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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §35 Abs1 idF 2016/I/024;Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 24/2016) kann alleine der Familienangehörige einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen (vgl. zu § 35 AsylG 2005 etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, jeweils mwN). Zudem hat der VwGH bereits in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 37). Jedenfalls besteht kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach § 35 AsylG 2005, sodass mit diesem Vorbringen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dargetan wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010418.L06.1Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019