TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/6 LVwG-AV-1410/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
ASVG §252 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des A, geb. ***,

StA.: Serbien, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.10.2017, GZ. ***, mit dem der am 23.11.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter B und C vom 14.11.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 16.11.2016 und beim Amt der NÖ Landesregierung am 23.11.2016 eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer seinen persönlich gestellten und mit 29.09.2016 datierten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ modifiziert. Diesem Antrag wurde am 23.05.2017 ein Quotenplatz zugeteilt.

Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (gültig bis 05.07.2026), seine Heiratsurkunde mit F vom 21.07.2016, seine Geburtsurkunde (ausgestellt am 22.07.2016), Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Jänner 2016 bis September 2016, einen Strafregisterauszug der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für den Beschwerdeführer vom 16.08.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für F vom 12.08.2016, einen Mietvertrag vom 10.11.2016 abgeschlossen zwischen F und die „I Gesellschaft m.b.H.“ sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen der E AG für G für den Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 vor.

Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung legte zudem der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Arbeitsbestätigung der D GmbH für F vom 01.08.2017, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für F vom 24.07.2017, einen Strafregisterauszug der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für F vom 18.07.2017 und für den Beschwerdeführer vom 18.07.2017, ein Diplom „A1 Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für den Beschwerdeführer vom 12.01.2015, ein Schreiben der NÖGKK vom 31.07.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017, einen Versicherungsdatenauszug für F vom 31.07.2017, eine Kreditvereinbarung der H AG mit F vom 30.09.2013, ein (nicht unterfertigtes und undatiertes) Antragsformular auf Abschluss einer Lebensversicherung der F bei der J AG, ein Konvolut von Kontoauszügen, Rechnungen der K GmbH bzw. der L-HandelsgesmbH und Teilzahlungsanträgen der F bei der M GmbH, weitere Strafregisterauszüge der Abteilung für Analytik, Telekommunikations- und Informationstechnologien der Republik Serbien in *** für F und für den Beschwerdeführer jeweils vom 24.07.2017, ein Zertifikat „ÖSD Zertifikat A1“ des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für den Beschwerdeführer vom 18.08.2017, eine Selbstauskunft gemäß § 26 DSG 2000 betreffend F vom 18.08.2017, ein weiteres Schreiben der NÖGKK vom 04.08.2017, eine Strafregisterbescheinigung der Stadtgemeinde *** für F vom 28.08.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum Dezember 2016 bis Juli 2017 sowie ein Konvolut von Übersichten der Kontoumsätze der F bei der H AG im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 17.08.2017 samt Umsatzdetails, Schreiben der M GmbH und Kontoauszügen vor.

Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte der Stadtgemeinde *** vom 05.07.2017, der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07.08.2017 sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister eingeholt.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 09.10.2017, GZ. ***, wurde der am 23.11.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich durch seinen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht habe, der in weiterer Folge an das Amt der NÖ Landesregierung als zuständige Behörde abgetreten worden sei und wobei die persönliche Antragstellung am 23.05.2017 verbessert worden wäre. Noch an diesem Tag habe diesem Antrag auch ein Quotenplatz zugeteilt werden können. Den der Verwaltungsbehörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltszeck Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (gültig bis 01.10.2018) im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegattin des Beschwerdeführers, F, und des gemeinsamen Sohnes, N, welcher ebenso im Besitz eines bis 01.10.2018 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei, beide ebenso Staatsangehörige Serbiens, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei laut seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag in ***, ***.

Laut vorliegendem Mietvertrag belaufe sich die monatliche Miete dieser Wohnung auf € 444,95. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe im Zeitraum von Dezember 2016 bis Juli 2017 unter Einschluss der monatlichen Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn N in der Höhe von € 197,20 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.752,11 inklusive Sonderzahlungen bezogen.

Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Richtsätze gemäß § 293 ASVG für Ehepaare von € 1.334,17 und für ein Kind von

€ 137,30 und unter Berücksichtigung der Miete von € 444,95 und der monatlichen Kreditraten der vier offenen Kredite in der Gesamthöhe von € 287,71 sowie unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 284,32 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.919,81 zu erzielen, womit das tatsächliche Einkommen erheblich unter den geforderten monatlichen Unterhaltsmitteln liege. Eine Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Prognose- und Erteilungszeitraum von 12 Monaten über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen und erfülle demnach der Beschwerdeführer nicht die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG.

Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin am 21.07.2016 am Standesamt in Negotin, Serbien, die Ehe geschlossen habe und die Ehegattin des Beschwerdeführers und der gemeinsame minderjährige Sohn über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet verfügen würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da der Beschwerdeführer dort immer nach Ablauf der visumfreien Zeit zurückgekehrt sei und in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Beschwerdeführers wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.

