Entscheidungsdatum
13.12.2017Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §72 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der F.-gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 31.01.2017, Geschäftszahl BMLFUW-UW.2.3.1/0429-V/6/2016, betreffend eine Übertretung der Verpackungsverordnung - Kostenersatzverfahren gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Der angefochtene Bescheid richtet sich an die F.-gesmbH und trägt dieser auf, gemäß § 75 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes Kosten in der Höhe von insgesamt 1.640,80 Euro dem Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu ersetzen, welche durch die Heranziehung von Sachverständigen zur Kontrolle der Einhaltung von in der Verpackungsverordnung festgelegten Verpflichtungen entstanden seien. Für die Durchführung von Kontrollen betreffend die Einhaltung von Verpflichtungen, welche sich aus der Verpackungsverordnung ergeben, sei der U. GmbH als technische Sachverständige und der M. GmbH als Finanzsachverständige der Auftrag zur Durchführung der Prüfung am 09.07.2014 bei der F.-gesmbH gemäß § 72 Abs. 2 AWG erteilt worden.
Das auf der Grundlage des Prüfberichts eingeleitete Strafverfahren des Magistrats der Stadt Wien sei letztendlich durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.09.2016, VGW-001/073/8085/2015-7, mit welchem das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29.05.2015 bestätigt worden sei, beendet worden. Das Strafverfahren sei gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der F.-gesmbH geführt worden und das Urteil des VGW der F.-gesmbH auch zugestellt worden. Es seien Stellungnahmen der Sachverständigen zur Berechnung der Aufwandszahlungen eingeholt worden.
Da dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestanden seien, sei für diesen Teil die Beauftragung der M. GmbH als nichtamtlicher Sachverständiger erfolgt, für welche eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 856,80 Euro inklusive 142,80 Euro USt honoriert worden sei. Es handle sich hier um Vorschreibung des Kostenersatzes an das geprüfte Unternehmen gemäß § 75 Abs. 3 AWG 2002. Daher umfasse der Kostenersatz auch die vom Sachverständigen verrechnete Umsatzsteuer.
Demgegenüber wären bei einer Einzelbeauftragung mit der Kontrolle nach Angaben des Sachverständigen näher angeführte Einzelposten zu verrechnen gewesen, welche gesamt 1.800 Euro ausgemacht hätten. Daher sei daraus ersichtlich, dass die Pauschalabgeltung wesentlich günstiger gewesen sei.
Nach der Meinung der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um besonderes Fachwissen, die Beiziehung eines Sachverständigen sei nicht notwendig gewesen, auch wenn es sein habe können, dass die Tatsachen umfangreiche Tätigkeiten zum Inhalt gehabt hätten. Es sei kein Befund und Gutachten erstellt worden.
Dazu sei auszuführen, dass nach § 75 Abs. 3 AWG kein Ermessen hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes bzw. dessen Höhe eingeräumt werde. Dies entspräche der Judikatur des VwGH (siehe 2004/07/0032).
Wenn gegen die Kosten des Privatsachverständigen eingewendet worden sei, dass kein besonderes Fachwissen erforderlich gewesen sei und damit keine Beiziehung eines Sachverständigen notwendig gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl verpackungstechnische als auch Kenntnisse des Wirtschaftsprüfers dem Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fehlen würden, welche für die Kontrollen auf Einhaltung der Verpackungsverordnung erforderlich seien. Es sei von den Gutachtern ein 11-seitiges Gutachten am 09.07.2014 erstellt worden, welches Befund, nämlich Sachverhaltserhebungen, und das Gutachten im engeren Sinn mit den entsprechenden fachlichen Schlussfolgerungen beinhalte. Es läge daher ein Gutachten vor.
Bei Beurteilung der Erforderlichkeit von Sachverständigen könne keine Ex-Post-Betrachtung angestellt werden, dies sei vor Durchführung der Kontrolle abzuschätzen. Kontrollen auf Einhaltung der produktbezogenen Verordnungen würden aufgrund des fehlenden Fachwissens der Behörde ausnahmslos von durch Sachverständige durchgeführt.
