RS Vwgh 2018/5/2 Ro 2018/03/0008

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0103 B 2. November 2016 VwSlg 19477 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ist gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des VwGH über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des VwGH offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030008.J01

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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