RS Vwgh 2018/5/3 Ra 2018/19/0171

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/12/0014 B 20. Oktober 2014 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes des Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn das VwG in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Erhebungen nicht erforderlich sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190171.L01

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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