Der mit dem gegenständlichen Kostenersatz vorgeschriebene Betrag setzte sich zu einem Teil aus dem Aufwandsersatz für die als Amtssachverständige tätige U. GesmbH und zu einem weiteren Teil aus einem Aufwandsersatz an die als nichtamtliche Sachverständige beauftragte der M. GmbH zusammen. Der Kostenersatz gemäß § 75 Abs. 3 AWG sei unabhängig davon, ob ein Amtssachverständiger oder ein nicht amtlicher Sachverständiger tätig geworden sei, zu ersetzen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die U. GmbH und die M. GmbH im Unternehmen der Beschwerdeführerin eine Prüfung nach dem AWG 2002 durchgeführt hätte. Gegenüber dem einzigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei ein Strafverfahren auf Grundlage des AWG 2002 eingeleitet worden. Dieses Strafverfahren sei mit Bescheid vom 05.09.2016 beendet worden und gegenüber dem einzigen Geschäftsführer das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.05.2017 (gemeint wohl 2015) bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 9 Abs. 7 VStG Haftungsbeteiligte. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien sei jedoch nicht der Beschwerdeführerin oder dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt worden, sondern nur dem Vertreter des Geschäftsführers.
Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei das Erkenntnis im Strafverfahren nicht zugestellt worden. Die gegenständliche Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren nicht beteiligt worden. Nach § 75 Abs. 2 AWG 2002 sei der Kostenersatz von einer rechtskräftigen Bestrafung abhängig und jene Behörde, welche den Kostenersatz vorschreibe, sei an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden. Es könne daher von einer rechtskräftigen Bestrafung nur dann die Rede sein, wenn das Straferkenntnis auch gegenüber dem Verpflichteten rechtskräftig sei. Dies sei aber nicht der Fall, wenn gegenüber der Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien nicht ergangen sei.
Ferner sei nicht verständlich, warum ein nicht amtlicher Sachverständiger in diesem Verfahren beigezogen worden sei. Die Kosten seien von der Beschwerdeführerin nicht zu tragen.
Die Höhe der geltend gemachten Kosten werde ebenfalls bestritten. Es sei nicht dargelegt worden, aufgrund welcher gesetzlichen Höhe die Angemessenheit der Kosten dieses Sachverständigen zu entlohnen sei.
2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:
Von der U. GmbH sowie der M. GmbH wurde ein Bericht über die Überprüfung gemäß § 75 AWG betreffend der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung am 09.07.2014 bei der Firma F.-gesellschaft m.b.H. gelegt. Der Auftrag sei vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt worden. Diese umfasse die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung bei der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013. Die Überprüfung habe am 09.07.2014 am Sitz des Unternehmens stattgefunden. Ferner gehen daraus eine Zusammenstellung der prüfungsrelevanten Unterlagen, der Beschreibung des Unternehmens mit Abläufen im Unternehmen, des Verpackungsstroms des Unternehmens und des Prüfergebnisses hervor.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 informierte der Bundesminister den Landeshauptmann von Wien über die durchgeführte Kontrolle bei der Beschwerdeführerin und näheren Ausführungen über Verwaltungsübertretungen, welche im Zuge der Kontrolle hervorgekommen seien.
Mit Schreiben vom 09.10.2015 legte die U. GmbH eine Bestätigung vor, woraus hervorgeht, dass der Aufwandersatz in der Höhe von 784 Euro für die gegenständliche, näher konkretisierte Überprüfung erhalten worden sei. Die Arbeiten der U. GmbH für das Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seien mehrwertsteuerfrei.
Mit Schreiben vom 21.07.2015 bestätigte die M. GmbH den Erhalt des Honorars betreffend der gegenständlichen Überprüfung. Das Honorar in der Höhe von 856,80 Euro (inklusive 20 % Umsatzsteuer) sei erhalten worden.
Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin dies zur Kenntnis gebracht mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 29.11.2016 erging ein neuerliches Schreiben an die Beschwerdeführerin, z.H. des rechtlichen Vertreters, worin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend der beiden Sachverständigenkosten gegeben wurde. Da die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.05.2015 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 05.09.2016 in Rechtskraft erwachsen sei, erfolge die entsprechende Vorschreibung von Kosten gemäß § 75 Abs. 3 AWG 2002. Die U. GmbH sei als Amtssachverständige tätig gewesen. Es sei hier nur die Zusatzfinanzierung von der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Der Betrag enthalte keine Umsatzsteuer und berechne sich nach Angaben der Amtssachverständigen aus 2 Personentagen, diese würden Folgendes umfassen: Recherchen zum geprüften Unternehmen im Vorfeld der Kontrolle, Überprüfung vor Ort, Einführungsgespräch, Betriebsbegehung etc. und Mengenberechnungen über die nicht im Verkehr gesetzten Verpackungsmengen.
Ferner stünden dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Wirtschaftsprüfer zur Verfügung, sodass für diesen Teil die Beauftragung der M. GmbH als nichtamtliche Sachverständige erfolgt sei, welche durch eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 856,80 Euro inklusive 20 % Umsatzsteuer, honoriert worden sei. Dazu sei auszuführen, dass im Falle einer Einzelbeauftragung nach Angaben des Sachverständigen demgegenüber im Detail Kosten für Informationsbeschaffung, Büro, Reisekosten, Überprüfung und Bericht betreffend Verpackungsverordnung, Nachbearbeitung in einer gesamten Höhe von 1.800 Euro angefallen wären. Der dem Pauschalhonorar zu Grunde liegende Tarif entspräche einem Stundensatz von netto 47,60 Euro. Im Gegensatz dazu läge bei einer Einzelbeauftragung der anzuwendende Stundensatz bei netto 100 Euro. Dies sei daher wesentlich günstiger und sei daher mit einer Pauschalbeauftragung vorgegangen worden.
Daher seien Kosten in der gesamten Höhe von 1.640,80 Euro bescheidmäßig vorzuschreiben.
3.) Aus dem, dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten Akt des Magistrats der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 29.05.2015, Zl: MBA … - S 1923/15, geht folgender Sachverhalt hervor:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
A. „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der F.-gmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Importeur von Serviceverpackungen und Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 3 VerpackVO (Verpackungsverordnung 1996, BGBl Nr. 648/1996 in der im Tatzeitraum geltenden Fassung), welche im Prüfungsjahr 2013 einen Umsatz von ca. 1,13 Mio Euro erzielte, unterlassen hat,
I:. in der Zeit von 1. April 2014 bis 15. Dezember 2014 die im Jahr 2013 in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen, nämlich 1489,01 kg Serviceverpackungen aus Papier (Pizzakartons) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Zeit von 1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu melden.
II
a: vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 Maßnahmen für die Rücknahme der genannten in Verkehr gesetzten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 6 Z. 1 VerpackVO 1996 zu treffen
b: vom 1. April 2014 bis 9. Juli 2014 (Datum der Überprüfung) den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) für die Zeit von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 gemäß § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 zu führen
c: vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rücknahme sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVO 1996 zu treffen
III. in der Zeit von 1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 gemäß § 3 Abs. 9 VerpackVO rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
IV. als Eigenimporteur im Sinne des § 13 VerpackVO 1996
a: in der Zeit von 1. April 2014 bis 9. Juli 2014 (Tag der Überprüfung) unterlassen hat, für die im Jahrs 2013 aus Eigenimporten stammenden und als Abfall im Unternehmen angefallenen 293,79 kg Papierverpackungen (Papier und Kartonage) und 108,21 kg Kunststoffverpackungen und 221,30 kg Glasverpackungen und 18,71 kg Metallverpackungen und 51,80 kg Verpackungen aus Materialverbund gemäß § 13 Z. a litc. C VerpackVO Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu führen
b: in der Zeit vom 1. April 2014 bis 15. Dezember 2014 (Datum der Anzeige) unterlassen hat, für die im Jahre 2013 aus Eigenimporten stammenden und als Abfall im Unternehmen angefallenen 293,79 kg Papierverpackungen (Papier und Kartonage) und 108,21 kg Kunststoffverpackungen und 221,30 kg Glasverpackungen und 18,71 kg Metallverpackungen und 51,80 kg Verpackungen aus Materialverbund gemäß § 13 Z. 1 lit. d VerpackVO 1996 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Zeit von 1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 eine Meldung entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1991 zu übermitteln.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad I: § 79 Abs. 3 Z. 1 AbfallWirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung (AWG 2002) iVm § 3 Abs. 4 Z. 2 VerpackVO 1996 (Verpackungsverordnung 1996, BGBl Nr. 648/1996 in der Fassung BGBl II Nr. 364/2006 iVm § 25 Abs 1 Verpackungsverordnung 2014, BGBl II Nr. 184/2014 idgF
ad II a: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 4 Z. 3 iVm § 3 Abs. 6 Z. 1 VerpackVO 1996 ad II b: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 4 Z. 3 iVm § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 ad II c: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 4 Z. 3 iVM § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVO 1996 ad III: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 9 VerpackVO 1996 ad IVa: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 13 Z. 1 lit. c VerpackVO 1996 ad IV b: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 13 Z. 1 lit. d VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad lla, llc und III: 3 Geldstrafen von je € 1.020,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 13 Stunden
ad I, llb, IVa und IVb: 4 Geldstrafen von je € 470,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 4 Stunden
Summe der Geldstrafen: € 4.940,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 5 Tage und 7 Stunden gemäß
ad I, II b, IVa und IVb: § 79 Abs. 3 AWG 2002
ad II a, II c und III: § 79 Abs. 2 AWG 2002 jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52/1991 idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 494,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafen
Summe der Strafen und Strafkosten: € 5.434,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
B. Die F.-gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Mo. B., verhängte Geldstrafe von € 4.940,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 494,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Die Beschwerdeführerin war daher im Verfahren gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftungsbeteiligt. Sie war im Verfahren vor der Behörde nicht vertreten, das Straferkenntnis wurde ihr nachweislich zugestellt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.09.2016 zur Zahl VGW-001/073/8085/2015-7 wurde die dagegen vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde (die Beschwerdeführerin selbst erhob keine Beschwerde) abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Haftungsausspruch gegenüber der Beschwerdeführerin wurde ebenso bestätigt.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 08.09.2016 der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt und erwuchs dieses Erkenntnis am 08.09.2016 in Rechtskraft.
4.) Aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde zur Auftragserteilung und Aufschlüsselung der Sachverständigenkosten geht Folgendes hervor:
a) Aus den Mitteilungen der U. GmbH ergibt sich Folgendes:
Aus der Mitteilung der U. GmbH vom 04.12.2017 geht hervor, dass im Kalenderjahr 2014 die U. GmbH mit der Durchführung von 61 Betriebsprüfungen beauftragt war, welche unter anderem auch Kontrollen auf die Einhaltung der Verpackungsverordnung beinhalteten. Aus dem vorliegenden E-Mail der U. GmbH vom 29.11.2017 geht hervor, dass im Jahre 2014 61.022 Euro an Kosten aus der Zusatzfinanzierung für Kontrollen entstanden sind. Ferner geht dieser Betrag auch aus der vorgelegten Schlussrechnung der U. GmbH an die belangte Behörde vom 20.11.2014 hervor (Rechnung …). Gesamt wurden, wie ebenso mit E-Mail vom 29.11.2014 und vom 04.12.2014 mitgeteilt wurde, 155,5 Personentage der belangten Behörde gegenüber für die Prüftätigkeiten verrechnet. Aus diesen vorgelegten E-Mail ergibt sich auch die Vorgehensweise zur weiteren Berechnung, welche den Betrag von 784 Euro (der der Beschwerdeführerin verrechnet wurde) ergibt (nämlich die Aufteilung der Forderung von 61.022 Euro auf die 155,5 Personentage und Verrechnung von zwei benötigten Personentagen für die vorliegende Kontrolle).