Im Zuge der erforderlichen Interessensabwicklung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen minderjährigen Kindes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen ausreichenden Nachweis für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden können.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 07.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass der „erstinstanzliche“ Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dem Beschwerdeführer der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werde.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass die „1. Instanz“ in der Entscheidung hauptsächlich Textbausteine verwendet habe und der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Anleitung dahingehend überrascht worden wäre, dass trotz Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen mit Ausnahme des Einkommens der Ehegattin ihm der beantragte Aufenthaltstitel nicht zuerkannt worden wäre. Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer trotz mehrmaliger persönlicher Vorsprache nicht darauf hingewiesen worden, dass kein ausreichendes Einkommen vorhanden sei. So hätte die Verwaltungsbehörde ihm die Vorlage der entsprechenden Einkommensunterlagen für ein gesamtes Jahr auftragen müssen und wäre es dem Beschwerdeführer auch offen gestanden, zusätzlich eine Haftungserklärung beizubringen.

Die Verwaltungsbehörde habe den Zeitraum für die Errechnung des Durchschnittes auch willkürlich gewählt und insbesondere den Monat November 2016, in dem bekanntlich auch eine doppelte Gehaltszahlung erfolgt sei, nicht berücksichtigt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Familienbeihilfe inzwischen dreizehnmal jährlich ausbezahlt werde, wobei die dreizehnte Zahlung mit € 100,-- begrenzt sei. Ausgehend davon hätte sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von zumindest € 1.828,07 ergeben, sodass zum errechneten monatlichen Mindestbedarf von € 1.919,81 nur mehr rund € 90,-- gefehlt hätten.

Bei entsprechender Anleitung hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Differenzbetrages eine Haftungserklärung beibringen können bzw. hätte auch bereits anhand des lediglich geringen Unterschreitens des errechneten Bedarfs der Aufenthaltstitel zuerkannt werden müssen, zumal auch vergleichbare österreichische Familien mit dem gleichen Einkommen ihr Ausreichen finden würden.

Überdies sei von der Verwaltungsbehörde überhaupt nicht berücksichtigt worden, dass im Rahmen der Einkommenssteuererklärung eine Gutschrift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit rund € 1.000,-- bei der Ehegattin des Beschwerdeführers sein dürfte, erfolgen werde und daraus sich ableite, dass das Einkommen über den von der Verwaltungsbehörde errechneten monatlichen Betrag steigen werde.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16.11.2017 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Am 15.02.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer ergänzend ein Konvolut von Lohn-/Gehaltsabrechnungen der D GmbH betreffend F für den Zeitraum August 2017 bis Jänner 2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für F vom 25.01.2018, ein Schreiben der H AG vom 31.01.2018, drei Schreiben der M GmbH jeweils vom 15.11.2017 und eine Bestätigung der H AG (Beilagen ./1 bis ./7) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1410-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin F. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister jeweils den Beschwerdeführer und F betreffend.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Serbiens und seit dem 21.07.2016 in aufrechter Ehe mit F, geboren am *** und ebenso Staatsangehörige Serbiens, verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen die schon am *** geborene Tochter G und der am *** geborene Sohn N, beide ebenso Staatsangehörige Serbiens. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines serbischen Reisepasses, dessen Gültigkeit am 05.07.2026 endet.

F ist mit ihren beiden Kindern bereits im Jahre 2010 von ihrem Herkunftsland Serbien nach Österreich gezogen, nachdem sie nach ihrer vorübergehenden Trennung vom Beschwerdeführer den hier aufhältigen O geheiratet hat und aufgrund dessen den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erstmalig am 30.09.2011 erteilt erhalten hat. Nach der Trennung und Scheidung von O ging sie wieder eine Beziehung zum Beschwerdeführer ein, welche letztendlich in die derzeit aufrechte Ehe mündete. F verfügt zurzeit ebenso wie ihre beiden Kinder über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, derzeit jeweils gültig bis 01.10.2018.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, dort aufgewachsen und hat dort seine Schulausbildung (Grundschule und allgemeinbildende Sekundarschule) sowie eine Berufsausbildung zum Maschinenbautechniker absolviert. Der Beschwerdeführer übte in weiterer Folge auch diesen Beruf in Serbien aus, hat jedoch vor einigen Jahren seinen Arbeitsplatz infolge Konkurses seines Arbeitgebers verloren und bislang keinen weiteren Arbeitsplatz, mit Ausnahme von Gelegenheitsjobs, gefunden. In Serbien lebt der Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gemeinsam mit diesem und seiner Großmutter; seine Mutter ist bereits vorverstorben. Weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben in Serbien nicht.

Zur Zeit seiner noch aufrechten Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin in Serbien lebten beide mit ihren Kindern im Haus seiner Ehegattin und wäre es grundsätzlich möglich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie auch nunmehr entweder in diesem Haus oder im Haus seines Vaters lebt.

