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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Soweit sich die Gemeinde für ihre Revisionslegitimation auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG stützen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung im "Recht auf Selbstverwaltung" geltend machen möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gemeinde keineswegs aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts schlechthin in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches auf der Grundlage des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG das Recht der Anrufung des VwGH hätte. Diesfalls wäre nämlich die Normierung der Revisionslegitimation in Art. 119a Abs. 9 B-VG überflüssig, weil dann jede behauptete Verletzung im Recht auf Selbstverwaltung - daher auch eine solche durch aufsichtsbehördliche Entscheidungen - schon allein auf der Grundlage des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG geltend gemacht werden könnte. Eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet somit aus (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2015/16/0001, sowie VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060010.J02Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019