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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §18 Abs5 idF 2017/I/145;Rechtssatz
Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden war, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN). Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war (vgl. VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003). Daher war auch nicht zu untersuchen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Fristsetzungsantrag nach der ab 1. November 2017 geltenden neuen Rechtslage des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, zulässig ist (vgl. die Einfügung der Wortfolge "von Amts wegen" im ersten Satz der Bestimmung und die Materialien in IA 2285/A BlgNR 25. GP, 88f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010006.F01Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019