RS Vwgh 2018/5/9 Ra 2015/12/0031

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs4;
LBedG NÖ 2006 §94 Abs1 idF 2100-17;
LBedG NÖ 2006 §94 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit ersichtlich wurde nach § 20 Abs. 4 BDG 1979 idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 von den Verwaltungsbehörden jeweils ein monatlicher Ausbildungskostenersatz vorgenommen (vgl. VwGH 30.3.2011, 2007/12/0066). Dafür spricht nicht zuletzt, dass im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis die Auszahlung des Gehalts (auch des gemäß § 94 Abs. 4 Z 1 NÖ LBedG 2006 ersatzfähigen Gehalts) monatlich erfolgt. Mit der Novelle 2100-17 hat der Niederösterreichische Landesgesetzgeber in § 94 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 ausdrücklich vorgesehen, dass der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel reduziert. Im Motivenbericht zu dieser Novelle wurde ausdrücklich ausgeführt, dass es sich dabei um eine klarstellende Anordnung handelt, mit der der Verwaltungsökonomie Rechnung getragen werden soll. Der VwGH erachtet bei umfassender Betrachtung eine monatliche Aliquotierung als sachgerecht.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120031.L06

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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