TE Vwgh Beschluss 2018/5/15 Ro 2016/16/0002

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §209 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision der Statutarstadt Wiener Neustadt, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Dezember 2014, Zl. RV/7102680/2012, betreffend Rechtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Stadtgemeinde (Revisionswerberin) zeigte am 21. Dezember 2006 dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) zwei zwischen ihr und einer näher genannten GmbH am 25. Oktober 2006 abgeschlossene Fruchtgenussverträge an und machte die Gebührenbefreiung infolge Ausgliederung im Sinne des Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 geltend, weil diese Verträge im Zusammenhang mit den dem Finanzamt bereits bekannten Kaufverträgen über Liegenschaften mit vermieteten Wohnungen stünden. Auf einen Vorhalt des Finanzamtes teilte die Revisionswerberin mit Schreiben vom 4. Mai 2007 unter anderem mit, dass mit der Ausgliederung die Aufgabe der "Immobilienverwaltung und Immobilienbewirtschaftung" an die GmbH übertragen worden sei.

2 Mit als Gebührenbescheid intendierten Erledigungen vom 9. Mai 2007 und vom 24. Mai 2007 schrieb das Finanzamt der Revisionswerberin Rechtsgebühr in näher genannter Höhe vor. Die dagegen erhobenen Berufungen wies der (damalige) UFS mit Beschluss vom 22. Juni 2009 als unzulässig zurück, weil die Erledigungen nicht an die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung zugestellt worden seien.

3 Über weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom 23. März 2012 teilte die Revisionswerberin die zu den Fruchtgenussverträgen durchschnittlich jährlich anfallenden Kosten mit.

4 Mit Bescheiden vom 25. Juni 2012 setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin für die zwei Fruchtgenussverträge Rechtsgebühr nach § 33 TP 9 GebG mit einem höheren Betrag als im Jahr 2007 fest.

5 Die dagegen erhobenen Berufungen wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis (nunmehr als Beschwerden) als unbegründet ab. Nach Darstellung des wesentlichen Verfahrensganges und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes folgerte das Gericht rechtlich, die Fruchtgenussverträge unterlägen der Gebühr für Dienstbarkeiten nach § 33 TP 9 GebG, deren Bemessungsgrundlage sich nach dem Wert des bedungenen Entgeltes richte. Dazu zählten alle Leistungen, die im Austauschverhältnis für die Einräumung des Dienstbarkeitsrechtes vom Dienstbarkeitsberechtigten zu erbringen seien und es seien unter anderem die Betriebskosten einzubeziehen. Die Gebührenbefreiungsbestimmung des Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 sei nicht anzuwenden. Die von der Revisionswerberin an die GmbH übertragene mit "Immobilienverwaltung und Immobilienbewirtschaftung" bezeichnete Aufgabe lasse offen, ob damit eine gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Erwerbsgegenstände hinausgehende Übertragung von Aufgaben erfolgt sei, zumal die Vermietung der Liegenschaften an Dritte weiterhin von der Revisionswerberin vorgenommen werde, was den Eindruck erwecke, dass der Wille der Vertragsparteien möglicherweise auf eine reine Vermögensübertragung gerichtet gewesen sei. Es werde jedoch der rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes gefolgt und davon ausgegangen, dass der Abschluss des Vertragskonvoluts unmittelbar durch eine Aufgabenübertragung von der Revisionswerberin auf die GmbH veranlasst worden sei. Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes sei hier mit im Verhältnis zu den Kaufverträgen unabhängigen und selbständigen Rechtsgeschäften erfolgt, weshalb kein Fall einer der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG 1987 zuzurechnenden vorbehaltenen Nutzung vorliege (Hinweis auf VwGH 27.5.1999, 98/16/0349). Die gleichzeitig mit der Aufgabenübertragung und Eigentumsübertragung von der Revisionswerberin an die GmbH durch Kaufvertrag erfolgte "Rücküberlassung" von der GmbH an die Revisionswerberin durch Dienstbarkeitseinräumung sei daher nicht nach Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 befreit.

Art. 34 § 1 Abs. 2 Budgetbegleitgesetz 2001 stelle auf Miet- und Pachtverträge ab, die neben anderen vergleichbaren Rechtsverhältnissen den Bestandverträgen im Sinn des § 33 TP 5 GebG unterstellt werden könnten und nicht als Dienstbarkeitsverträge nach § 33 TP 9 GebG zu qualifizieren seien.