Auch nach der vorübergehenden Trennung von seiner nunmehrigen Ehegattin blieb der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern durch fallweise Besuche des Beschwerdeführers in Österreich bzw. durch Besuche seiner Familie in Serbien aufrecht. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Rahmen dieser Besuche der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen jemals länger als 90 Tage in Österreich aufhältig gewesen wäre. Im Rahmen einer dieser Besuche in Serbien ging der Beschwerdeführer auch mit seiner nunmehrigen Ehegattin 2016 wieder eine Beziehung ein. Seither wird er von der Ehegattin und seiner mittlerweile auch berufstätigen Tochter finanziell mitunterstützt, soweit er nicht Unterstützungsleistungen von seinem Vater erhält.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt seit der Trennung von ihrem ersten Ehemann in einer Wohnung in ***, ***, dies zunächst gemeinsam mit ihrer Schwester, seit 2016 alleine mit ihren beiden Kindern. F hat dazu am 10.11.2016 einen unbefristeten Mietvertrag beginnend mit 01.11.2016 mit der Eigentümerin der Wohnung, die „I Gesellschaft m.b.H., geschlossen. Die monatliche Miete in der Höhe von derzeit € 445,18 wird von F bezahlt.

Diese Wohnung besteht aus rund 62 m² und verfügt über zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Badezimmer und ein WC. Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihres Zustandes und ihrer Größe jedenfalls der Ortsüblichkeit für vier Personen.

F arbeitet seit Dezember 2010 bei der D GmbH als Reinigungshilfe und bezog daraus in den letzten zwölf Monaten ein durchschnittliches Einkommen inklusive Zulagen und Sonderzahlungen von € 1.690,55. Zusätzlich bezog F für den noch minderjährigen Sohn N eine monatliche Familienbeihilfe in der Höhe von € 197,20, seit Jänner 2018 von € 199,90, wobei jährlich eine dreizehnte Familienbeihilfe in der Höhe von € 100,-- ausbezahlt wird. Insgesamt betrug somit in den letzten 12 Monaten das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers

€ 1.896,08 monatlich und wird F auch im kommenden Jahr zumindest eben über dieses monatliche Nettoeinkommen verfügen.

Auch die Tochter des Beschwerdeführers G ist seit August 2016 erwerbstätig. Sie bringt bei der E AG als Kassiererin ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund € 1.900,-- inklusive Sonderzahlungen ins Verdienen. Zur finanziellen Unterstützung ihrer Mutter leistet diese einen monatlichen Betrag von € 300,-- an diese.

Bis zuletzt hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers vier offene Kredite mit einer monatlichen Gesamtbelastung von € 287,71 zu bedienen. Diese Kredite wurden jedoch mittlerweile von der Tochter des Beschwerdeführers zur Gänze zurückbezahlt, indem diese ihrerseits einen Kredit aufgenommen hat, welcher von ihr zurückbezahlt wird. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehegattin haben demnach derzeit offene Kredite zurückzubezahlen oder sonstige Schulden zu tilgen.

Mit am 23.11.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer zunächst die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher in weiterer Folge dahingehend modifiziert wurde, dass die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt wurde. Diesem Antrag konnte am 23.05.2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern bis auf weiteres in der von ihrer Ehegattin angemieteten Wohnung in ***, *** zu leben.

Nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer auf Grund seiner aufrechten Ehe mit der erwerbstätigen F über einen allen Risken abdeckenden Versicherungsschutz in Österreich verfüge.

Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 18.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass dieser am Prüfungszentrum *** Bildungsinstitut in *** die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A1“ mit der Note „Gut“ bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

5.   Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kindern ergeben sich übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers und der von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Reisepass, Heiratsurkunde) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus letzterem ergeben sich auch die Feststellungen in Bezugnahme auf den aufrechten Aufenthaltstitel der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers, welche im Übrigen auch unstrittig sind.

Aus den insgesamt glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin F ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die Lebensläufe des Beschwerdeführers und der Zeugin, insbesondere in Bezugnahme auf die Ausbildung, die berufliche Situation, die nunmehrige Lebenssituation und die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Ebenso wurde von beiden glaubwürdig dargelegt, was die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers entspricht.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Wohnung in *** ergeben sich aus den Aussagen im Zusammenhalt mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag vom 10.11.2016, den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und – bezogen auf die Miethöhe – den vorgelegten Kontoauszügen. Die Feststellung über die Ortsüblichkeit dieser Wohnung ergibt sich aus der von der Verwaltungsbehörde eingeholten glaubwürdigen und auch von der Verwaltungsbehörde inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Stadtgemeinde *** vom 05.07.2017.

