TE Vfgh Beschluss 1997/11/27 B2249/97, G413/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; Zurückweisung eines Individualantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter, beim Verfassungsgerichtshof am 29. August 1997 eingelangter Eingabe erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 4. Juli 1997, Z710.283/36-I 8/1997, und brachte einen Individualantrag auf Aufhebung der §§27, 28, 29 und 75 Z3 ZPO idF BGBl. Nr. 628/1991 ein.

Mit Schreiben vom 2. September 1997 wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, seine Eingabe innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder aber innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.

Mit Schriftsatz vom 18. September 1997 wies der Einschreiter "auf das rezente Vermögensbekenntnis in G412/97, A26/97" hin, stellte den Antrag, ihm in der "Rechtssache Bescheidbeschwerde gegen BMJ" die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen und legte ein unvollständiges, keine Angaben über sein Einkommen und sein Vermögen enthaltendes Vermögensbekenntnis vor.

2. Nach §63 Abs1 erster Satz ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß §66 Abs2 iVm §35 Abs1 VerfGG ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, wobei dieses dann, wenn gegen seine Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken bestehen, zu überprüfen ist. Dabei kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auch zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufgefordert werden.

Gemäß §381 ZPO, der von §66 Abs2 letzter Satz ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt wird, hat das Gericht dann, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Aussage über die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt, eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B726/96 ua., sowie im - vom Einschreiter ausdrücklich angezogenen - Verfahren G412/97, A26/97 mit Beschluß vom 11. September 1997 aufgrund der in diesen Verfahren jeweils vorgelegten (vollständigen) Vermögensbekenntnisse Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen hat, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO nicht gegeben sei, liegt der Schluß nahe, daß sich an den Vermögensverhältnissen des Einschreiters nichts geändert hat und er deshalb ein bloß unvollständiges Vermögensbekenntnis vorgelegt hat.

Es ist daher davon auszugehen, daß es dem Antragsteller nicht gelungen ist, das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft zu machen, daß diese als gegeben angenommen werden können (VfSlg. 11617/1988).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

3. In Erfüllung des vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 2. September 1997 erteilten Auftrages hat der Einschreiter lediglich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz, nicht aber auch hinsichtlich des Individualantrages einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Der Antrag wurde auch nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Er ist daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2249.1997

Dokumentnummer

JFT_10028873_97B02249_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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