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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Die Anwaltspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers. Für eine vom Revisionswerber beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060031.L01Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018