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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Oberstleutnant W in Graz, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 18. Juni 1998, Zl. PersNr. 2654 18 05 48, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand von November 1995 bis Jänner 1997 als Bataillonskommandant in Zypern (UNAB/AUSCON) in Auslandsverwendung.
Auf Grund von angeblich kriminellen Delikten - eine Anzeigeerstattung unterblieb allerdings in der Folge - wurde gegen den Unteroffizier des österreichischen UNO-Zypernkontingentes (AUSCON/UNFICYP), Vzlt. G.Z., von Seiten des vorgesetzten internationalen Kommandos (HQ/UNFICYP) dessen vorzeitige Repatriierung betrieben, die mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Jänner 1996 befohlen und mit Wirksamkeit vom 9. Feber 1996 ausgeführt wurde.
Nach umfangreichen Vorerhebungen fasste die Disziplinarkommission für Offiziere beim Korpskommando I am 14. März 1997 den Verhandlungsbeschluss, gemäß § 71 Abs. 2 HDG 1994 gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 72 Abs. 1 HDG 1994 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, er habe seine Dienstpflichten als Kommandant UNAB/AUSCON/UNFICYP dadurch verletzt, dass er
1. die Einladung des im Bereich der Force UNFICYP ausdrücklich unerwünschten und daher auch repatriierten Vzlt. Z. zur Veranstaltung der ersten österreichisch-ungarischen Nacht am 18./19. April 1996 im Hotel Aenaeas als Mitveranstalter nicht verhindert habe,
2. dem im Bereich der Force unerwünschten und repatriierten Vzlt. Z. ein "visitor permit" ausgestellt habe und
3. dem Chris M. eine Vollmacht ausgestellt habe, damit dieser damit für Veranstaltungen des UNHAB Absprachen durchführen und Verträge abschließen könne.
Er habe dadurch allgemeine Dienstpflichten im Sinne der §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 8. Juli 1997 erkannte die Disziplinarkommission für Offiziere beim Korpskommando I den Beschwerdeführer im Sinne des Punktes 2 des Verhandlungsbeschlusses vom 14. März 1997 für schuldig, er habe als Kommandant UNAB/AUSCON/UNFICYP dem aus disziplinären Gründen repatriierten Vizeleutnant Z. ein "visitor permit" ausgestellt und ihm damit den Zugang zur Force erleichtert, wodurch er die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (allgemeine Pflichten) verletzt und somit eine Pflichtverletzung im Sinn des § 2 Abs. 1 HDG 1994 begangen habe. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzung gemäß § 50 HDG 1994 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Hingegen sprach die Disziplinarbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer von den weiteren Anschuldigungspunkten 1 und 3 des Verhandlungsbeschlusses vom 14. März 1997 frei.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Disziplinaranwalt als auch der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 18. Juni 1998 gab die Disziplinaroberkommission für Offiziere der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, der Berufung des Disziplinaranwaltes hingegen in der Schuldfrage teilweise Folge, nicht jedoch hinsichtlich des Strafausspruches. Die belangte Behörde änderte den Schuldspruch wie folgt ab:
Der Beschwerdeführer sei schuldig, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er als Kommandant
UNAB/AUSCON/UNFICYP
1. am 27. Februar 1996 dem auf Antrag des HQ/UNFICYP mit Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 22. Jänner 1996 aus disziplinären Gründen per 9. Februar 1996 vom Auslandseinsatz abberufenen Vizeleutnants Z. eine Berechtigung zum Betreten von UNFICYP-Einrichtungen ein "visitor permit" ausgestellt habe und
2. keine Maßnahmen gesetzt habe, um die Teilnahme des Vizeleutnants Z. an der österreichisch-ungarischen Veranstaltung am 18. April 1996 im Hotel Aenaeas und die Platzierung am so genannten Ehrentisch für die Vertreter des HQ/UNFICYP und Persönlichkeiten des do. öffentlichen Lebens hintanzuhalten.
