Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers C***** S*****, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 39.000 EUR), über den als Rekurs zu wertenden „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Februar 2018, GZ 4 R 18/18x-40, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. Jänner 2018, GZ 2 Cg 57/17f-27 (nunmehr GZ 2 Cg 14/18h-27), bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den auf Unterlassung der Weitergabe von Lichtbildern mit unrichtiger Urheberbezeichnung gerichteten Sicherungsantrag des Klägers ab; den Antrag der Beklagten, die Entscheidung nach § 7a Abs 2 JN durch einen Senat zu fällen „sowie die übrigen Anträge der Beklagten im Sicherungsverfahren“ wies es „zurück bzw ab“. Dagegen erhoben beide Streitteile Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Den an das Rekursgericht gerichteten Antrag der Beklagten auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wies es zurück, nahm die Rückziehung des Rekurses durch die Beklagte zur Kenntnis, verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers und sprach aus, dass der Revisionsrekurs dagegen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die Beklagte ficht diesen Beschluss „betreffend den Kostenersatz der Beklagten an den Kläger und betreffend die Abweisung des Vorlageantrags an den EuGH“ mit Rekurs („außerordentlicher Revisionsrekurs“) an.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist absolut unzulässig.
1. Der Ausschluss eines (Revisions-)Rekurses gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (4 Ob 59/13z mwN). Auch Rekurse gegen Kostenentscheidungen, die das Gericht zweiter Instanz funktionell als erste Instanz fällt, sind ausnahmslos unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0110033).
2. Bereits das Rekursgericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch hat, die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beantragen (vgl RIS-Justiz RS0058452 [T21]). Ein Rekurs gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einholung einer Vorabentscheidung ist unzulässig, sodass dieser zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0112220).
Textnummer
E121656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00067.18H.0419.000Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018