RS Vwgh 2018/4/25 Ro 2015/06/0010

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird mit den Ausführungen in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung keine konkrete Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen, konnten Ausführungen zur Revisionslegitimation des Gemeinderates unterbleiben (vgl. in diesem Sinn zu einer nicht notwendigen Prüfung der Rechtzeitigkeit bei Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung VwGH 23.3.2016, Ro 2016/12/0008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060010.J04

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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