Index
E3R E01100000;Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitii;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des E Q in D, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2018, W192 2178413-1/2E, betreffend Visumverweigerung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Skopje), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit Bescheid vom 3. August 2017 verweigerte die belangte Behörde (aus näher genannten Gründen) ein vom Revisionswerber am 25. Juli 2017 für einen 90-tägigen Aufenthalt im Zeitraum eines Jahres beantragtes "Schengen-Visum" der Kategorie C.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2017 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Sie führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe sich mit dem zuletzt erteilten Visum zu lange und somit unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten. Es bestünden daher begründete Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des nunmehr beantragten Visums zu verlassen. Für den Revisionswerber seien seit Jänner 2017 keine Sozialversicherungsabgaben bezahlt worden, weshalb darauf zu schließen sei, dass kein gültiges Arbeitsverhältnis mehr bestehe und der Revisionswerber kein Gehalt beziehe. Es sei deshalb eine finanzielle Bedeckung seines geplanten Aufenthalts bzw. "seiner Reiseabsichten" nicht gegeben. Der Revisionswerber nutze seine vorgebliche berufliche Tätigkeit als Linienbusfahrer im Fernverkehr offenbar dazu, nach Österreich einzureisen und während seiner unüblich langen Aufenthalte anderen Tätigkeiten nachzugehen. Folglich seien auch der behauptete Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts in Zweifel zu ziehen.
Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es stützte sich dabei im Ergebnis auf dieselben Gründe, die die belangte Behörde der Beschwerdevorentscheidung zugrundegelegt hat. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, es gehe um die Frage, "ob jemandem die Absicht zu unterstellen ist, vor Ablauf des Visums nicht mehr auszureisen, wenn er in der Vergangenheit mehrfach ein- und ausgereist ist, in Summe jedoch die 90 Tage überschritten hat, weil er irrtümlich den Tag der Einreise nicht als Aufenthalt mitzählte".
4.1. Voranzustellen ist, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nur einen der Gründe für die Verweigerung des Visums betrifft, nämlich das Vorliegen begründeter Zweifel an der bekundeten Absicht des Revisionswerbers, den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex). Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht haben die Visumverweigerung jedoch alternativ auf weitere Tatbestände gestützt, nämlich die fehlende bzw. unzureichende Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex) sowie die fehlende bzw. unzureichende Erbringung des Nachweises, dass der Revisionswerber über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rück- bzw. Durchreise verfüge (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex). Jedenfalls zu den beiden letztgenannten Tatbeständen enthält das Zulässigkeitsvorbringen wie auch das sonstige Revisionsvorbringen keinerlei Ausführungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine Revision unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0192, mwN).
4.2. Davon abgesehen liegt zu der Rechtsfrage, ob begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestehen, wenn der Antragsteller schon in der Vergangenheit zu lange und somit unrechtmäßig im Schengenraum aufhältig war, eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Demnach kommt dem Umstand, dass einem Antragsteller schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137; vgl. auch 20.12.2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Antragsteller ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist. Im Hinblick darauf begegnet es keinen Bedenken, wenn vorliegend die belangte Behörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht auf Grund des Umstands, dass sich der Revisionswerber bereits nach Ablauf eines früher erteilten Visums illegal im Schengenraum aufgehalten hat, fallbezogen zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der Revisionswerber bei Erteilung des beantragten Visums unter Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften im Anschluss an dessen Gültigkeitsdauer auch in Hinkunft im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhalten würde.
4.3. Soweit der Revisionswerber erstmals im Rahmen der aufgeworfenen Rechtsfrage behauptet, sein illegaler Aufenthalt nach Ablauf des zuletzt erteilten Visums sei darauf zurückzuführen, dass er irrtümlich den Tag seiner (wiederholten) Einreise nicht als Aufenthalt mitgezählt habe, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) vor. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher unbeachtlich.
5. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 22.1.2016, Ra 2015/20/0167) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220061.L00Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018