß verletzt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggelaufen und habe sich versteckt gehalten. Erst danach habe er erfahren, dass eine Kugel seine Schwester getroffen habe. Als der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers diesen gefunden hätten, sei der Beschwerdeführer bewusstlos geworden. Er sei erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Sein Bein sei bis zum Knie eingegipst gewesen. Die Familie sei daraufhin nach Pakistan gegangen. Dort sei der Beschwerdeführer behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang in Pakistan gelebt. Sein Bruder habe ein Schuhgeschäft eröffnet und sein Vater sei als Tagelöhner in der Landwirtschaft tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe hin und wieder bei seinem Bruder gearbeitet, habe aber immer Angst gehabt und sei deswegen zu Hause geblieben. Er habe dann noch weitere Drohbriefe erhalten. Es sei gedroht worden, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie töten würden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 2014 verschwunden, sie würden bis jetzt nicht wissen, wo er hin sein. Weil auch sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei der Beschwerdeführer geflüchtet; er sei ca. 15 Tage nach dem Verschwinden des Bruders in den Iran gegangen. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe bereits vor der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan gelebt, lebe zurzeit aber in Afghanistan. Er sei Schuhverkäufer und nicht bedroht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sonst noch jemand aus dem Restaurant bedroht worden sei.

Nach dem Vorfall in Afghanistan habe der Beschwerdeführer die Zuckerkrankheit bekommen und er habe in Pakistan Medikamente nehmen müssen. Er habe auch wegen seiner Kopfschmerzen Medikamente genommen. Sein Vater habe ihm Medikamente aus der Apotheke besorgt. In Afghanistan gebe es keinen sicheren Ort und er würde sicher getötet werden. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei seine Familie in Pakistan umgezogen, nach XXXX, da diese Leute die Adresse der Familie gekannt hätten. Seine Familie habe keine Drohbriefe erhalten, aber sei in Pakistan unerwünscht. Er selbst habe ihn Pakistan nur ab und zu gearbeitet; weil sein Bruder gut verdient habe und auch sein Vater gearbeitet habe, sei er zu Hause gewesen und habe die Kleinigkeiten erledigt. Als sein Bruder verschwunden sei, habe ein Freund aus Jalalabad das Geschäft übernommen und sie hätten immer Geld von ihm bekommen. Seine Frau habe seine Mutter für ihn ausgewählt, sie sei eine Verwandte aus Afghanistan.

In Österreich besuche er zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs und wolle er zuerst Deutsch lernen und danach arbeiten. Er lerne in seiner Freizeit Deutsch und gehe wegen seiner Krankheit ins Fitnessstudio. Wenn er viel Sport treibe, würde er gesund werden.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.02.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und gab weiters an, dass er sich nach dem Vorfall mit den Taliban in einem Graben versteckt gehalten habe. Als er geflohen sei, habe er keine Schuhe angehabt. Ein Taliban sei seitlich neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe aus kurzer Distanz auf den Beschwerdeführer geschossen und seinen Fuß getroffen. Seine Schwester sei erschossen worden, weil sie den Beschwerdeführer schützen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt schon weggelaufen.

Im Verwaltungsakt befindet sich ein ärztliches Schreiben vom 08.09.2016 betreffend die Schussverletzung am rechten Fuß sowie die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers, ein Röntgenbefund vom 05.09.2016 sowie diverse Röntgenbilder des Fußskeletts sowie des Handgelenks des Beschwerdeführers und eine Teilnahmebestätigung an einer Deutsch-Lerngruppe vom 06.10.2016.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

4. Am 21.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein von diesem bevollmächtigter Rechtsanwalt teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt habe. Seine Familie sowie seine Ehefrau und seine Kindern würden derzeit in Pakistan leben. Vor circa einer Woche habe er zum letzten Mal mit seiner Familie gesprochen. In Afghanistan habe er noch einen Onkel väterlicherseits, der Kleidung und Schuhe verkaufe und in der Stadt Jalalabad lebe.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer in einem Restaurant als Aushilfskraft und Reinigungskraft gearbeitet. Er habe vier Jahre eine Schule besucht, habe aber ansonsten keine Schulbildung. In Pakistan habe er keine richtige Arbeit gehabt, manchmal sei er mit seinem Bruder in dessen Geschäft mitgegangen.

