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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §20 Abs4;Rechtssatz
Soweit ersichtlich wurde nach § 20 Abs. 4 BDG 1979 idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 von den Verwaltungsbehörden jeweils ein monatlicher Ausbildungskostenersatz vorgenommen (vgl. VwGH 30.3.2011, 2007/12/0066). Dafür spricht nicht zuletzt, dass im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis die Auszahlung des Gehalts (auch des gemäß § 94 Abs. 4 Z 1 NÖ LBedG 2006 ersatzfähigen Gehalts) monatlich erfolgt. Mit der Novelle 2100-17 hat der Niederösterreichische Landesgesetzgeber in § 94 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 ausdrücklich vorgesehen, dass der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel reduziert. Im Motivenbericht zu dieser Novelle wurde ausdrücklich ausgeführt, dass es sich dabei um eine klarstellende Anordnung handelt, mit der der Verwaltungsökonomie Rechnung getragen werden soll. Der VwGH erachtet bei umfassender Betrachtung eine monatliche Aliquotierung als sachgerecht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120031.L06Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018