Hinsichtlich des Vorwurfes, sich durch Ausstellung einer Vollmacht an Chris M. zur Initiierung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Kontingents einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht zu haben, blieb es bei dem von der ersten Instanz bereits ausgesprochenen Freispruch.
Die von der Disziplinarbehörde erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe des Verweises wurde bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der gegen das erstinstanzliche Erkenntnis gerichteten Berufungen traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:
Auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens gelte "unbestritten als erwiesen", dass der Beschwerdeführer als Kommandant UNAB/AUSCON/UNFICYP Ende Februar dem auf Antrag des HQ/UNFICYP mit Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 22. Jänner 1996 vom Auslandseinsatz abberufenen und repatriierten Vizeleutnant Z. ein zum Betreten von UNFICYP-Einrichtungen berechtigendes "visitor permit" mehrere Wochen nach Erlassung der Repatriierungsverfügung durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und daher in Kenntnis dieser Anordnung ausgestellt habe; weiters habe der Beschwerdeführer keine Maßnahmen gesetzt, um die Teilnahme des Vizeleutnants Z. an der österreich-ungarischen Veranstaltung am 18./19. April 1996 im Hotel Aenaeas und Platzierung am so genannten Ehrentisch für die Vertreter des HQ und Persönlichkeiten des do. öffentlichen Lebens hintanzuhalten und den do. ansässigen Chris M. schriftlich bevollmächtigt habe, zwecks Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Kontingents Absprachen und Vereinbarungen zu treffen. Diese Tatsachen seien vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Bestritten sei lediglich die Verantwortlichkeit und die Wertung dieser Handlungen bzw. Unterlassungen.
Zur Rechtswidrigkeit führte die belangte Behörde grundsätzlich aus, jeder Beamte sei nach § 43 Abs. 1 BDG verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht Anderes bestimmt ist, zu befolgen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 WG gebiete der Dienst im Bundesheer den Soldaten alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich sei und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte. Darüber hinaus müsse festgestellt werden, dass im Bewusstsein, dass nicht alle Einzelheiten des militärischen Geschehens voraussehbar oder vorausplanbar seien, als Durchführungsmaxime das Auftragsprinzip - im Gegensatz zur Befehlstaktik - Gültigkeit habe und dem zufolge alle Offiziere und Unteroffiziere nach diesem Grundsatz erzogen und ausgebildet würden. Das Auftragsprinzip bedeute, dass der vorgesetzte Kommandant das Ziel des militärischen Handelns vorgebe, die Einzelheiten der Befehlsdurchführung auf Grund des Naheverhältnisses zum Geschehen und auf Grund seiner guten Ausbildung durch die Befehlsempfänger festzulegen habe. Daraus sei zu schließen, dass die Vorgesetzten von den Untergebenen richtiges Handeln verlangen könnten, wenn die Entscheidung/Absicht der übergeordneten Ebene bekannt gegeben worden sei. Es sei grundsätzlich nicht erforderlich, jedes Durchführungsdetail im Voraus zu befehlen. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ausstellung des "visitor permits" sei mit dem Repatriierungserlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung klar und deutlich zu erkennen gegeben worden, dass Vizeleutnant Z. im Bereich der UNFICYP "nicht länger erwünscht" gewesen sei. Durch die Ausstellung des "visitor permit" habe der Beschwerdeführer eindeutig unterlassen, im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG seine Vorgesetzten zu unterstützen und implizit eine Handlung gesetzt, die geeignet erscheine, die dem Ansehen des Heeres abträglich hätte sein können. Bezüglich der Teilnahme des Vizeleutnants Z. an der österreichisch-ungarischen Veranstaltung am 18./19. April 1996 gelte dieselbe rechtliche Würdigung.
