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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/12/0014 B 20. Oktober 2014 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes des Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn das VwG in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Erhebungen nicht erforderlich sind.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190171.L01Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018