Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359bRechtssatz
§ 359b Abs 1 GewO beschreibt die fünf Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das vereinfachte Verfahren durchzuführen ist. Dadurch, dass zwischen den fünf Ziffern jeweils das Wort „oder“ steht, ist es ausreichend für das vereinfachte Verfahren, wenn eine dieser fünf Voraussetzungen erfüllt wird. Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Ziffern 2 und 5 des Abs 1. Ziffer 5 spricht hinsichtlich einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenänderung auch ausdrücklich davon, dass einer der in Ziffern 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt sein muss. Da dies gegenständlichen Falls für die Ziffer 2 zutrifft, war das Vorliegen der anderen Voraussetzungen nicht erforderlich und demnach nicht mehr zu überprüfen.
Schlagworte
Vereinfachtes Verfahren; 800 m² - Grenze nicht überschrittenAnmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2018, Z LVwG-2018/25/0599-3, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 08.08.2018, Z Ra 2018/04/0131 bis 0132-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.0599.3Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018