RS Vwgh 2018/5/9 Ra 2018/12/0014

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38 impl;
B-VG Art133 Abs4;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2013/I/210;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd § 38 AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120014.L01

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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