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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
GehG/OÖ 1956 §30a Abs1 Z3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Ing. H in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Nöstlinger vom 8. Juli 1998, Zl. 0-1-0, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erhöhung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz (im Folgenden Stadt). Der hier strittige besoldungsrechtliche Anspruch wurde von ihm noch während seines Dienststandes geltend gemacht, während dessen er als Inspektions- und Bereitschaftsoffizier bei der Feuerwehr der Stadt im Wechseldienst sowie als Leiter der bei dieser Dienststelle eingerichteten Abteilung "Verwaltung der Feuerwehr der Stadt Linz" tätig war. Er bekleidete außerdem die Funktion des stellvertretenden Kommandanten des Dienststellenleiters (Branddirektor) sowie des stellvertretenden Kommandanten der Bezirksfeuerwehr und des Pflichtbereichs; ferner war er auch stellvertretender Bezirksfeuerwehrkommandant.
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/12/0382, zu entnehmen. Hieraus ist festzuhalten, dass an den Beschwerdeführer eine (nicht als Bescheid bezeichnete) Erledigung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 5. Juli 1993 erging, wonach ihm unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 16. Juni 1993 die ihm gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (in der als Landesgesetz damals geltenden Fassung - im Folgenden kurz:
Oö. GG) "gewährte" Verwendungszulage (im Folgenden Leiterzulage) ab 1. April 1993 gegen jederzeitigen Widerruf von bisher 5 v.H.auf 1o v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht werde. Die Erledigung erhielt einen Hinweis auf § 30a Abs. 5 leg. cit., wonach mit dieser Zulage alle Mehrdienstleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten anzusehen seien. Der in der Neubemessung enthaltene Mehrleistungsanteil wurde (anders als in der zuvor erfolgten Bemessung) nicht ausdrücklich in Prozenten (im Sinn des § 30a Abs. 4 letzter Satz OÖ. GG) ausgewiesen. Bezüglich des genauen Wortlautes dieser Erledigung wird auf die Wiedergabe im obzitierten Vorerkenntnis verwiesen.
Bis einschließlich September 1995 wurden dem Beschwerdeführer (nach seinem Vorbringen) ungeachtet des § 30a Abs. 5 Oö. GG die von ihm regelmäßig außerhalb seines verlängerten Dienstplanes insbesondere in seiner Funktion als Abteilungsleiter erbrachten Mehrdienstleistungen fallweise in Form von Zeitausgleich abgegolten. Auf Grund der Kritik des Rechnungshofes aus Anlass einer Einschau wurden ab 1. Oktober 1995 bei Beziehern einer Leiterzulage keine Verrechnung von Einzelüberstunden bzw. keine Abgeltung von Überstunden in Form von Zeitausgleich (letzteres betraf den Beschwerdeführer) mehr vorgenommen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um "Neubemessung des quantitativen Anteils der mir gewährten Verwendungszulage ab 1. Oktober 1995 (Erhöhung bei gleichzeitig unveränderter Aufrechterhaltung des qualitativen Anteiles)". Er begründete dies im Wesentlichen damit, durch den ab 1. Oktober 1995 erfolgten Wegfall der Abgeltung in Form von Zeitausgleich für die von ihm regelmäßig zusätzlich erbrachten Mehrdienstleistungen in der Höhe von durchschnittlich 20 Stunden sei eine entsprechende Neubemessung seiner Leiterzulage erforderlich.
In einer im Zuge des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme des Branddirektors (Dienststellenleiter der Feuerwehr), die auch andere Mitarbeiter betraf, teilte dieser u.a. mit, durch das praktizierte System der Doppelfunktion (Inspektionsoffizier = Abteilungsleiter) werde eine Systemerhaltungsabteilung eingespart, was auf lange Sicht keineswegs gewährleistet werden könne. Da zahlreiche Erledigungen mit auswärtigen Gesprächspartnern, die nur während deren Normalarbeitszeit zu erreichen seien, zu erfolgen hätten, darüberhinaus diese Geschäftsfälle auch zeitlich vorangetrieben werden müssten, sei es wohl einleuchtend, dass über das Wechseldienstsystem hinaus die betreffenden Abteilungsleiter für die kontinuierliche Fortführung ihrer Aufgaben zu sorgen hätten. Dies mache es erforderlich, dass diese Funktionsträger für diese Aufgabenbewältigung mindestens die beantragten Stunden zusätzlich als Arbeitsleistung zu erbringen hätten.
Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde schließlich mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 9. Mai 1996 diesem Antrag auf Erhöhung der Leiterzulage keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Leiterzulage stelle im Vergleich zur Überstundenvergütung eine eigenständige besoldungsrechtliche Einrichtung dar, bei deren Bemessung das Ausmaß der Mehrdienstleistungen lediglich mit zu berücksichtigen sei. Mit ihrem Bezug seien sämtliche Mehrdienstleistungen (dazu gehörten auch Überstundenleistungen, die in Form von Zeitausgleich abgegolten werden würden) als abgegolten anzusehen.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 15. November 1996 als unbegründet ab.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem obzitierten Erkenntnis vom 28. Mai 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; die damals belangte Behörde habe verkannt, dass die Bemessung einer solchen Leiterzulage in erster Instanz in die Zuständigkeit des Magistrates falle (und somit die Entscheidung in erster Instanz zu Unrecht durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates erfolgt sei). Eine vom Beschwerdeführer parallel zur Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos (Ablehnungsbeschluss vom 9. Juni 1997, B 5079/96).
Im fortgesetzten Verfahren wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 9. Mai 1996 mit Bescheid vom 18. Juli 1997 ersatzlos aufgehoben, um eine Entscheidung durch die zuständige Dienstbehörde erster Instanz zu ermöglichen.
Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben hatte, wies der Magistrat mit Bescheid vom 8. Jänner 1998 den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1995 auf Erhöhung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des OÖ. Landes-Gehaltsgesetzes (im Folgenden: Oö. L-GG) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG als unzulässig zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seit 1. August 1986 den B VI-wertigen Dienstposten eines Abteilungsleiters der Abteilung "Verwaltung der Feuerwehr" inne und nehme seit diesem Zeitpunkt auch die Funktion eines Inspektionsoffiziers wahr. Die ihm ab 1. August 1986 gebührende Leiterzulage, die (zunächst) im Ausmaß von 5 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen worden sei, sei mit Wirksamkeit vom 1. April 1993 mit 10 v.H. des obzitierten Gehaltes neu bemessen worden, weil er ab diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Kommandanten der Feuerwehr der Stadt und zum Stellvertreter des Kommandanten des Pflichtbereiches bestellt worden sei. Die die Neubemessung betreffende Erledigung vom 5. Juli 1993 sei als Bescheid zu werten. Die Gebührlichkeit der Leiterzulage sei im Beschwerdefall unbestritten; strittig sei deren Bemessung. Es sei davon auszugehen, dass die im Jahr 1993 erfolgte Zulagenneubemessung befristet auf die Dauer der Wahrnehmung der Agenden des Leiters der Abteilung "Verwaltung der Feuerwehr" sowie der oberwähnten Stellvertretungsfunktionen des Beschwerdeführers erfolgt sei. In der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der (letzten) Bemessung keine Änderung ergeben. Er sei derzeit gegenüber 13 Bediensteten weisungsbefugt. Die zwischenzeitliche Veränderung (Reduzierung) im Personalstand - 1993 seien ihm 15 Mitarbeiter unterstellt gewesen - sei als geringfügig und damit rechtlich nicht ins Gewicht fallend zu bewerten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bis 1. Oktober 1995 für regelmäßig zu erbringende Mehrdienstleistungen (Dienstbesprechungen im Bereich der Organisation des Personal- und Finanzwesens sowie aller baulicher Angelegenheiten; Offiziersbesprechungen und Vertretungen des