RS Vwgh 2018/5/9 Ra 2015/12/0031

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs4;
LBedG NÖ 2006 §94 Abs1 idF 2100-17;
LBedG NÖ 2006 §94;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Kosten einer Ausbildung sind unabhängig davon zu ersetzen, ob der Beamte verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder er dazu hätte verpflichtet werden können (vgl. VwGH 30.3.2011, 2007/12/0066= VwSlg 18097 A/2011, zu § 20 Abs. 4 BDG 1979). Der Umstand, dass in § 94 NÖ LBedG 2006 angeordnet wird, dass die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten - ohne eine Einschränkung - zu ersetzen sind, spricht dafür, dass nach dieser Bestimmung auch die Kosten der Grundausbildung zu ersetzen sind. Mangels Einschränkung der ersatzfähigen Weiter- und Ausbildungskosten in § 94 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht entscheidungswesentlich, ob der Beamte verpflichtet war, die Ausbildung zu durchlaufen, ob er dazu hätte verpflichtet werden können, oder ob die Ausbildung ausschließlich auf Wunsch und im Interesse des Dienstgebers absolviert wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120031.L01

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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