RS Vwgh 2018/5/9 Ra 2018/12/0014

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2013/I/210;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen -

zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten. Damit wäre jedoch die Rechtskraft des Feststellungsbescheids über die gebührende Gesamtpension durchbrochen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0564).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120014.L02

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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