Pflichtbereichs- und Bezirksfeuerwehrkommandanten) im Durchschnitt von 20 Stunden pro Monat einen Teil in Form von Zeitausgleich vergütet erhalten, hielt die Dienstbehörde entgegen, dass nach § 30a Abs. 5 Oö.L-GG mit der Leiterzulage alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten anzusehen seien, worauf auch der Rechnungshof in seinem Prüfungsbericht über die Gebarung der Jahre 1989 bis 1993 hingewiesen habe. Das Erfordernis des Erbringens von Mehrdienstleistungen zur Erfüllung von "Unterleiteragenden" sei bereits mit Übernahme der Tätigkeit als Leiter der Abteilung "Verwaltung der Feuerwehr der Stadt Linz", der Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Pflichtbereichskommandanten gegeben gewesen. Das geltend gemachte Ausmaß an Mehrdienstleistungen liege bereits seit Übernahme dieser Aufgaben vor. Eine außerordentliche Steigerung der Überstundenleistungen in den letzten Jahren sei vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden und habe auch seitens der Dienstbehörde nicht festgestellt werden können. Nach den vorliegenden Unterlagen seien vielmehr die Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf der Hauptfeuerwehrwache seit dem Jahr 1994 von 161 Stunden auf insgesamt 61 Stunden im Jahre 1996 gesunken. Laut Auskunft des Branddirektors werde unabhängig von den geleisteten Überstunden für den Bereich der Verwaltung ständig versucht, durch Verlagerung von Terminen in das 24-stündige Wechseldienstsystem Mehrdienstleistungen zu vermeiden bzw. einzusparen. Es sei aber davon auszugehen, dass das Ausmaß dieser Überstundenreduktion nicht so erheblich sein werde, um eine Neubemessung (Kürzung) der bisherigen Verwendungszulage vornehmen zu müssen. Seit der letzten Bemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers im Jahr 1993 seien rechtlich ins Gewicht fallende Änderungen in der Gesamtverantwortung oder den zu erbringenden Mehrdienstleistungen nicht festgestellt worden. Die Leiterzulage gebühre dem Beschwerdeführer in erster Linie für die Innehabung seiner Leitungsfunktion. Mit der Wahrnehmung der Abteilungsleitung sei zwangsläufig auch das Erbringen von Überstunden verbunden; diese Mehrdienstleistungen würden nach § 30a Abs. 5 OÖ.L-GG als abgegolten gelten.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen die Voraussetzungen für eine Neubemessung vor. In der Zwischenzeit seien seine Funktionen durch das neue Oö. Feuerpolizeigesetz sowie das neue Oö. Feuerwehrgesetz um neue Aufgaben erweitert und teilweise präzisiert worden. Außerdem seien der Berufsfeuerwehr im Bereich des Katastrophendienstes und Katastrophenhilfsdienstes neue Kompetenzen übertragen worden. Aus den dadurch bedingten qualitativen Änderungen hätten sich auch quantitative Mehrdienstleistungen ergeben; der Beschwerdeführer erbringe in letzter Zeit zumindest 20 Überstunden pro Monat. Außerdem sei bei der Neubemessung seiner Leiterzulage im Jahr 1993 keine Feststellung getroffen worden, in welchem Ausmaß quantitative Mehrdienstleistungen damit als abgegolten anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe bis zum 1. Oktober 1995 einen Teil seiner quantitativen Mehrdienstleistungen (im Schnitt 20 Stunden pro Monat) in Form von Zeitausgleich vergütet erhalten. Die Neubemessung seiner Leiterzulage im Jahr 1993 habe diese Abgeltung durch fallweisen Zeitausgleich berücksichtigt. Durch den Wegfall der Möglichkeit zur teilweisen Abgeltung seiner Mehrdienstleistungen auf Grund einer geänderten Gesetzesauslegung sei auch aus diesem Grund eine Neubemessung seiner Leiterzulage ab 1. Oktober 1995 zulässig. Schließlich bestritt der Beschwerdeführer die Bescheidqualität der Neubemessung (Erledigung vom 5. Juli 1993).
