RS Vfgh 2018/6/11 E1660/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Norm

B-VG Art81b
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §225
DVG §3
AVG §8

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde einer Mitbewerberin um die Stelle eines Schulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Tirol; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber

Rechtssatz

Wie der VfGH in zahlreichen Erkenntnissen betreffend Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle, aber auch zur Ernennung von Schulaufsichtsbeamten ausgesprochen hat, kommt Bewerbern in diesen Verfahren Parteistellung iSd §3 DVG bzw §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Verwaltungsbehörde nicht befugt, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.

Die Beschwerdeführerin wurde in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol aufgenommen.

Da das Bundesverwaltungsgericht mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und ihre Beschwerde als unzulässig zurückwies, verweigerte es der Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Schulaufsicht, Parteistellung, Besetzungsvorschlag, Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1660.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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