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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BFA-VG 2014 §18 Abs5 idF 2017/I/145;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des A A in K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Am 6. September 2017 langte die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. August 2017, mit dem unter anderem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
2 Mit Fristsetzungsantrag vom 25. Jänner 2018 brachte der Antragsteller vor, die Entscheidungsfrist des § 18 Abs. 5 BFA-VG sei abgelaufen. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG auftragen, über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des beim BVwG angefochtenen Bescheides, binnen einer im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu entscheiden.
3 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof am 8. März 2018 den Fristsetzungsantrag und eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des die Hauptsache des gegenständlichen Verfahrens erledigenden Erkenntnisses vom 2. März 2018, Zl. I409 2169812-1/10Z, vor (vgl. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtlich existent wird).
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
5 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0295, mwN).
6 Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden war, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN).
7 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war (vgl. VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003).
8 Daher war auch nicht zu untersuchen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Fristsetzungsantrag nach der ab 1. November 2017 geltenden neuen Rechtslage des § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, zulässig ist (vgl. die Einfügung der Wortfolge "von Amts wegen" im ersten Satz der Bestimmung und die Materialien in IA 2285/A BlgNR 25. GP, 88f).
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob vor der Erlassung des die Beschwerde des Antragstellers erledigenden Erkenntnisses eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG vorlag, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. auch hiezu VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003).
Wien, am 30. April 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010006.F00Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019