Nach Verständigung des Beschwerdeführers von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (Anmerkung: diese stimmen im Wesentlichen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides überein und werden dort dargestellt) legte der Beschwerdeführer auftragsgemäß eine Überstündenübersicht für das Jahr 1997 bis einschließlich Teile des Jahres 1998 vor; in der Sache selbst verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1998 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
Begründend führte sie nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - aus, die Erledigung vom 5. Juli 1993 sei als Bescheid zu qualifizieren, der in Rechtskraft erwachsen sei. Bezüglich der Aufschlüsselung des Mehrdienstleistungsanteiles verwies sie auf die im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden, in der Zwischenzeit aufgehobenen Richtlinien des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 1977, wonach 60 v.H. als Abgeltung für quantitative Mehrdienstleistungen zu gelten hätten. Dies sei auch im früheren Bemessungsbescheid aus 1986 ausdrücklich festgesetzt worden.
Was die beantragte Neubemessung betreffe, sei seit 1993 weder eine maßgebliche Änderung der Rechtslage noch des Sachverhaltes eingetreten, die deren Zulässigkeit begründe. § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 OÖ. L-GG hätten bereits 1993 im selben Wortlaut wie heute bestanden. Änderungen der Rechtslage in Bezug auf das neue Oö. Feuerpolizeigesetz und das neue Oö. Feuerwehrgesetz könnten nur bei der Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes von Bedeutung sein.
Eine derartige Änderung des maßgebenden Sachverhaltes liege aber nicht vor: Aus der Änderung der Auslegung des § 30a Abs. 5 Oö. L-GG ab 1. Oktober 1995 könne dem Bediensteten kein Recht auf Neubemessung der Verwendungszulage erwachsen, habe doch diese Bestimmung bereits zum Zeitpunkt der "Zulagengewährung" im Jahr 1993 im selben Wortlaut wie heute bestanden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen vom 25. Februar 1998, 96/12/0381, und vom 28. Mai 1997, 96/12/0376, ausdrücklich festgestellt, dass quantitative Mehrleistungen bei Bezug einer Leiterzulage nicht mehr durch Zeitausgleich abgegolten werden dürften und dies im Hinblick auf § 30a Abs. 5 Oö. L-GG keine Neuerung darstelle. Die Änderung bestünde lediglich darin, dass eine bisher rechtswidrige Vorgangsweise durch die Behörde eingestellt worden sei. Ein Recht auf Beibehaltung einer bisher rechtswidrigen Vorgangsweise bestehe aber nicht.
Die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers sei seit der Neubemessung im Jahr 1993 unverändert. Bezüglich der Änderung der Gesetze, deren Vollziehung in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers falle, sei Folgendes festzustellen: Bis zum Jahr 1994 seien die Angelegenheiten der Feuerpolizei in der Oö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, geregelt gewesen. Die Neufassung sei erforderlich gewesen, weil dieses Gesetz nicht mehr zeitgemäß gewesen sei. Das am 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Oö. Feuerwehrgesetz gehe auf die Oö. Feuerpolizeiordnung zurück. Nach dem Bericht des zuständigen Ausschusses (Beilage 851/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages,
XXIV. Gesetzgebungsperiode) trage die Oö. Feuerpolizeiordnung der Entwicklung der letzten Jahrzehnte bezüglich der Aufgaben der modernen Feuerwehr nicht mehr Rechnung. Eine umfangsreiche Änderung der bisherigen Rechtslage sei daher erforderlich gewesen, wobei allerdings die seit 40 Jahren gewachsene, allgemeine Organisationsstruktur der Feuerwehren, die sich bestens bewährt habe, beibehalten werden solle. Insgesamt sei daher festzustellen, dass durch das Oö. Feuerwehrgesetz keine wesentlichen Aufgaben für die Feuerwehr hinzugekommen seien, sondern vielmehr nur deren Aufgaben klarer definiert und besser umschrieben worden seien. Was den Katastrophenhilfsdienst anlange, sei dieser auch schon bisher von der Feuerwehr durchgeführt worden (auf Grund des Katastrophenhilfsdienst-Gesetzes aus dem Jahr 1955 hätten die öffentlichen Feuerwehren durch Bescheid der Gemeindebehörde verpflichtet werden können, am Katastrophendienst mitzuwirken); dieser Aufgabenbereich sei daher nicht neu hinzugekommen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich durch die Novellierung bzw. Neuerlassung von Rechtsvorschriften der Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe, zumal er von diesen Änderungen vorwiegend lediglich in seiner Funktion als Stellvertreter des Branddirektors und des Pflichtbereichskommandanten betroffen sei. Die obgenannten Rechtsvorschriften hätten keine wesentliche Änderung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers herbeigeführt.