Zur Schuldfrage führte die belangte Behörde zu Punkt 1 des Schuldspruches im Wesentlichen aus, aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Repatriierung des Vizeleutnants Z. nicht einverstanden gewesen sei und sich beim vorgesetzten Kommando für das Weiterverbleiben von Z. eingesetzt habe. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer bewusst fahrlässig die Möglichkeit der Tatbildmäßigkeit und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens "nicht ernst genug genommen" habe. Zum zweiten Punkt dieses Schuldspruches führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer könne zwar die Überlassung der Organisation an den orts- und leutekundigen Chris M. sowie an Dr. L. nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, es müsse ihm aber zum Vorwurf gemacht werden, dass er fahrlässig gegen die Teilnahme und insbesondere gegen die Platzierung des Vizeleutnants Z. an der Ehrentafel ab dessen Wahrnehmung nichts unternommen habe. Im Sinne der obigen Ausführungen müsse von einem Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres verlangt werden, die Intentionen der vorgesetzten Stellen erkennen und entsprechend handeln zu können sowie erkennen zu können, dass derartige Unterlassungen dem Ansehen des Heeres abträglich sein könnten. Im Übrigen begründete die belangte Behörde den im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gegenständlichen Freispruch sowie ihre Erwägungen zur Strafbemessung.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Der Beschwerdeführer gehört als Berufsoffizier des Dienststandes als Wehrpflichtiger des Präsenzstandes zu den Soldaten (§ 1 Abs. 3 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990).
Gemäß § 1 erster Satz des BVG über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965 (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997 mit 21. April 1997), war die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und unter Bedachtnahme auf die immer währende Neutralität Österreichs (Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl. Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die unter anderem aus Angehörigen des Bundesheeres (lit. a) auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet werden kann.
Auf Grund der zeitlichen Lagerung ist im Beschwerdefall das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994 (HDG 1994) anzuwenden.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994 sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
Pflichten im Sinne des § 2 Abs. 1 HDG 1994 begründen nach den im Beschwerdefall herangezogenen Rechtsvorschriften das Wehrgesetz 1990 (WG 1990), BGBl. Nr. 305, und die darauf (nunmehr § 13 WG 1990) gestützte Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43 sowie das BDG 1979. Für Berufsoffiziere gilt nämlich zufolge § 56 Abs. 1 WG 1990 (auch) das BDG 1979 mit Ausnahme seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135). Dies ergibt sich in gleicher Weise aus § 151 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994 (nunmehr § 152 d BDG).
Auch für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während einer Dienstleistung in einer gemäß § 1 des BVG, BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes) begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz nach Maßgabe bestimmter (im Beschwerdefall nicht bedeutsamer) Abweichungen bzw. Klarstellungen anzuwenden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 173/1965 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 73/1986 und BGBl. Nr. 328/1990).
Nach § 47 Abs. 1 WG 1990 ist der Dienst im Bundesheer Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Befehle der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehls nur dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).
Gemäß § 4 Abs. 1 ADV hat der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
