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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/06/0021Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Dezember 2015, LVwG 50.17-2910/2015-8 und LVwG 40.17-3186/2015-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: E GmbH in G, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Zu Ra 2016/06/0016:
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 28. September 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage (WEA 4) auf einer näher bezeichneten, im Eigentum der Agrargemeinschaft F. stehenden Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. In der Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass der Revisionswerber Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft sei, welche als Stammsitzliegenschaft zu 1/41 Teilen
anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft F. und zu 1/3 Teilen
anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft G. sei, die ihrerseits Eigentümerin unter anderem eines Nachbargrundstückes zur Bauliegenschaft sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit dem am 13. Jänner 2016 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 8. Jänner 2016 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0016 protokolliert wurde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).
7 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stelle sich "im Umstand, dass nur meine Nachbarrechte behandelt wurden, nicht jedoch mein verletztes dingliches Recht als Miteigentümer" der Bauliegenschaft "u.a. Art. 149 Abs. 1 B-VG, StGG Art. 5, der auferlegten rechtswidrigen Lasten auf meinen 1/41 Anteil" der Bauliegenschaft und "der unbeantworteten eingebrachten Beschwerde bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark". Darüber hinaus sei die Verbücherung der Nutzungsvereinbarung vom 23. Oktober 2013 als Faktum hingenommen worden, obwohl diese Verbücherung nachweislich rechtswidrig zustande gekommen sei. Die belegte Aktenwidrigkeit werde ebenfalls als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision davon abhängig sei, dass das Protokollbuch der Agrargemeinschaft F. gesichtet werde und die rechtswidrig gezeichneten Verträge sowie die Aufsandungsurkunde mit Eintragungen des Protokollbuchs der besagten Agrargemeinschaft gegenübergestellt würden.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber sowohl als Grundeigentümer der Bauliegenschaft als auch als Nachbar Parteistellung zukommt und es hat sich demgemäß nicht nur mit seinen Nachbarrechten, sondern insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens der nach § 22 Abs. 2 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz erforderlichen Zustimmung zur Bauführung eingehend auseinandergesetzt. Der Revisionswerber tritt der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach vom Vorliegen einer liquiden Zustimmung der Grundeigentümerin auszugehen sei, in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen offenbar vermeint, durch die Zustimmung der Agrargemeinschaft F. - welche im Übrigen bereits vor Erlangung des Eigentumsrechtes an der betreffenden Stammsitzliegenschaft durch den Revisionswerber erteilt wurde - sei in sein "dingliches Recht als Miteigentümer" eingegriffen worden, ist auszuführen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens war. Bemerkt wird im Übrigen, dass die gegen die Beschlüsse der Agrargemeinschaft F. vom 23. April 2014, unter anderem betreffend die Erweiterung der Windparkanlage, erhobenen Minderheitenbeschwerden des Revisionswerbers mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes vom 5. November 2015 zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Revisionen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurden (vgl. VwGH 7.1.2016, Ra 2015/07/0173, und VwGH 19.1.2016, Ra 2015/07/0174).
9 Darüber hinaus lässt sich den allgemeinen Ausführungen des Revisionswerbers entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht entnehmen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Zum geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt zudem jede Relevanzdarstellung (vgl. dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 10 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
II. Zu Ra 2016/06/0021:
12 Gegen das in Rz 1 angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhob der Revisionswerber mit dem am 21. Jänner 2016 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 19. Jänner 2016 neuerlich außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0021 protokolliert wurde.
13 Diese Revision ist unzulässig, weil mit der Einbringung der zu Ra 2016/06/0016 protokollierten Revision das Revisionsrecht bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0071, mwN).
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060016.L00Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018