TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 W247 2186831-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2186831-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 22.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde nach § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Erstmalig hat der Beschwerdeführer (BF) bereits am 15.11.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Bei seiner polizeilichen Ersteinvernahme vor dem LPD Oberösterreich hat der BF zu seinem Fluchtgrund Folgendes angegeben: "Ich möchte in Tschechien arbeiten". Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte der BF: "Nichts, ich will einfach nach Holland fahren". Vom 15.11.2012 bis 04.12.2012 befand sich der BF in Schubhaft, bevor er wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.

1.2. Am 12.12.2012 hat das seinerzeitige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16.1.e der VO (EG) Nr. 343/2003 die Niederlande zuständig waren (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen (Spruchpunkt II.)

1.3. Anschließend hat sich der BF in den Niederlanden und in Belgien aufgehalten, wobei er in den Niederlanden seine Antragstellung auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ finalisiert worden ist.

1.4. Am 04.11.2014 ist der Beschwerdeführer unter Nutzung von Rückkehrhilfe freiwillig von Belgien in die Mongolei ausgereist, ist - nach eigenen Angaben - ca. 1,5 Jahre später mit einem Touristenvisum nach Deutschland gereist und am 21.04.2016 neuerlich zurück in die Mongolei geflogen. Unter Verwendung eines Touristenvisums (gültig vom 01.10.2016 bis 14.12.2016) ist der BF nach Ungarn in den Schengenraum eingereist und spätestens am 26.10.2016 ins Bundesgebiet eingereist.

2. Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde seitens des Beschwerdeführers am 26.10.2016 eingebracht, wobei dieser angab, den Namen XXXX zu führen, aus der Mongolei zu stammen, sowie am XXXX in XXXX geboren zu sein.

2.2. Ein daraufhin mit Ungarn eingeleitetes Konsultationsverfahren verlief im Ergebnis negativ, weshalb der Antrag zugelassen worden ist. Die polizeiliche Ersteinvernahme fand am 26.10.2016 vor der PI Traiskirchen EAST statt, bei welcher der BF im Wesentlichen Folgendes ausführte: "Ich möchte hier ein zweites mal um Asyl ansuchen und bin schon in mehreren Ländern gewesen und würde gerne hier bleiben um ein normales Leben zu führen. Als ich 2009 das erste mal nach Österreich gekommen bin waren andere Mongolische Stbg. auch dabei und diese Leute haben jetzt Dokumente bekommen und werden in die Gesellschaft integriert und ich nicht".

2.3. Mit Urteil des BG TRAUN vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Genannte wegen Vergehen des Diebstahls und der Körperverletzung gemäß §§ 15 iVm 127 und 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm in weiterer Folge für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

2.4. Von der belangten Behörde am 22.01.2018 hinsichtlich seiner Motivlage in Bezug auf seine Folgeasylantragstellung niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, nach wie vor mit seinen beiden im Herkunftsland lebenden Eltern in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Beide würden ihren Lebensunterhalt durch den regelmäßigen Bezug einer staatlichen Rente decken. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei aus seinem Heimatland im Jahre 2007 nach Tschechien gereist, um dort zu arbeiten, er hätte seine Anstellung bereits nach einem Jahr aufgrund einer akuten Wirtschaftskrise wieder verloren und sei daraufhin 2009 nach Österreich weitergereist. Vor Ort hätte der Rechtsmittelwerber zwei Jahre lang in Linz gelebt: "Damals habe ich keinen Asylantrag gestellt, da ich damals eine Aufenthaltsgenehmigung hatte (Seite 102 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". Nach deren Auslaufen hätte er 2011 in Tschechien versucht, diese verlängern zu lassen, was jedoch misslungen sei. Danach sei er nach Belgien gereist, danach wiederum nach Holland wo er um Asyl ansuchte, er habe in Holland aber einen negativen Bescheid bekommen. Nach einem weiteren Aufenthalt in Belgien wäre der Genannte schließlich am 04.11.2014 freiwillig wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Die folgenden eineinhalb Jahre habe er in seiner ursprünglichen Heimat gelebt, bevor der BF mit einem Touristenvisum nach Deutschland gereist sei. Nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland am 21.04.2016 sei der BF dann einige Zeit später mit einem Touristenvisum nach Ungarn gereist, und letztendlich ins Bundesgebiet gelangt, wo er schließlich am 26.10.2016 gegenständlichen Asylantrag gestellt habe.

Primäres Ausreisemotiv wäre sein Wunsch, hier zu leben und zu arbeiten, gewesen. Als normalem Menschen würden ihn in der Mongolei weder Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe erwarten. Auf die Frage, ob er weitere Gründe geltend machen wolle, meinte er, es gebe in der Mongolei keinerlei bewaffnete Auseinandersetzungen, wie dies etwa regelmäßig in muslimischen Ländern der Fall sei, aber in der Mongolei herrsche Unruhe. Auch die Wirtschaft seines Herkunftsstaates nannte er als Grund. Hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen im Bundesgebiet könne er eine Sprachkursbesuchsbestätigung des Vereins "WAY OF HOPE" vorlegen; "sonst habe ich nichts (Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Demgegenüber sei er aber bereits einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Zurück in die Mongolei wolle er jedenfalls nicht, zumal "ich ein schwieriges Leben habe (Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Erst im Falle einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung in Österreich würde er einer Rückführung in sein Herkunftsland zustimmen.