§ 6 ADV regelt die Befehlsgebung. Nach seinem Abs. 1 darf der Vorgesetzte nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung ist jeder Vorgesetzte sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Disziplinarerkenntnis in seinen Rechten insoferne verletzt, als sein Verhalten weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen sei und Teile des Sachverhaltes von der Disziplinarbehörde aktenwidrig angenommen worden seien, wenn sie davon ausgehe, dass Vizeleutnant Z. auf Zypern in nachrichtendienstliche Aktivitäten, Schmuggel von Altertümern und Suchtgifthandel verwickelt gewesen sein soll. Demgegenüber habe sich der Vzlt. Z. vielmehr in hervorragender Weise für die Minderheiten der jeweils anderen Seite der geteilten Insel in seiner Funktion als "humanitarian" Unteroffizier eingesetzt. Unbegründete Verdächtigungen seien bei einer derart politisch sensiblen Tätigkeit keine Seltenheit. Anlässlich einer Hausdurchsuchung des (im griechischen Teil der Insel gelegenen) Hauses des Vzlt. Z. und dessen Lebensgefährtin durch die Militärpolizei gemeinsam mit der zypriotischen Polizei seien lediglich einige Bruchstücke antiker Vasen gefunden worden, deren Besitz zwar nicht verboten, aber meldepflichtig gewesen sei. Die Unterlassung der Meldung stelle nach zypriotischem Recht eine Verwaltungsübertretung dar. Nach dem Übereinkommen zwischen Österreich und den Vereinten Nationen vom 21. Februar 1996, BGBl. Nr. 60/1996 und dem darin enthaltenen "Status of Forces Agreement" zwischen den Vereinten Nationen und Zypern sei das vorgesehene Verfahren im Falle rechtswidrigen Verhaltens von österreichischen UN-Soldaten die Sachverhaltserhebung durch Organe der UN-Militärpolizei bzw. der zypriotischen Polizeiorgane und Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen an die österreichische Rechtspflege. Eine Strafverfolgungsmaßnahme sei gegen Vizeleutnant Z. nicht gesetzt worden. Wer tatsächlich an der Repatriierung des Genannten - aus welchen Gründen immer - interessiert gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Es habe kein Einreiseverbot gegen Vizeleutnant Z. gegeben, dieser habe sich vielmehr auch nach seiner Repatriierung unbehelligt (privat) auf der Insel aufgehalten. Die Feststellung, Vizeleutnant Z. sei aus "disziplinären Gründen" vom Auslandseinsatz abberufen worden, sei unrichtig und aus der Aktenlage nicht ableitbar. Die Ausstellung eines "visitor permit" sei im Ermessen des Beschwerdeführers gelegen; es habe keinen gegenteiligen Befehl gegeben. Die schwer wiegenden angeblichen Anschuldigungen gegen Vizeleutnant Z. seien nachweislich falsch gewesen. Zur Regelung seiner Angelegenheiten sei für den langjährigen Angehörigen des Bataillons ein nachvollziehbarer Grund für das Betreten der Kasernenanlagen vorgelegen und die Ausstellung eines "visitor permits" an früher Repatriierte durchaus üblich gewesen. Die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeworfene Handlung sei daher weder rechtswidrig noch aus einem anderen Grunde vorwerfbar gewesen.
Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe keine Maßnahmen gesetzt, um die Teilnahme des Vizeleutnants Z. an der österreichisch-ungarischen Veranstaltung und Platzierung am Ehrentisch am 18./19. April 1996 hintanzuhalten, werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine "österreichisch-ungarische" Veranstaltung (gemeint offenbar: um eine Veranstaltung des UNAB/UNFICYP), sondern um eine private Veranstaltung eines zypriotischen Hotels mit teilweiser Unterstützung durch das österreichische UN-Bataillon ohne unmittelbare Einbindung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe als privater Gast gegenüber einem zivilen Touristen (Z.) weder eine rechtliche noch eine faktische Möglichkeit gehabt, "Maßnahmen" zu setzen. Auch in diesem Falle mangle es an jeglicher Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, ganz davon abgesehen, dass eine Gefahr der Schädigung des Ansehens des Bundesheeres in keiner Weise vorgelegen sei.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Zum ersten Anschuldigungspunkt ("visitor permit"):
Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, im Sinne des Auftragsprinzipes den Sinn des Vzlt. Z. betreffenden Repatriierungserlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 22. Jänner 1996 durch Ausstellung des "visitor permit" unterlaufen zu haben. Wird der Vorwurf erhoben, den - nicht ausdrücklich erklärten - Sinn einer militärischen Maßnahme unterlaufen zu haben, so ist es aber auch erforderlich, sowohl in den Feststellungen als auch in rechtlicher Subsumtion darzulegen, welche konkrete Sinnwidrigkeit Gegenstand des disziplinären Schuldspruches ist. Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang konkrete Feststellungen darüber zu treffen und diese zu begründen gehabt, was "Sinn" dieser Repatriierung gewesen ist, also welche Ursachen konkret zur Rückberufung des Vzlt. Z. geführt haben und inwieweit diese "disziplinäre Gründe" hatte. Im Sinne der auch in disziplinären Belangen geltenden Unschuldsvermutung hätte es nicht nur eines Verweises auf den in diesem Punkte unergiebigen Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung bedurft. Dieser Erlass, durch den die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes eines Angehörigen der UNAB/UNFICYP ausgesprochen wurde, bedeutet weiters - mangels einer entsprechenden internationalen Zuständigkeit hiezu - keine Ausweisung. Aus dem Akt geht vielmehr hervor, dass sich Vizeleutnant Z. nach seiner Repatriierung zur Abwicklung ziviler Verpflichtungen (Haus, Segelboot, etc.) nach - gestatteter - Wiedereinreise nach Zypern ebendort neuerlich unbehelligt aufhielt. Die Behörde lässt auch jede Begründung für ihre Annahme vermissen, Vzlt. Z. sei im Bereich der Force "persona non grata" gewesen. In diesem Zusammenhang hätte sie vielmehr auf das bereits in der Berufung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen müssen, Vizeleutnant Z. sei keineswegs auch innerhalb des Geländes der Force "Unperson" gewesen. Da sich der Beschwerdeführer aber im behördlichen Verfahren immer darauf berufen hat, die erfolgte Repatriierung habe in Wahrheit keinen greifbaren Grund gehabt, er habe daher gegen einen "Sinn" dieser Maßnahmen gar nicht verstoßen können, erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkte als unzureichend begründet. Auch zur Bedeutung eines "visitor permit" und zur Ausstellungspraxis wären zur Beurteilung, inwiefern im konkreten Fall durch eine Erteilung dienstliche Interessen verletzt worden sind, geeignete Feststellungen zu treffen gewesen.
Zum zweiten Anschuldigungspunkt (österreichisch-ungarischer Abend am 18./19. April 1996):
Auch hier erhebt die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer den Vorwurf, nichts dagegen unternommen zu haben, dass der - unerwünschte - Vizeleutnant Z. an der genannten Veranstaltung teil und sodann an der Ehrentafel Platz genommen habe. Bereits im behördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es sich nicht um eine vom österreichischen UNO-Bataillon organisierte Veranstaltung gehandelt habe, sondern um eine private des zypriotischen Hotels, mit teilweise Unterstützung dieser Einheit. Auch sei in diesem Zeitpunkt Vizeleutnant Z. bereits "in Zivil" gewesen. Darauf geht die belangte Behörde nicht ein; sie trifft insbesondere auch keine Feststellungen darüber, welche geeigneten Maßnahmen der Beschwerdeführer im Falle der rechtzeitigen Kenntnis von der an Vzlt. Z. ( nicht durch ihn) ergangenen Einladung gegenüber einem ihm nicht mehr Unterstellten hätte setzen können. Sie trifft auch weiters keine konkreten Feststellungen über die näheren Umstände der peinlichen Begegnung zwischen Vzlt. Z. und dem britischen Chief of Staff/UNFICYP Col. T, obwohl aus dem Akt entnommen werden kann, dass diese nur dadurch zustande kam, dass letzterer trotz vorheriger Absage unerwartet zur Veranstaltung gekommen war. Bereits die Disziplinarbehörde erster Instanz hatte festgestellt, dass die Mitwirkung des UNAB an der Organisation dieser Veranstaltung nicht in den Händen des Beschwerdeführers, sondern in jenen des Dr. L. gelegen sei und auch die Sitzordnung durch das Hotelmanagement bzw. den damit beauftragten Chris M. erstellt worden sei. Es hätte aber zur Begründung eines Schuldvorwurfes gegen den mit der Organisation der Veranstaltung nicht unmittelbar befassten Beschwerdeführer der Feststellung bedurft, ob der Beschwerdeführer die Teilnahme des Vzlt. Z. bzw. die beabsichtigte bzw. situationsbedingt später umgestoßene Sitzordnung überhaupt rechtzeitig wahrgenommen hat, um geeignete Handlungen zur Hintanhaltung eines Zusammentreffens des Vzlt. Z. mit anderen Ehrengästen überhaupt setzen zu können. Auch in diesem Punkte erweist sich daher der angefochtene Bescheid als nicht ausreichend begründet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090239.X00Im RIS seit
20.11.2000