Aus einem weiters am 04.12.2017 übermittelten E-Mail der U. GmbH geht die Beschreibung der Tätigkeiten der eingesetzten Sachverständigen der U. GmbH hervor. Daraus ergeben sich näher konkretisierte Vorarbeiten und Vorbereitungsarbeiten sowie die Kontrolle vor Ort, inklusive An- und Abreisezeiten und Tätigkeiten nach der Kontrolle.
b) Aus den vorliegenden Unterlagen zur M. GmbH ergibt sich Folgendes:
Aus einem von der belangten Behörde mit der M. GmbH abgeschlossenem Werkvertrag geht als Auftragsentgelt eine fixe Pauschalvergütung für die Überprüfung auf Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung ein Betrag von 856,80 Euro hervor. Dieser inkludiert die Umsatzsteuer. Aus diesem Vertrag geht auch der Leistungsumfang und nähere Vorgaben bei der Durchführung der Kontrollen hervor.
Aus einem E-Mail vom 30.11.2017, welches wiederum auf eine E-Mail vom 29.04.2014 verweist, geht ferner der konkrete Prüfauftrag an die Sachverständigen zur Durchführung der vorliegenden Kontrolle hervor.
5.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 13.12.2017 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:
„Die VH-Leiterin weist darauf hin, dass der Akt MBA … – S 1923/15 und auch der Akt VGW-001/073/8085/2015 zur Einsicht eingeholt wurde. Nach Einsicht in die relevanten Rückscheine gemeinsam mit dem BfV wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Erkenntnis im Strafverfahren ordnungsgemäß zugestellt bekam. Das Erkenntnis selbst ist in Rechtskraft erwachsen.
Einwand des BfV:
Sie war nicht im Verfahren selbst beigezogen.
VH-Leiterin:
Beschwerde selbst hat Herr B. erhoben als Geschäftsführer der GmbH. Konkret hat die GmbH sowohl den Bescheid als auch das Erkenntnis des VGW bekommen, war jedoch im Verfahren selbst nicht eingebunden, insbesondere nicht bei der mündlichen Verhandlung.
VH-Leiterin stellt fest:
Zur mündlichen Verhandlung vor dem VGW Wien war die Beschwerdeführerin selbst nicht geladen.
Nach Einsicht in den Strafakt der Behörde:
Rückschein betreffend Zustellung an die Beschwerdeführerin liegt im Akt ein. Es lag eine ordnungsgemäße Zustellung vor.
Vertreter der belangten Behörde:
Die Beschwerdeführerin hat selbst nicht Beschwerde erhoben im Strafverfahren. Sie hätte sich am Verfahren beteiligen können.
Die VH-Leiterin stellt fest, dass ihres Erachtens eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 75 Abs 3 AWG vorliegt.
Zur Frage des Einschreitens eines nichtamtlichen SV:
Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass das Umweltbundesamt (UBA) amtliche SV ist.
Zur M. GmbH:
Diese ist Wirtschaftsprüfer.
Der Vertreter der belangten Behörde gibt zu Protokoll:
Zum einen besteht keine Expertise in diesem Bereich im Ministerium, dies insbesondere auch deswegen, da die Kontrollen im ganzen Bundesgebiet stattfinden. Die Kontrollen finden bei den Betrieben direkt statt. Daher wäre es auch vom Aufwand her, bei den Verhandlungen, von den personellen Ressourcen her nicht möglich, dies durchzuführen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll:
Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.
Der Vertreter der belangten Behörde:
Zu den Kosten der UBA:
Aus dem E-Mail vom 29.11.2017 geht hervor, dass im Jahre 2014 61.022 Euro an Kosten aus der Zusatzfinanzierung für Kontrollen entstanden sind.
Für die Kontrollen nach der Verpackungsverordnung sind generell Zwei-Personen-Tage pro Unternehmen zu verrechnen und Arbeitsaufwand gewesen. Ein-Personen-Tag ist gleich 7,5 Stunden (dies wegen der bereits abgerechneter Mittagspause). Es gab andere Kontrollen im Bereich Altgeräteverordnung, Altbatterienverordnung. Dort sind mehr Personen-Tage notwendig.
Gesamt waren es 155.5 Personen-Tage (dies für die Prüfung der Einhaltung sämtlicher produktbezogener Verordnungen). Die Summe von 61.022 Euro wurde durch diese Anzahl an Personen-Tage dividiert, sodass man auf einen Tagessatz von 392 Euro kommt. Gegenständlich waren es zwei Tage. Daher die Summe.
