TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 W138 2161805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W138 2161805-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem stellte am 17.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 17.06.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Im Rahmen dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seine Heimat aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen zu haben. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.

3. Am 03.02.2017 fand vor der folgend belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, dessen niederschriftliche Ersteinvernahme im Asylverfahren statt. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar zu stammen. Seine Halb-Geschwister würden nun mit seiner Stiefmutter in Kabul leben. Seine Eltern würden noch in Nangarhar leben. Er habe 5-6 Jahre die Grundschule und ein Jahr eine Koranschule besucht. Gearbeitet habe er noch nicht. Seine Mutter versorge die Familie durch ihre Tätigkeit als Putzfrau, da sein Vater zu alt und zu krank sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass ihn sein Onkel väterlicherseits aufgefordert habe die Koranschule zu verlassen und arbeiten zu gehen. Als er dies dem Mullah der Koranschule mitgeteilt habe, habe dieser gemeint, dass er für ihn eine Arbeit finden werde. Der Mullah habe ihn zu den Taliban mitgenommen und er habe dort ein paar Tage als Putzhilfe und Abwäscher gearbeitet. Nach 4-5 Tagen hätten ihm die Taliban eine Waffe und Munition gegeben, um mit ihnen zu kämpfen. Er habe dies jedoch verweigert. Einige Tage später hätten afghanische Polizisten und das Militär den Talibanstützpunkt angegriffen. Ein paar Taliban seien getötet worden, ein paar Taliban seien geflüchtet und ein paar Taliban seien festgenommen worden. Er sei auch festgenommen und befragt worden, was er für die Taliban gemacht habe. Nachdem er erzählt habe, dass er nur Putzhilfe und Abwäscher gewesen sei und dies von seiner Mutter bestätigt worden sei, sei er wieder frei gelassen worden. Ihm sei angedroht worden, ins Gefängnis geschickt zu werden, wenn er noch einmal bei den Taliban erwischt werde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen in der GFK aufgezählten Fluchtgrund vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehöre der "low profil" Kategorie an. Das Verfolgungsinteresse der Taliban über die Grenzen seiner Herkunftsprovinz sei daher gering. Der BF verfüge über familiäre Unterstützung im Heimatland.

5. Gegen den angeführten Bescheid der belangten Behörde erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde keine Ermittlungen zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden unternommen habe. Die Behörde habe keine spezifische Länderberichte eingeholt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er habe den Taliban, durch seine umfangreichen, belastenden Aussagen gegenüber der afghanischen Polizei bzw. dem Militär, großen Schaden zugefügt und aus ihrer Sicht dadurch mit dem Feind zusammengearbeitet. Er stelle daher für die Taliban ein "value target" dar. Die Taliban könne den Beschwerdeführer überall ausfindig machen. Die Sicherheitslage in Kabul sei volatil. Die Minderjährigkeit des BF sei nicht berücksichtigt worden. Die Familie könne den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen, da sie selbst kaum das Auslangen finde. Als Rückkehrer aus Europa und als Person die bereits zwangsrekrutiert wurde, sei der Beschwerdeführer besonders vulnerabel.

6. Mit Schreiben vom 17.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Länderinformationsblatt des BFA vom 02.03.2017 (Stand 30.01.2018), zur Kenntnis gebracht.

7. Mit Stellungnahme vom 08.05.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage und als Rückkehrer aus Europa einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verwies auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag Friederike Stahlmann gemäß § 52 Abs 2 AVG als (nichtamtliche) Sachverständige zu bestellen und diese zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung oder Präzisierung ihres Gutachtens zu laden.

8. Am 09.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Paschto teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in der Provinz Nangarhar geboren. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Die Mutter des Beschwerdeführers sorgt durch ihre Tätigkeit als Putzfrau für die gesamte Familie, da der Vater des Beschwerdeführers dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Beschwerdeführer hat 5-6 Jahre die Grundschule und ein Jahr eine Koranschule besucht. Die Eltern des Beschwerdeführers leben noch immer in Nangarhar. Die Halb-Geschwister des Beschwerdeführers leben in Kabul. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und es konnte in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer starken Bartwuchs zeigt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführers jemals persönlich einer individuell konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war bzw. diesem von den Taliban eine abweichende politische Gesinnung unterstellt worden wäre oder eine solche Unterstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auf Grund einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rückkehr aus Europa einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder der Gefahr ausgesetzt sei, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine 5-6-jährige Schulbildung. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, spricht eine der Landessprachen und kann lesen. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und verfügt über die notwendige Selbständigkeit, um im Stande zu sein, nach seiner Rückkehr eine Anstellung zu finden. Er steht ihm die Möglichkeit offen, als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer sonstigen nachhaltigen gesundheitlichen Einschränkung leidet, die eine Krankenbehandlung in Österreich erforderlich machen würden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und hat auch keine näheren persönlichen Verbindungen zu anderen Personen. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf Bekanntschaften in seiner Wohnortgemeinde bzw. im Rahmen seiner Einzelhandelstätigkeit.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer besondere berufliche oder wirtschaftliche Bindungen zu Österreich hat.

Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Stand 30.01.2018)

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

[...]

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).

Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).

[...]

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).

Gewalt gegen Einzelpersonen

30

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

81

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

26

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

70

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

18

Andere Vorfälle

1

Insgesamt

226

Im Zeitraum 1.1. -

31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

High-profile Angriff:

Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).

Nangarhar

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016)

Gewalt gegen Einzelpersonen

127

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

1.049

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

199

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

460

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

55

Andere Vorfälle

11

Insgesamt

1.901

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).

In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:

Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017).

[...]

Erreichbarkeit

Verkehrswesen

Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016).

In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).

Beispiele für Taxiverbindungen

Kabul

In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013).

Mazar-e Sharif & Herat

Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).

[...]

Beispiele für Busverbindungen

Kabul

In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).

Mazar-e Sharif & Herat

Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).

[...]

Flugverbindungen

Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016).

Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan

Internationaler Flughafen Kabul

Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).

Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).

[...]

Internationaler Flughafen Herat

Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).

[...]

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016)

Rückkehr

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).

Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016)

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015).

Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017).

[...]

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit, Herkunft und zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen unbedenklichen und im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Nangarhar und Kabul gründen sich ebenfalls auf dessen insoweit im gesamten Verfahren weitgehend gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung zur Schulbildung des Beschwerdeführers folgt dessen Aussagen im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren.

Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Beschwerdeführer gab als zentral fluchtauslösendes Ereignis an, dass der Stützpunkt der Taliban, bei welchem er als Putzhilfe und als Abwäscher gearbeitet habe, von der afghanischen Polizei und dem Militär angegriffen worden sei. Er sei vom Militär festgenommen worden. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer jedoch wieder frei gelassen worden, da er nur als Putzhilfe und als Abwäscher tätig gewesen sei. Er sei angewiesen worden, nicht mehr für die Taliban tätig zu sein. Nach dem Angriff seien die Taliban bei seiner Mutter gewesen und hätten sich nach ihm erkundigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den Taliban nicht zwangsrekrutiert wurde, sondern wie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, freiwillig bei den Taliban zu arbeiten begonnen hat. Der Vater des Beschwerdeführers verlangte vom Beschwerdeführer eine Arbeit zu finden und nachdem der Beschwerdeführer dies dem Mullah der Koranschule mitteilte, vermittelte dieser dem Beschwerdeführer eine Arbeit bei den Taliban. Eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban hat daher nicht stattgefunden. Der Besuch der Taliban bei der Mutter des Beschwerdeführers ist daher eher dahingehend zu deuten, dass sich die Taliban nach dem Verbleib und dem Befinden des Beschwerdeführers nach dem Angriff durch das Militär erkundigen wollten. Auch die Sorge des Beschwerdeführers, von den Taliban verfolgt zu werden, weil die Taliban denken würden, dass er Informationen über den Stützpunkt der Taliban an das Militär weitergegeben habe, ist unbegründet. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers, verfügte er, bis auf die Ortsangabe des Stützpunktes, über keine weiteren Informationen die Taliban betreffend. Da der Beschwerdeführer nur als Abwäscher und Putzhilfe bei den Taliban beschäftigt war und den Stützpunkt der Taliban nicht verlassen durfte, ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban annehmen würden, dass der Beschwerdeführer weitergehende Informationen über die Taliban besitzt oder wichtige Informationen weitergegeben hat. Da das Militär den Stützpunkt der Taliban bereits angegriffen hat, ist ihnen der Standort des Stützpunktes offensichtlich schon bekannt. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keine Informationen die er den Militär noch weitergeben hätte können. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für die Taliban ein "high value target" darstellt. Da die Taliban den Beschwerdeführer daher weder zwangsrekrutiert haben, noch annehmen können, dass der Beschwerdeführer Informationen an das Militär weitergegeben hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt werden würde. Auch von der Regierung geht keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aus, solange er nicht mit den Taliban zusammenarbeitet bzw. kämpft.

Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergibt sich aus seinem diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er mögliche Gewalthandlungen gegen seine Person nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte.

Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und starken Bartwuchs zeigt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan sexueller Gewalt ausgesetzt wäre.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich einerseits auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers dargetanen Länderdokumente, nämlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan (vgl. die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018), insbesondere der Situation in der Provinz Nangarhar, die bei einer Rückkehr den Zielort des Beschwerdeführers darstellt, ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat. In Nangarhar ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als eher unsicher zu bezeichnen. In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt und werden auch regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden in der Provinz Nangarhar

1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Nangarhar somit nicht zumutbar.

Dem BF steht aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. In Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO's sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist (siehe rechtliche Beurteilung).

Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgend konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und in vollem Umfang arbeitsfähig ist.

Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenzbedrohende Notlage zu befürchten hätte, kann vorliegend nicht angenommen werden, zumal er ohne jede Einschränkung in der Lage ist am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat 5 bis 6 Jahre die Schule besucht, spricht die Landessprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sodass ihm - wie festgestellt - die Möglichkeit offen steht, zumindest als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest dessen primäre Grundbedürfnisse als gesichert angesehen werden können folgt aus der Tatsache, dass es seiner Mutter als Frau möglich ist alleine die Familie zu versorgen. In Anbetracht dessen sollte es dem Beschwerdeführer als jungen, arbeitsfähigen Mann, noch viel leichter möglich sein sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nangarhar und können den Beschwerdeführer wie bisher unterstützen. Aufgrund des in Afghanistan vorherrschenden Paschtunwali und den engen Stammes- und Clanstrukturen, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest vorübergehend bei seinen Halb-Geschwistern in Kabul unterkommen könnte.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation der Rückkehrer, steht ihm - ungeachtet der fehlenden Berufsbildung - die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Eingliederung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat offen.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass regional und sogar innerhalb von Provinzen bzw. insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zwischen einzelnen Stadtbezirken Unterschiede im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgunglage bestehen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 08.05.2018 - unter Hinweis auf das dazu zitierte Berichtsmetarial - reichen jedoch nicht aus, um signifikante existenzbedrohende Verhältnisse im Sinne exponentieller Umstände in der insoweit notwendigen Intensität einer realen Gefahr zu begründen. Tatsächlich wird hier lediglich auf bloß mögliche Szenarien verwiesen, ohne darzulegen, warum diese in der Person des Beschwerdeführers in signifikantem Ausmaß verwirklicht sind, sodass er von den möglichen Risiken besonders betroffen ist. Wie sich aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt, sind die allgemein schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage bzw. Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht solcherart, dass eine Rückführung generell auszuschließen wäre.

Wie dargelegt, fehlt es insoweit an einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers bzw. sind die bloß möglichen Risiken teilweise in der Person des Beschwerdeführers nicht verwirklicht.

Wie dargestellt konnte der Beschwerdeführer besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes in dessen Heimatstaat sprechen würden mangels ausreichend konkretem Vorbringen, warum gerade er in exponierter Weise einem drohenden Eingriff in seine körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei, nicht darlegen. Die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation im Herkunftsstaat reicht - wie ausgeführt - nicht aus um eine begründete Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und daraus folgend einen Abschiebeschutz zu rechtfertigen.

Bei dem in der Stellungnahme vom 08.05.2018 gestellten Antrag "Friederike Stahlmann gemäß § 52 Abs 2 AVG als (nichtamtliche)Sachverständige zu bestellen und diese zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung und Präzisierung ihres Gutachtens zu laden" handelt es sich um keinen zulässigen Beweisantrag, da der Beschwerdeführer Ausführungen zum Beweisthema vermissen lässt. Der Beschwerdeführer macht keine Angaben darüber, welcher Umstand durch die Sachverständige Friederike Stahlmann bewiesen werden soll.

Die vom BF beantragte Ladung von Friederike Stahlmann "zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung oder Präzisierung ihres Gutachtens" und Bestellung Friederike Stahlmanns als (nichtamtliche) Sachverständige ist zudem nicht erforderlich, da Stahlmann kein Sachständige ist, welche konkret zur Sache des Beschwerdeführers befragt werden könnte.

Darüber hinaus hat Friederike Stahlmann das genannte Gutachten vom 28.03.2018 in einem konkreten Verfahren für das Verwaltungsgericht Wiesbaden erstellt und trifft damit keine unmittelbaren Aussagen über das Verfahren des Beschwerdeführers.

Im Übrigen gibt es (auch nach Erscheinen des Stahlmann Gutachtens vom 28.03.2018) zur allgemeinen Lage in Afghanistan und in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative insbesondere nach Kabul in Hinsicht auf die Lage, die schwierige Lebenssituation und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, bereits gesicherte Rechtsprechung des VwGH, auch aus der Zeit nach dem 28.03.2018, weshalb eine Ladung Friederike Stahlmanns zu diesen Themen nicht erforderlich ist (siehe rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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