Was das Ausmaß der Mehrdienstleistungen betreffe, habe der Beschwerdeführer laut Antragstellung und eigener Angaben ca. 20 Überstunden je Monat erbracht. Er habe bereits im Jahre 1993 neben den erbrachten Mehrleistungen Überstunden geleistet, die er sich (auf Grund eigener Behauptungen) in Form von Zeitausgleich habe abgelten lassen. Die laufende Erbringung dieser Mehrdienstleistungen sei schon immer gegeben gewesen (mit der Übernahme der Tätigkeit des Leiters der Abteilung Verwaltung sowie der oben angeführten Stellvertreter-Tätigkeiten); eine außerordentliche Steigerung der Überstundenleistungen - auch bedingt durch das mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Oö. Feuerwehrgesetz - sei weder behauptet noch nachgewiesen worden noch könne sie aus den Überstundennachweisen abgeleitet werden. Aus den Überstundennachweisen März 1997 - Mai 1998 gehe hervor, dass die Überstunden keinesfalls angestiegen seien; vielmehr sei eine geringfügige Reduktion bemerkbar. Die in diesen Überstundennachweisen angeführten Direktionsdienste zählten nicht als Überstunden, da der Direktionsdienst laut Branddirektor lediglich Rufbereitschaft im Wege des Personenrufempfängers bedeute. Es könne daher keine wesentliche Änderung im tatsächlichen Ausmaß (Unterstreichung im Original) der Überstundenleistungen im Verhältnis zum Jahr 1991 festgestellt werden.
In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit der Rufbereitschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des Direktionsdienstes auseinander, auf die er in seinen Überstundennachweisen hingewiesen hatte. Diese bestehe in dieser Form seit dem Jahr 1990 (Hinweis auf Ermittlungsergebnisse in einem vom Branddirektor ausgelösten Verfahren betreffend Abgeltung der Rufbereitschaft) und sei vom Beschwerdeführer bereits im Jahre 1993 als Stellvertreter des Pflichtbereichskommandanten zu leisten gewesen. Eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 Oö. L-GG schließe auch einen Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung aus. Die Dienstbehörde habe daher die Rufbereitschaft in die Verwendungszulage einzubeziehen gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erledigung vom 5. Juli 1993 (Neubemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers ab 1. April 1993; siehe deren Wiedergabe im Vorerkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/12/0382) als Bescheid zu werten ist (vgl. dazu das im Vorerkenntnis genannte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/12/0376, in dem auch die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage wiedergegeben ist). Der Beschwerdeführer zieht dies (anders als im Verwaltungsverfahren) auch nicht mehr in Zweifel, macht aber weiterhin wie in seiner Berufung geltend, es sei durch Änderungen der Rechtslage in Bezug auf seinen Aufgabenbereich zu einer wesentlichen Änderung gekommen, die die Zulässigkeit der Neubemessung seiner Leiterzulage bewirke. In diesem Zusammenhang macht er auch geltend, die Dienstbehörde sei bei der Neubemessung seiner Leiterzulage im Jahre 1993 davon ausgegangen, dass ein Teil der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen durch Zeitausgleich abgegolten werde.