Afghanistan habe der Beschwerdeführer im Jahr 2007 verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass ihn jemand bei den Taliban schlecht gemacht habe, indem man erzählt habe, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeiten würde. Er habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten, in dem gestanden sei, dass wenn er seine Arbeit fortsetzen würde, ihn jemand belästigen würde. Nach circa drei Wochen habe er einen weiteren Drohbrief erhalten. Danach sei er von den Taliban angegriffen worden. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und auf ihn geschossen. Dabei hätten sie die Schwester des Beschwerdeführers getroffen. Der Beschwerdeführer sei dann ins Krankenhaus und anschließend nach Pakistan gebracht worden, wo er von einem Privatarzt behandelt worden sei.

In dem Restaurant, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe man essen können und es sei Tee serviert worden. Der Beschwerdeführer könne nicht erklären, weshalb die Taliban ihn der Spionage für die Amerikaner verdächtigt hätten. Der Beschwerdeführer habe eine ganz einfache Arbeit gehabt, er habe weder für die Amerikaner noch für die Taliban spioniert. Er könne nur vermuten, dass die Taliban ihn der Spionage verdächtigt hätten. Sonst gebe es keinen Grund, dass ihn die Taliban verfolgen bzw. angreifen. Der Beschwerdeführer sei in keine Feindschaft verwickelt gewesen.

Den ersten Drohbrief habe der Beschwerdeführer nicht gesehen. Sein Vater habe ihn gelesen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass darin gestanden sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, seine Arbeit zu beenden und dass sie ihn mitnehmen würden. Jemand müsse den Beschwerdeführer gesehen und ihn bei den Taliban verraten haben, dass er sich mit Amerikanern unterhalten habe. Amerikanische Soldaten seien ein bis zwei Mal in der Woche ins Restaurant gekommen. Die Taliban hätten anscheinend die Wohnadresse des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und ihm dorthin die Drohbriefe geschickt. Im zweiten Drohbrief sei gestanden, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen und nicht in Ruhe lassen würden. Außer dem Beschwerdeführer hätten sechs bis sieben weitere Personen in dem Restaurant gearbeitet. Einer sei für das Tee kochen zuständig gewesen, einige hätten die Speisen vorbereitet. Mit dem Beschwerdeführer hätten zwei weitere Personen die Speisen serviert und seien auch für die Reinigung zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob seine Kollegen auch bedroht worden seien. Er habe diesen von den Drohungen nichts erzählt. Der Beschwerdeführer habe Amerikaner begrüßt, wenn diese ins Restaurant gekommen seien. Möglicherweise sei er dabei gesehen und für einen Spion gehalten worden. Der Beschwerdeführer habe keine Bildung und könne auch kein Englisch, um sich mit Amerikanern unterhalten zu können. Er habe acht Jahre lang in diesem Restaurant gearbeitet. Amerikaner seien über mehrere Jahre in den letzten drei bis vier Jahren, in denen der Beschwerdeführer dort gearbeitet habe, in das Restaurant gekommen. In diesem Restaurant sei im Jahr 2008 oder 2009 ein Selbstmordattentat verübt worden, weshalb es nicht mehr geführt werde.

