TE Vwgh Beschluss 2018/5/29 Ra 2018/02/0169

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Ö in T, vertreten durch Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Februar 2018, Zl. VGW-002/082/4461/2017, betreffend Übertretung des GTBW-G (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH vom 25.11.1997, 96/04/0229, und vom 24.3.1994, 92/18/0356) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen habe, versäumt es der Revisionswerber aufzuzeigen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von den in der Revision für seinen Standpunkt zitierten Erkenntnissen abweicht (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH vom 28.2.2014, Ro 2014/16/0004).

5 Sieht der Revisionswerber nach dem Sachverhalt einen bewilligungslosen Abschluss von Wetten erfüllt, mag dies zutreffen, die unbekämpft gebliebenen Feststellungen tragen jedoch jedenfalls - auch - das dem Revisionswerber vorgeworfene Delikt der Mitwirkung an der Vermittlung.

6 Die Beweiswürdigung soll nach Auffassung des Revisionswerbers deshalb eine wesentliche Rechtsfrage aufwerfen, weil sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise unvollständig sei. Das Verwaltungsgericht habe sich - zusammengefasst - mit den Behauptungen des Revisionswerbers nicht auseinander gesetzt.

7 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass sich das Verwaltungsgericht seinen Angaben beweiswürdigend durchaus gewidmet hat, indem es diese als "teilweise sehr widersprüchlich" wertete und dem angefochtenen Erkenntnis folgend er auch darauf hingewiesen habe, "dass er keinen vollständigen Überblick habe". Bei dieser - vom Revisionswerber nicht beanstandeten - Würdigung ist es nicht unschlüssig, wenn das Verwaltungsgericht den Angaben des Revisionswerbers insgesamt nicht gefolgt ist.

8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020169.L00

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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