TE Vfgh Beschluss 2018/6/7 E1995/2018

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters

Spruch

Der Antrag des *****************, *******, ***********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2018, Z ********************, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das oben angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.000,– bezieht und gegenüber seinem Kind und seiner Lebensgefährtin unterhaltspflichtig ist. Sein Konto weist einen Minusstand von € 1.365,34 auf.

Als sonstiges Vermögen verfügt der Antragsteller über ein bebautes und ein unbebautes Grundstück, deren Einheitswerte dem Antragsteller nicht bekannt sind.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs2 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1995.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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