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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/19/0575Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0020 B 3. Mai 2018 RS 4Stammrechtssatz
Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls:
außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190574.L02Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018