Schon mit dem zuletzt erstatteten Vorbringen, das nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden kann, ist der Beschwerdeführer im Recht. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/12/0376, ausgesprochen, dass in der Einstellung einer als rechtsirrig erkannten Verwaltungspraxis (es ging damals um die über Betreiben des Rechnungshofes eingestellte Übung der "Einzelverrechnung von Überstunden bzw. Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich" bei Beamten, denen eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 Oö. L-GG gebührte) im (damaligen) Beschwerdefall für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse erblickt werden könne, die die Neubemessung einer bescheidmäßig bestimmten Verwendungszulage rechtfertigen würde. Daran ist auch im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, sodass auch hier in der Einstellung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis für sich allein (darauf kommt es an) noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse erblickt werden kann.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens kann aber dieser damaligen (wenngleich später als rechtsirrig erkannten) Verwaltungspraxis aus einem anderen Blickwinkel Bedeutung zukommen. Beschwerdefallbezogen ist nämlich für die Lösung der Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt (eine Bejahung schlösse die Zurückweisung wegen entschiedener Sache aus), nicht erheblich, dass sich das rechtserhebliche Ausmaß an Mehrdienstleistungen seit der früheren Entscheidung im Jahr 1993 rein tatsächlich nicht (wesentlich) geändert hat; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das der damaligen als Bescheid zu wertenden Entscheidung vom 5. Juli 1993 zugrundegelegte Ausmaß wesentlich geändert hat oder nicht. Abgesehen davon, dass das diesem Bescheid vom 5. Juli 1993 zugrundegelegte Ausmaß der quantitativen Mehrleistungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt wurde, kann insbesondere angesichts der bis zum 1. Oktober 1995 unbestritten geübten Verwaltungspraxis vorweg nicht ausgeschlossen werden, dass jener Entscheidung (im Hinblick auf die neben dem Bezug einer Leiterzulage rechtswidrig erfolgte teilweise Abgeltung von Mehrdienstleistungen in Form eines Zeitausgleiches) nur ein Teil der damals vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrleistungen zugrundegelegt wurde. Sollte dies der Fall sein, wäre festzustellen, in welchem (durchschnittlichen) Ausmaß dem Beschwerdeführer für die von ihm (darüber hinaus) erbrachten Mehrdienstleistungen (bis einschließlich September 1995) eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich gewährt wurde und ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß er auch ab dem 1. Oktober 1995 weiterhin monatliche Mehrdienstleistungen erbrachte, die regelmäßig (im Durchschnitt) über das dem Bemessungsbescheid vom 5. Juli 1993 zugrundegelegte Ausmaß hinausgingen. Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede solcherart ermittelte "Überstundendifferenz" (also z.B. im geringfügigen Ausmaß von einer oder zwei Überstunden) zur Neubemessung der Leiterzulage zu führen hat, weil die quantitative Mehrleistungskomponente im Regelfall in ihrer Bedeutung als Bemessungsfaktor hinter der qualitativen Mehrleistungskomponente zurücktritt und sie wegen ihres Pauschalcharakters jeweils Überstunden in einem bestimmten Bereich erfasst, sodass Schwankungen innerhalb eines solches Bereiches, soweit die jeweilige Obergrenze nicht überschritten oder die jeweilige Untergrenze nicht unterschritten wird, nicht zur Neubemessung zu führen haben.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Notwendigkeit, das Maß der ihrem Bescheid vom 5. Juli 1993 zugrundegelegten Mehrdienstleistungen festzustellen, verkannte, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er (schon deshalb) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen ist. Bemerkt wird jedoch, dass die vom Beschwerdeführer auch geltend gemachte Rechtsverletzung nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Oö. L-GG nicht in Betracht kommt, da das vorliegende Verfahren ausschließlich die Zulässigkeit der Neubemessung einer Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 Oö. L-GG, nicht aber die Bemessung einer Zulage nach den vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen betrifft.
Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass "Sache" des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1995 zu Recht oder zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (im Hinblick darauf ist zur Prüfung dieser Frage auf eine allfällige Änderung der Verhältnisse nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht Bedacht zu nehmen). Sollte sich ergeben, dass diese Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, wäre der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) aufzuheben, um eine meritorische Entscheidung (d.h. eine Sachentscheidung über die begehrte Neubemessung) durch die Dienstbehörde erster Instanz zu ermöglichen. Eine solche Entscheidung in der Sache selbst wäre der belangten Behörde im Rahmen des bei ihr nunmehr wieder anhängigen Berufungsverfahrens verwehrt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren (angesprochen wird der Ersatz von S 180,-- an Stempelgebühren, die für die der Beschwerde angeschlossene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entrichtet wurden) war abzuweisen, weil gemäß § 24 Abs. 3 VwGG die Pauschalgebühr von S 2.500,-- auch die Beilagen zur Beschwerde umfasst.
Wien, am 23. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120237.X00Im RIS seit
25.07.2001