TE Vwgh Beschluss 2018/5/23 Fr 2018/22/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2018/22/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Fristsetzungsanträge des XX, geboren am 31. Jänner 2008, und der XY, geboren am 13. April 2009, beide vertreten durch Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH, in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kosten findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 5. Jänner 2018 wurden die Anträge der Antragsteller, beide Staatsangehörige Georgiens, auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen. Weiters wurden gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2 In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 12. Februar 2018 wurden diese Bescheide vollumfänglich bekämpft. Am 22. Februar 2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

3 Am 8. März 2018 brachten die Antragsteller beim BVwG die gegenständlichen Fristsetzungsanträge ein und beantragten jeweils, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG auftragen, "die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde" innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

4 Das BVwG legte die Fristsetzungsanträge am 16. März 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Am 3. April 2018 legte das BVwG eine Abschrift des die Hauptsachen erledigenden Erkenntnisses vom 29. März 2018, L515 2101113-3/9E und L 5152101111-3/13E (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2018), vor.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

7 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 19.12.2017, Fr 2017/20/0060, Rn. 4, mwN).

8 Mit der Entscheidung in der Hauptsache (hier: Abweisungen der Beschwerden der Antragsteller) ist das Rechtsschutzinteresse an den vorliegenden Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden war, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006, Rn. 6, mwN). Dem treten die Antragsteller auch nicht entgegen.

9 Die Fristsetzungsanträge waren somit gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob die Fristsetzungsanträge zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig waren (vgl. VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003, Rn. 9).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob vor der Erlassung des die Beschwerden der Antragsteller erledigenden Erkenntnisses eine Entscheidungspflicht des BVwG vorlag, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006, Rn. 9).

Wien, am 23. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018220004.F00

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten