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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §20 Abs4;Rechtssatz
Die Kosten einer Ausbildung sind unabhängig davon zu ersetzen, ob der Beamte verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder er dazu hätte verpflichtet werden können (vgl. VwGH 30.3.2011, 2007/12/0066= VwSlg 18097 A/2011, zu § 20 Abs. 4 BDG 1979). Der Umstand, dass in § 94 NÖ LBedG 2006 angeordnet wird, dass die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten - ohne eine Einschränkung - zu ersetzen sind, spricht dafür, dass nach dieser Bestimmung auch die Kosten der Grundausbildung zu ersetzen sind. Mangels Einschränkung der ersatzfähigen Weiter- und Ausbildungskosten in § 94 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht entscheidungswesentlich, ob der Beamte verpflichtet war, die Ausbildung zu durchlaufen, ob er dazu hätte verpflichtet werden können, oder ob die Ausbildung ausschließlich auf Wunsch und im Interesse des Dienstgebers absolviert wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120031.L01Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018