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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38 impl;Rechtssatz
Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd § 38 AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120014.L01Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018