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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0192 Ra 2018/19/0195 Ra 2018/19/0194 Ra 2018/19/0193Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0357 E 22. Februar 2018 RS 3(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. zu alldem VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190191.L01Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018