Was die bisherigen Aufenthalte des Beschwerdeführers selbst in Österreich betrifft, wurde die diesbezügliche (Negativ-)Feststellung im Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin entnommen. Wenngleich sich aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegisters den Beschwerdeführer betreffend ergibt, dass dieser seit August 2014 durchgehend hauptwohnsitzgemeldet in Österreich ist, war vor allem in Bezugnahme auf den von ihm vorgelegten Reisepass nicht festzustellen, dass dieser über den grundsätzlich erlaubten Zeitraum in Österreich aufhältig war, wovon im Übrigen auch die Verwaltungsbehörde ohnehin nicht ausgeht.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf die berufliche Situation der Zeugin und der Höhe deren Einkommens waren deren Aussage im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnunterlagen der Zeugin, sohin insbesondere den Beilagen ./1 und ./6, zu entnehmen. Die festgestellte Höhe des Einkommens entspricht dem Durchschnittseinkommen der Zeugin der letzten 12 Monate. Dass darüber hinaus die Zeugin die festgestellte Familienbeihilfe bezieht, ergibt sich aus ihrer Aussage im Zusammenhalt mit den vorgelegten Kontoauszügen.

Ebenso den bezugnehmenden Lohnunterlagen waren die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch diesbezüglich ist glaubwürdig und im Hinblick auf die festgestellte Lebenssituation auch nachvollziehbar, dass die von der Zeugin dargelegten monatlichen Unterstützungsleistungen an deren Mutter geleistet werden.

Die ursprünglich bestandenen Kredite der Zeugin ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kreditvereinbarungen mit der H bzw. der M GmbH und den darauf sich beziehenden Kontoauszügen. Aus der Beilage ./3 ergibt sich, dass jedenfalls dieser bei der H ehemals bestandene Kredit zur Gänze bezahlt ist. Aus den Beilagen ./4 bis ./6 ergibt sich zwar nicht per se der Beweis der erfolgten Rückzahlung der bei der M GmbH bestandenen Kredite. Diesbezüglich wurde jedoch von der Zeugin glaubwürdig dargelegt, dass auch diese Kredite vollständig in Form einer Unterstützung deren Tochter mittlerweile zurückbezahlt sind. Aufgrund der erst jüngst erfolgten Rückzahlung dieser Kredite kann dieser Umstand in der Beilage ./2 naturgemäß noch keinen Niederschlag gefunden haben. Dass auf Grund dessen bzw. aus anderwärtigen Gründen offene Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers und/oder der Zeugin bestehen würden, gibt es keine Beweisergebnisse.

Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus eben diesem. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, dem Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 23.05.2017 und insbesondere der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich die ohnehin im Übrigen auch unstrittige Tatsache, dass der ursprünglich vom Beschwerdeführer gestellte Antrag insbesondere dahingehend modifiziert wurde, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragt wurde und diese Antragstellung auch persönlich vom Beschwerdeführer erfolgte. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes ergibt sich aus dem den Antrag angehefteten Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde und ist ebenso unstrittig.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Antrag im Zusammenhalt mit seiner Aussage.

Die Feststellung im Zusammenhang mit der aufrechten Krankenversicherung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der NÖGKK vom 04.08.2017 sowie aus der festgestellten aufrechten Ehe mit der erwerbstätigen Zeugin an sich.

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer zuletzt absolvierten Deutschkurs ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 18.08.2017.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich aus den dementsprechend von ihm vorgelegten Auskünften seines Herkunftslandes sowie aus der vom Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z. 2:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

         (…)

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

(…)“

§ 46 Abs. 1:

„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.

der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)

einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)

Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“

§ 2 Abs. 1 Z. 1,6 ,9 und 10:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

         (…)

6.

Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

         (…)

9.

Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10.

Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

(…)“

§ 11 Abs. 1, 2 ,4 und 5:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 21a Abs. 1 und 6:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(…)

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“

§ 20 Abs. 1:

„(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

§ 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:

„(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

1.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2.

Goethe-Institut e.V.;

3.

Telc GmbH;

4.

Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

§ 252 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF lautet außerdem

„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1.   die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

       (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

4. die Stiefkinder;

      5. die Enkel.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“

§ 292 Abs. 3 ASVG idgF lautet:

„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“

§ 293 ASVG idgF lautet schließlich:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ….

1 120,00 € (Anm. 1),

                            

bb)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ….

882,78 € (Anm. 2),

cc)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat

            ……                                                  1 000 € (Anm. 3),

b)

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259

747,00 € (Anm. 2),

c)

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

274,76 € (Anm. 4),

 

falls beide Elternteile verstorben sind

412,54 € (Anm. 5),

bb)

nach Vollendung des 24. Lebensjahres

488,24 € (Anm. 6),

 

falls beide Elternteile verstorben sind

747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

________________________

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €

und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €

Anm. 2: für 2017: 889,84 €

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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