TE Vwgh Beschluss 2018/5/2 Ro 2018/03/0008

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über eine auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogene neuerliche "Beschwerde" des H P in G, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit einer Eingabe vom 16. April 2018 erhob die genannte Partei neuerlich eine "Beschwerde" in Bezug auf Vorgänge im Bereich eines gerichtlichen Strafverfahrens.

2 Die vorliegende Angelegenheit gleicht in ihren wesentlichen Punkten jenem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2018, Zl. Ro 2018/03/0008-3, zugrunde lag. Auf diesen Beschluss wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

3 Aus den dort genannten Überlegungen war auch die vorliegende "Beschwerde" gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4 Weiters wird die Partei darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" in Hinkunft prinzipiell ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Dem Einschreiter gegenüber ist nämlich durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt, dass für ein solches Rechtsmittel kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. dazu VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005, VwGH 23.12.2017, Ro 2016/03/0030, und VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103 (VwSlg 19.477 A/2016)). Wien, am 2. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030008.J00.1

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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