Die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) sei nicht geeignet, den Befreiungstatbestand nach Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 zu erfüllen, wohl aber die Ausgliederung und Übertragung der nicht hoheitlichen Aufgabe des Wohnungswesens (Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Nach einer Übertragung der Aufgabe des Wohnungswesens würden typischerweise Mietverträge mit Dritten nicht mehr von der Gebietskörperschaft, sondern von der ausgegliederten Gesellschaft abgeschlossen werden. Eine "Rücküberlassung" von Mietobjekten an die Gebietskörperschaft - wie es hier durch Einräumung einer Dienstbarkeit erfolgt sei - werde daher nur einen Ausnahmefall darstellen. In der Regel werde es anlässlich der Ausgliederung zum Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen durch die Gebietskörperschaft nur hinsichtlich der von ihr selbst benützten Objekte kommen. Es erscheine daher sachlich gerechtfertigt, nur jene Rechtsgeschäfte zu begünstigen, die es der Gebietskörperschaft nach der Aufgabenübertragung ermöglichten, bestimmte Liegenschaften oder Gebäude weiter zu benützen, nicht aber solche Rechtsgeschäfte, die im Ergebnis zur "Rückübertragung" von Aufgaben an die Gebietskörperschaft führten.

Schließlich sprach das Bundesfinanzgericht noch aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, und begründete dies damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob der in der Bestimmung des Art. 34 § 1 Abs. 2 Budgetbegleitgesetz 2001 verwendete Begriff "Miet- und Pachtverträge" auch Rechtsgeschäfte umfasse, bei denen eine Gebrauchsüberlassung durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes erfolge.

6 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 17. September 2015, E 265/2015-13, die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit der Begründung ab, dass die gerügte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 B-VG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG) nach den Beschwerdebehauptungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes den Befreiungstatbestand des Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 erfülle, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Bestandverträge und Fruchtgenussverträge seien nämlich in Anbetracht der unterschiedlichen wirtschaftlichen Zielsetzungen, die mit diesen Vertragstypen verfolgt würden, nicht als wirtschaftlich gleichartig zu beachten. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Begünstigung des Art. 34 § 1 Abs. 2 Budgetbegleitgesetz 2001 auf Fälle des Abschlusses von Miet- und Pachtverträgen zu beschränken, in denen die Eigennutzung durch die ausgliedernde Körperschaft im Vordergrund stehe.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 In Hinblick auf das zuletzt Gesagte bringt die Revisionswerberin vor, sich zwar dem Ausspruch und der Begründung des Gerichts für die Zulässigkeit der Revision anzuschließen, jedoch von sich aus weitere aus ihrer Sicht maßgebliche Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen (Hinweis auf VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0028). Mit umfangreichen Ausführungen bringt die Revisionswerberin zunächst vor, warum aus ihrer Sicht eine verfassungskonforme Auslegung, Analogie oder teleologische Extension dazu führe, dass Art. 34 § 1 Abs. 2 Budgetbegleitgesetz 2001 auch Fruchtgenussverträge erfasse.

9 Von der Lösung dieser Frage hängt die Revision indes nicht ab. Das Bundesfinanzgericht begründete nämlich die Unzulässigkeit der Anwendung der Gebührenbefreiung nach Art. 34 § 1 Abs. 2 Budgetbegleitgesetz 2001 neben der aus seiner Sicht mangelnden Übertragbarkeit des dort genannten Begriffs der Miet- und Pachtverträge auf Fruchtgenussgenussverträge damit, dass mit der genannten Bestimmung nur jene Rechtsgeschäfte begünstigt werden sollten, bei denen es zu einer Gebrauchsüberlassung der von der Ausgliederung erfassten Objekte an die Gebietskörperschaft hinsichtlich der von ihr selbst benützten Objekte komme. Es ist daher für die Anwendung des Art. 34 § 1 Abs. 2 Budgetbegleitgesetz 2001 nicht allein maßgebend, ob unmittelbar anlässlich der Ausgliederung Miet- oder Pachtverträge einerseits oder Fruchtgenussverträge andererseits zwischen der ausgegliederten juristischen Person und der übertragenden Gebietskörperschaft geschlossen wurden, wenn bei der Gebrauchsüberlassung nicht die Eigennutzung durch die ausgliedernde Körperschaft im Vordergrund stand. Da das angefochtene Erkenntnis sohin eine tragfähige Alternativbegründung enthält, kommt es auf die Frage der analogen Anwendung des Art. 34 § 1 Abs. 2 Budgetbegleitgesetz auf die hier abgeschlossenen Fruchtgenussverträge nicht mehr an.

