TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 E2215/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1
BFA-VG §22a
FremdenpolizeiG 2005 §82

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Anhaltung, in eventu auf Erteilung des Auftrags zur Erlassung eines Schubhaftbescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels Zuständigkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1.       Mit dem vorliegenden als "Beschwerde gegen Anhaltung" betitelten Schriftsatz beantragt der Einschreiter, "die Anhaltung gegen mich unmittelbar aufzuheben und mich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung auf freien Fuß unter Auflagen gemäß §77 FPG zu setzen", und anzuordnen, dass er bis zur Entscheidung über den zur hg. Z E2108/2018 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden dürfe, sowie in eventu, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Schubhaftbescheides aufzutragen.

2.       Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß §22a BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß §82 FPG hat ein Fremder das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden ist, oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

3.       Der Verfassungsgerichtshof jedoch ist nicht dazu ermächtigt, über eine Beschwerde gegen eine Anhaltung zu entscheiden. Ebensowenig ist der Verfassungsgerichtshof befugt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides aufzutragen.

Sowohl der Hauptantrag als auch der in eventu gestellte Antrag sind daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Begründung

Begründung

1.       Mit dem vorliegenden als "Beschwerde gegen Anhaltung" betitelten Schriftsatz beantragt der Einschreiter, "die Anhaltung gegen mich unmittelbar aufzuheben und mich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung auf freien Fuß unter Auflagen gemäß §77 FPG zu setzen", und anzuordnen, dass er bis zur Entscheidung über den zur hg. Z E2108/2018 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden dürfe, sowie in eventu, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Schubhaftbescheides aufzutragen.

2.       Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß §22a BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß §82 FPG hat ein Fremder das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden ist, oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

3.       Der Verfassungsgerichtshof jedoch ist nicht dazu ermächtigt, über eine Beschwerde gegen eine Anhaltung zu entscheiden. Ebensowenig ist der Verfassungsgerichtshof befugt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides aufzutragen.

Sowohl der Hauptantrag als auch der in eventu gestellte Antrag sind daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Schubhaft, Fremdenrecht, Fremdenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2215.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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