Als die Taliban ins Haus der Familie gekommen seien, sei es gegen fünf Uhr früh gewesen. Der Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien zum Morgengebet in der Moschee gewesen. Die Mutter habe zu Hause gebetet, während die Schwester des Beschwerdeführers den Koran rezitiert habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zusammengeschlagen und mit dem Gewehrkolben einer Kalaschnikow auf seinen Hinterkopf eingeschlagen. Seine Mutter und seine Schwester seien dazugekommen, um den Beschwerdeführer zu unterstützen. Die Schwester habe ihm zugerufen, dass er weglaufen solle. Als er zur Tür gelaufen sei, sei er angeschossen worden. Es seien drei Schüsse abgefeuert worden. Der zweite Schuss habe seine Schwester getroffen und ein Schuss sei danebengegangen. Nachdem der Beschwerdeführer entkommen sei, habe er sich in einem Graben versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer habe noch drei bis vier Minuten laufen können, er habe den Schmerz zu dieser Zeit nicht gespürt und habe sehr große Angst gehabt. Er habe nicht nach hinten gesehen, und wisse nicht, ob die Taliban ihn verfolgt hätten. Als die Schüsse gefallen seien, seien Nachbarn und danach auch der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers dazugekommen. Drei Tage nach diesem Vorfall sei die Familie nach Pakistan gegangen, weil das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Die Familie sei nicht mehr zurückgegangen. Das Haus der Familie sei zehn oder zwölf Tage nach dem Vorfall in Brand gesetzt und zerstört worden. Nach sieben oder acht Jahren hätten ihn die Taliban in Pakistan gefunden. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von drei Wochen drei weitere Drohbriefe erhalten. Als der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer ein oder zwei Monate später geflüchtet. Sein Leben sei auch in Afghanistan in Gefahr. Wenn die Taliban ihn in Pakistan finden konnten, wäre es für diese nicht schwer, ihn in Kabul zu finden.

Der Beschwerdeführer leide seit circa drei Jahren nach diesem Vorfall in Afghanistan, bei dem er verletzt worden sei, an Diabetes.

Genauer zu seiner Tätigkeit befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was nach dem Selbstmordattentat im Restaurant mit seinen Kollegen passiert sei. Der Betreiber des Restaurants habe für die Regierung gearbeitet und sei somit Gegner der Taliban gewesen. Das Restaurant habe einen gehobenen Standard gehabt und die meisten Gäste seien Paschtunen gewesen. Der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei etwa drei Stunden mit dem Auto von seinem Aufenthaltsort in Pakistan entfernt gewesen. Die Taliban hätten ihn nicht gleich mitgenommen, weil der Beschwerdeführer nach den drei Drohbriefen aus Pakistan geflüchtet sei. In der Stadt, in der er gelebt habe, sei das Polizeiaufgebot groß. Vielleicht seien die Taliban aus diesem Grund nicht direkt zu ihm gekommen, um ihn mitzunehmen. Den Bruder des Beschwerdeführers hätten sie direkt aus dessen Geschäft mitgenommen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, weshalb er drei Drohbriefe erhalten habe und nicht einfach mitgenommen worden sei. Der Onkel des Beschwerdeführers habe keine Probleme in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch. Er habe sich wieder für einen Deutschkurs angemeldet, wisse aber noch nicht, wann dieser stattfinde Er habe keine Verwandten in Österreich, aber viele - auch österreichische - Freunde; allerdings sei der Kontakt, seit er nach Wien gekommen sei, abgerissen. In Wien habe er noch niemanden kennengelernt. Er lebe in Österreich von der Sozialhilfe.

Mit Schreiben vom 03.11.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Onkel des Beschwerdeführers aufgenommene Fotos vom zerstörten Haus der Familie des Beschwerdeführers sowie ärztliche Befunde des Beschwerdeführers betreffend seine Diabetes-Erkrankung vom 16.10.2017 und betreffend seine Schussverletzung vom 23.10.2017 und vom 13.10.2017 übermittelt.

Am 03.05.2018 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktualisierten Fassung vom 30.01.2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2017 betreffend Diabetes übermittelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Im Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 22.05.2018 wurde wiederholend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an starken Schwankungen seiner Zuckerwerte leide und ständiger ärztlicher Betreuung bedürfe. In Nangarhar sei eine Behandlung nicht möglich, was auch durch die übersendete Beilage belegt werde, wonach in Konfliktregionen lediglich Notfalloperationen und praktisch keine chronischen Leiden behandelbar seien. Der Beschwerdeführer beantrage weiterhin die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen. Er habe präzise, nachprüfbare Angaben zu seinen Wohn-, Arbeits- und Familienverhältnissen in Afghanistan gemacht, ebenso zu mangelnden Fluchtalternativen innerhalb Afghanistans. Der Beschwerdeführer habe ab 2007 bis zu seiner späteren Ausreise nicht mehr in Afghanistan gelebt. Vor allem im Zusammenhang mit seinen Erkrankungen, dabei auch die Folgen der Schussverletzung, sei eine körperliche Arbeit ohne adäquate Behandlung in Afghanistan undenkbar.