10 Die Revisionswerberin macht als weitere Zulassungsfrage geltend, ob die Einbeziehung der Betriebs- und Nebenkosten in die Bemessungsgrundlage zulässig war und macht dazu ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Bescheidbegründung und zum Urkundenprinzip geltend (Hinweis auf VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; VwGH 14.11.1996, 95/16/0278; VwGH 24.5.2012, 2009/16/0257).

11 Die Revision zeigt zunächst nicht auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die umfangreiche Darstellung in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10 Rz 14ff zu § 33 TP 9 GebG) das Bundesfinanzgericht abgewichen sei, weil es auf die Betriebskostenregelung zwischen der Revisionswerberin und ihren Wohnungsmietern nicht Bedacht genommen habe. Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG ist der Wert des zwischen den Parteien des Fruchtgenussvertrages bedungenen Entgelts. Den Inhalt dieser Vereinbarung stellte das Gericht an Hand der Urkunde fest und zog daraus die der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden rechtlichen Schlüsse. Ein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ersichtlich.

12 Die von der Revisionswerberin in der Zulassungsbegründung erhobene Verjährungseinrede wird damit begründet, dass die Betriebs- und Nebenkosten des Fruchtgenussvertrages erstmals mit Vorhalt des Finanzamtes vom 23. März 2012 zum Thema geworden seien, was erst nach bereits eingetretener relativer Festsetzungsverjährung von fünf Jahren erfolgt sei.

13 Durch die von der Revisionswerberin selbst eingeräumten Ergänzungsansuchen vom 14. Februar 2007 und durch die als Gebührenbescheid beabsichtigten Erledigungen vom 9. und 24. Mai 2007 erfolgte eine Unterbrechung, die jedoch auf den Abgabenanspruch ohne jede Einschränkung wirkte und nicht nur in Ansehung jener Bemessungsgrundlage, die der die Verjährung unterbrechende Verwaltungsakt erfasste oder auf die er gerichtet war (Stoll, BAO-Kommentar, 2185 unter Hinweis auf VwGH 2.10.1968, 0702/67). Die von der Revisionswerberin hervorgehobenen Betriebs- und Nebenkosten stellen somit keinen gesonderten Abgabenanspruch dar, sondern sind Teil der Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr nach § 33 TP 9 GebG. Ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in der Revision nicht aufgezeigt.

14 Die Revision macht für ihre Zulässigkeit weiters geltend, das Bundesfinanzgericht sei zu einer unzulässigen Gebührenkumulation gekommen, indem es die Überwälzung der Betriebs- und Nebenkosten von der Revisionswerberin auf die Mieter und die solcherart bereits erfolgte Vergebührung der Einzelmietverträge nicht berücksichtigt habe. Damit habe das Gericht die gebührenrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet (Hinweis auf VwGH 12.7.1962, 0175/62; VwGH 30.5.1974, 0367/73).

15 Die in der Revision zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die vom Benützer getragenen Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG fallen, betrifft die Eigennutzung des Bestandobjektes durch den Mieter. Wenn das Gericht in der hier vorliegenden Konstellation des Fruchtgenusses durch die Revisionswerberin und der Vermietung der Wohnungen an Dritte zum gleichen Ergebnis kommt, setzte es sich damit noch nicht in Widerspruch zur zitierten Judikatur. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Abschluss mehrerer Rechtsgeschäfte nicht auch mehrfach die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 (hier TP 9 und TP 5) GebG auslösen soll (vgl. die bei Fellner aaO Rz 7 zu § 19 GebG zitierte hg. Rechtsprechung und das bei Arnold, Rechtsgebühren9 § 19 Rz 8b zitierte Beispiel).

16 Zuletzt macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit nochmal einen Verstoß des Bundesfinanzgerichtes gegen das aus § 17 Abs. 1 GebG folgende Urkundenprinzip (Hinweis auf VwGH 24.5.2012, 2009/16/0257; VwGH 14.11.1996, 95/16/0278), weil der aktivierungspflichtige Aufwand nach den Fruchtgenussverträgen nur in reduzierter Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrages als Entgelt zu leisten sei.

17 Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern das Bundesfinanzgericht überhaupt aktivierungspflichtige Instandsetzungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen hätte, sodass es schon deshalb an der Relevanz der damit verknüpften Rechtsfrage für den Ausgang der Revision fehlt.

18 Weder in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch in der Revision werden sohin Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 15. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160002.J00

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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