2.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.01.2018, Zl. XXXX, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2016 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und zudem keine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 leg. cit. erteilt, sondern stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a leg. cit. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt IV.), sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde seitens der Erstinstanz in Bezug auf Spruchpunkt I. ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf seines gegenständlichen Rechtsganges keinen einzigen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ins Treffen geführt, sondern sich ausschließlich auf seinen Wunsch, ein besseres Leben führen zu wollen, zurückgezogen habe. Mangels Asylrelevanz seines Vorbringens hätte ihm daher keinerlei internationaler Schutz gewährt werden können. Ebensowenig wäre hinsichtlich des Antragstellers eine Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Spruchpunkt II. in Betracht gekommen, zumal dieser keine allenfalls drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Mongolei glaubhaft machen hätte können; Es wären keine Umstände ersichtlich, wonach der BF nach seiner Rückkehr kein existenzgesichertes Leben aufnehmen könne, da abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten, sich aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, seiner Lebenserfahrung, seiner Sprachkenntnisse die notwendigen Rahmenbedingungen für sein wirtschaftliches Überleben und Arbeitsmöglichkeiten in seinem Heimatland ergeben würden. Er sei auch schon mehrfach freiwillig zurückgereist.

Die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei zulässig und vom Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt, zumal er im Oktober 2016 abermals illegal nach Österreich eingereist sei und durch Stellung des gegenständlichen Antrages den Visazweck konterkariert habe. Während dieses Zeitraums habe er weder Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, noch ein Ausbildungsverhältnis begonnen. Eine potentielle Selbsterhaltungsfähigkeit wäre im vorliegenden Fall nicht gegeben, jedoch weise der BF bereits eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung im Ausmaß von zwei Monaten Freiheitsstrafe auf. Auch sonst seien keine besonderen Integrationsmerkmale in Österreich hervorgetreten, auch war die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, weshalb im Ergebnis das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in casu im Vergleich zum privaten Interesse des Asylwerbers klar überwiege und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sachlich zulässig erscheine. Folgerichtig müsse auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, sowie die Abschiebung in die Mongolei als zulässig qualifiziert werden.

2.6. Mit Eingabe vom 16.02.2018 hat die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes, sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eingebracht. Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich mit den Fluchtgründen des BFs näher auseinanderzusetzen. Eine inhaltlich nähere Begründung für diese Punkte lässt sich den äußerst kurz gehaltenen Schriftsatz jedoch nicht entnehmen. Vielmehr werde hinsichtlich der Fluchtgründe "vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren vorgebrachte (sic!) verwiesen. Die den BF betreffende Gefahrenlage wurde detailliert in der Einvernahme am 26.10.2016 geschildert (Seite 175 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, die Rechtmittelbehörde möge 1) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, 2) den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt wird; 3) in eventu den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt III. dahingehend abändern, dass die gegen den BF gemäß § 52 Abs.2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, 4) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilen, 5) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, 6) (falls als notwenig erachtet) eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen; 7) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erkennen.

2.7 Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 19.02.2018, mit 22.02.2018 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.

2.8 Mit Beschluss vom 26.02.2018, Zl. W247 XXXX, hat der in casu zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 26.10.2016, der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST vom selben Tag, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, der Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018 und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX (ergibt sich aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt), ist mongolischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an. Die Muttersprache des Genannten ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX am XXXX geboren und ist ledig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine konkrete Berufsausbildung und verdiente bisher sein Geld als Hilfsarbeiter in einer tschechischen Fabrik. Seine Eltern leben nach wie vor im Herkunftsland, seine Schwester mittlerweile im Bundesgebiet, konkret in Linz, die genaue Adresse entzieht sich aber ebenso der Kenntnis des BF, wie deren genaues Geburtsdatum, korrekter Nachname (nach Verehelichung) oder sonstige Kontaktdaten.

Der BF verfügt über keine nachweisbaren Deutschkenntnisse, noch über Nachweise sonstiger Fort-, Aus- und Weiterbildungen seiner Person im Bundesgebiet. Weder ist er seit seiner Zeit in Österreich einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen, noch ist er Mitglied in einem Verein oder betätigt sich ehrenamtlich.