In der Beilage wurde ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.05.2018 übermittelt, in dem erneut auf die benötigte ständige ärztliche Betreuung und Medikation hingewiesen und die erforderlichen Medikamente angeführt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der 37-jährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslime. Seine Muttersprache ist Paschtu und er spricht auch Urdu.

Er stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre lang die Grundschule und arbeitete acht Jahre lang in einem Restaurant in Jalalabad als Aushilfskraft im Service und als Reinigungskraft; in Pakistan half er gelegentlich bei seinem Bruder in dessen Schuhgeschäft aus.

Er ist zum Entscheidungszeitpunkt traditionell verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehe wurde in Pakistan geschlossen.

1.1.2. Die Familie des Beschwerdeführers reiste im Jahr 2007 aus Afghanistan aus und lebte danach in Pakistan. Der Beschwerdeführer wohnte bis Anfang 2015 in Pakistan.

In Afghanistan lebt ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Jalalabad, zu welchem der Beschwerdeführer Kontakt hat. Dieser verkauft Kleidung und Schuhe in Jalalabad, die er in Lahore, Pakistan einkauft.

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Tagelöhner in der Landwirtschaft tätig. Aus dem Geschäft des Bruders erhält die Familie Geld. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Pakistan.

1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten, welche einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen, und ist arbeitsfähig.

Er hat Diabetes Mellitus und benötigt aufgrund dieser Erkrankung ärztliche Betreuung und Medikation, welche ihm auch in Afghanistan zur Verfügung steht (vgl. die Feststellungen unter 1.4.). Eine Verschlechterung seines Zustandes ist nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer weist eine Schussverletzung am rechten Fuß auf; die Umstände, wie es zu dieser gekommen ist, können nicht festgestellt werden. Dass die Verletzung ihm bei einem gezielt gegen seine Person gerichteten Angriff der Taliban zugefügt wurde, wird nicht festgestellt.

1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohen ihm als Person in Afghanistan weder Probleme mit den Taliban noch droht ihm sonst eine Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat keine Feindschaften in Afghanistan.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Nangarhar ist nicht zumutbar.

Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul ist möglich und zumutbar. Er kann die Stadt Kabul von Österreich sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer hat bislang nicht in Kabul gelebt hat und verfügt dort über kein familiäres Netzwerk, er kann sich aber in Kabul eine Existenz aufzubauen und diese mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten und unter Nutzung seiner bisherigen Arbeitserfahrung sichern. Er kann auch mit - zumindest vorübergehender - finanzieller Hilfe seines in Jalalabad lebenden Onkels väterlicherseits und seiner in Pakistan lebenden Familie rechnen. Außerdem besteht die Möglichkeit, zunächst finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Den Kontakt zu seiner Familie in Pakistan, insbesondere zu seiner Frau und seinen Kindern, kann er von Kabul aus unterhalten und diese auch in Pakistan besuchen, wo er selbst ungefähr sieben Jahre gelebt hat (vgl. auch die Feststellungen unter 1.4. zur Straßenverbindung zwischen Kabul und Peshawar).

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung am 05.07.2015 in Österreich.

Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt und ist bisher in Österreich keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat in Österreich an einer Deutsch-Lerngruppe teilgenommen. Der Beschwerdeführer unterhielt freundschaftlichen Kontakt zu österreichischen Privatpersonen in Klagenfurt, zu denen der Kontakt abgerissen ist, als er im April 2017 nach Wien gezogen ist. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.4. Zur im konkreten Fall maßgeblichen Lage in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.01.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.01.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.01.2017).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vgl. auch: UNAMA 06.02.2017).

Aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle zu Beginn des Jahres 2018 waren der Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.01.2018, der Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.01.2018, der Angriff auf die NGO Save the Children am 24.01.2018 sowie der Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.01.2018.

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 08.02.2017; Khaama Press 10.01.2017; Tolonews 04.01.2017a; Bakhtar News 29.06.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.07.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 04.01.2017).

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

Nangarhar

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016)

Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).

In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:

Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.01.2017).

Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 04.02.2017) (UN OCHA 05.02.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.01.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016).

Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016).

Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 05.02.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.01.2017; UN OCHA 01.11.2016; UN OCHA 01.10.2016; vgl. ACBAR 07.11.2016).

Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.

Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.04.2016; vgl. auch ACBAR 15.05.2016).

UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016).

Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.01.2017).

Rückkehr

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.01.2017).

Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:

Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).

Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).

Erhaltungskosten in Kabul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv (IOM 2016).

Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].

Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).

Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).

Krankenkassen und Gesundheitsversicherung

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).

Medikamente

Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).

Krankenhäuser in Afghanistan

Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).

Krankenhäuser in Kabul:

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Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93 (0)20 2201 372

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Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312

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Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93(0)20 2100436

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Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel:

+93 (0)202100445

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Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93 (0)20 2500674

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Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul

Tel: +93 (0)202100359

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Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat

Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375

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Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw,

Kabul Tel: +93(0)20 2201 377

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Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93 (0)20 2100 446

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Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93(0)20 2100439

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Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93 (0)75 201 4842

Diabetes

Alle Arten von Diabetes sind in Afghanistan behandelbar. Diabetes kann in den meisten staatlichen und privaten Krankenhäusern in Kabul behandelt werden.

Das Honorar für einen Arztbesuch bzw. pro regulärer medizinischer Behandlung beträgt in etwa 250 AFA (3,26 EUR). Die Kosten für einen Blutzuckertest belaufen sich auf 300 AFA (3,91 EUR). Zusätzlich müssen die Kosten für Arzneimittel von den Patienten bezahlt werden:

eine Packung Diamicron MR 30 mg (10 Tabletten) kostet 180 AFA (2,34 EUR).

Es gibt regionale Unterschiede. In manchen Gegenden steht eine relativ fortgeschrittene medizinische Behandlung zur Verfügung - speziell in den großen Städten und in der Hauptstadt von Afghanistan. In manchen abgelegenen Provinzen oder konfliktgefährdeten Distrikten existiert medizinische Behandlung nur für Notfalloperationen. Chronische Krankheiten, wie z.B. Diabetes Mellitus können dann nur auf einem niedrigen Niveau behandelt werden, da diagnostisches Medizinequipment fehlt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner familiären Situation und zu seiner Arbeitserfahrung sowie zur Situation bzw. zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, mit Ausnahme seiner Erzählungen zur Ermordung der Schwester und zur Entführung des Bruders, welche als nicht glaubhaft angesehen und daher nicht festgestellt wurden (siehe auch die Erwägungen unter 2.3.).

Das Datum der Einreise nach Österreich sowie das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

2.2. Die Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes Mellitus sowie die Schussverletzung am Fuß ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Befunden und ärztlichen Bestätigungen. Insofern wurde eine weitere gutachterliche Untersuchung der Schussverletzung, wie in der Beschwerde ohne nähere Konkretisierung (zum Beweisthema) beantragt wurde, als nicht erforderlich erachtet; deren Vorliegen wurde seitens des erkennenden Gerichts auch nicht in Abrede gestellt (vgl. weiters die Ausführungen unter 2.3.).

Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass - trotz vorkommender Nichtverfügbarkeit von Medikamenten in öffentlichen Krankenhäusern - Medikamente gegen Bezahlung in privaten Apotheken und auf jedem Markt verfügbar sind. Auch besteht die Möglichkeit in - zahlenmäßig begrenzten - Krankenhäusern eine kostenfreie medizinische Behandlung zur erhalten. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokum

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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