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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen -
zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten. Damit wäre jedoch die Rechtskraft des Feststellungsbescheids über die gebührende Gesamtpension durchbrochen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0564).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120014.L02Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018