Der Beschwerdeführer war seit seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahre 2007 von unstetem Aufenthalt, hat bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden ist und ist seither bereits mehrfach in seinen Herkunftsstaat heimgekehrt und mittels Touristenvisum jeweils wieder nach Europa zurückgekehrt. Der BF war bislang in den Niederlanden, Belgien, Österreich und Ungarn aufhältig. Der BF hat im Zeitraum 04.11.2014 bis Frühjahr 2016 nach eigenen Angaben (siehe AS 103) im Herkunftsstaat unbehelligt gelebt, bevor er im Frühjahr 2016 mittels Touristenvisum nach Deutschland gereist ist um am 21.04.2016 wiederum zurück in den Herkunftsstaat zu reisen.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Asylwerber verließ laut eigenem Vorbringen die Mongolei ausschließlich aufgrund der subjektiv als wenig attraktiv empfundenen Lebensqualität respektive Zukunftsperspektiven. Das allfällige Vorliegen einer potentiell asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation wurde seitens des Beschwerdeführers dezidiert ausgeschlossen; als Ausreisemotiv wurde stattdessen lediglich der Wunsch nach einer erhöhten Lebensqualität ins Treffen geführt (vgl. Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Antragstellers in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weder glaubhaft zu machen versucht, dass ihm im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde, noch sind Hinweise für ein solches reales Risiko während des Verfahrens hervorgekommen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2017:

[...]

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

[...]

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

[...]

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016).

[...]

Grundversorgung und Wirtschaft

Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b).

Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).

Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).

Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).

Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass

20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die

Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).

In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016).

Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).

[...]

Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).

Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016).

[...]

1.6. Gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 25/2018 wird die Mongolei ex lege als sicheres Herkunftsland eingestuft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl und des Verfahrensaktes vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Volljährigkeit, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor der Erstinstanz, sowie auf seinen in der Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.

2.3. Primär ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher objektiv nicht dem Bundesamt angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht haben.

2.4. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 26.10.2016 vor der PI TRAISKIRCHEN EAST, sowie am 22.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl seinen Wunsch im Bundesgebiet ein normales Leben zur führen und zu arbeiten als Grund für seine Flucht aus der Mongolei angibt, so erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen, sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch die belangte Behörde als widerspruchsfrei, schlüssig und plausibel.

2.4.2. Sinngemäß das Gleiche gilt in Hinblick auf die explizit vom Beschwerdeführer verneinte Verfolgungsgefahr, respektive Bedrohungssituation: Bei sämtlichen Befragungen reduzierten sich seine Erklärungen in Bezug auf seinen Rechtsgang ausschließlich auf seinen Wunsch nach einem besseren Leben (vgl. Seiten 29 und 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Potentielle Probleme im Sinne von Todesstrafe, unmenschlicher Behandlung oder Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland schloss dieser regelmäßig in inhaltlicher Konsistenz kategorisch aus und es ist somit auch sein diesbezügliches Vorbringen absolut glaubwürdig.

2.4.3. In einer Gesamtschau ist es damit dem Beschwerdeführer somit aber nicht gelungen eine Verfolgung seiner Person aus asylrelevanten Gründen in dessen Herkunftsstaat in ausreichendem Maße oder auch nur ansatzweise substantiiert vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen, noch sind Hinweise hierfür im Verfahren hervorgekommen. Auch die wiederholten Reisebewegungen des BF zwischen Europa und seinem Herkunftsstaat, welche im Zeitraum November 2014 bis Oktober 2016 stattgefunden haben, lassen keinerlei Bedrohungs-, Verfolgungs- oder sonstige Gefahrensituation für den BF in seinem Herkunftsstaat erkennen, zumal er weder von einer Bedrohung seiner Person im Herkunftsstaat zu berichten wussten, noch eine Rückkehr in bzw. noch eine darauffolgende Ausreise aus seinem Herkunftsstaat offenbar mit irgendwelchen Problemen für ihn verbunden gewesen sein dürften. Ebenso hat der BF im gegenständlichen Verfahren weder behauptet, noch sind dbzgl. Hinweise im Verfahren hervorgekommen, dass seit seiner Antragstellung am 26.10.2016 Umstände eingetreten sind, die für eine Verfolgung oder Bedrohung des BF für den Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.5. Zum Spruchteil A)

3.5.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

3.5.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzstatus damit, demzufolge der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermocht habe.

3.5.1.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

3.5.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Heimat keineswegs aus Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen hat, sondern vielmehr lediglich mit dem Ziel, ein attraktiveres Umfeld mit verbesserten wirtschaftlichen Bedingungen vorzufinden:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden und wurde eine solche von diesem vielmehr wiederholt klar verneint (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

3.5.1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensumstände in der Mongolei bezieht und im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens die subjektiv als unbefriedigend empfundenen Zukunftschancen seinerseits als Fluchtgrund angeführt hat, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsland Verfolgung nach der GFK droht. Auch auf eine unmittelbar bevorstehende Verfolgung bei Rückkehr in die Mongolei ist fallbezogen nicht zu schließen.

3.5.1.5. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.5.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.5.2.1. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Mongolei in eine aussichtslose Lage geraten würde, da der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt. Seine Eltern leben in der Mongolei und beziehen Renten vom Staat. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat gelebt, spricht die mongolische Muttersprache, ist jung, gesund, arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich auch bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat rasch eine gesicherte Lebensgrundlage schaffen könne.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand der bereits mehrjährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass die wirtschaftliche Lage des Genannten - wie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen und der Rechtsmittelerhebung vorgebracht - in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Mongolei herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Mongolei entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage im Herkunftsstaat reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden der Asylwerber somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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