Zu den Kosten der M. GmbH:
Die geltende Vereinbarung zwischen Ministerium und M. für 2014 war pauschal 856,80 Euro inkl. USt. Dies ist aus dem Werkvertrag ersichtlich.
Ich verweise darauf, dass die M. GmbH selbst aufgelistet hat, wieviel eine Abrechnung nach Einzelbeauftragung kosten würde: 1.800 Euro. Daher war die Pauschalvereinbarung günstiger (Beilage ./B zum Akt).
Die VH-Leiterin verweist auf den im Akt befindlichen Bericht von M. GmbH und UBA und weist darauf hin, dass dies ihres Erachtens ein Befund und Gutachten darstellt. Ein Prüfauftrag an die SV für die konkrete Kontrolle geht ebenso aus Beilage :/ hervor (E-Mail vom 30.11.2017/29.4.2014)
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt aus:
Ich bringe vor, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Es handelt sich um unmittelbare Bundesverwaltung. Für Gesetz und Vollziehung ist der Bund zuständig.“
Aus der vorgelegten Beilage B./ geht eine Gegenüberstellung der Kosten von Seiten der M. GmbH hervor, wenn eine Einzelverrechnung stattgefunden hätte. Daraus ist ersichtlich, dass in diesem Fall 1.800 Euro zur Verrechnung gekommen wären (gegenüber den, durch das Pauschalhonorar zur Verrechnung gebrachten 856 Euro).
6.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 75 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002), idF AWG, lautet auszugsweise:
Überprüfungspflichten und –befugnisse
…
(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft…..
(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.
Aus den Materialien zu § 75 AWG (984 d.B., 21. GP) geht hervor, dass die Kontrollbefugnisse und die entsprechenden Pflichten der verpflichteten Personen beibehalten werden. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Kontrolle, einschließlich der Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl der Verfahren und der raschen Abwicklung können Überprüfungskosten gemäß dem Abs. 3 vorgeschrieben werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014) wurde aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) erlassen.
Unter anderem sind im 3. Abschnitt der Verordnung auch Pflichten für gewerbliche Verpackungen, also Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen geregelt. § 13 normiert auch Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen (inklusive Meldepflichten) Weitere Pflichten (inklusive Aufzeichnungspflichten) sind in §§ 17ff angeführt.
§ 52 AVG lautet:
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
§ 53a AVG lautet:
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Die U. GmbH ist gemäß § 5 Umweltkontrollgesetz als GmbH in hundertprozentigem Eigentum des Bundes errichtet.
Gemäß § 6 des Umweltkontrollgesetzes ist sie die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Sie führt insbesondere die im § 6 Abs. 2 angeführten Aufgaben aus. Ziffer 31 lautet: „Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a“.
§ 6 Abs. 3 des Umweltkontrollgesetzes sieht Folgendes vor:
„(3) Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.“
§ 11 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz lautet:
(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro jährlich zu leisten. Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.
Das Gebührenanspruchsgesetz lautet auszugsweise:
Sachverständige
Umfang der Gebühr
§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfasst
1.
den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.
den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3.
die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4.
die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem, dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag;…
§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
…
6.
die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Unstrittig war im Verfahren, dass die Kontrolle am 09.07.2014 im Betrieb der Beschwerdeführerin durch die U. GmbH und die M. GmbH als einschreitende Sachverständige stattgefunden hat. Vertreter der U. GmbH sind amtliche Sachverständige.
Ferner steht folgender Sachverhalt fest:
Auftretende Vertreter der beiden GmbH waren als Sachverständige tätig, der von ihnen gelegte Bericht über die Überprüfung beinhaltet Befund und Gutachten. Die Prüfung fand nach einem entsprechenden Prüfauftrag statt. Die geltend gemachten Kosten betragen 856,80 Euro (M. GmbH) bzw. 784 Euro (U. GmbH). Die Beschwerdeführerin selbst hatte nicht nur Kenntnis vom, gegen den (alleinigen) Geschäftsführer von ihr eingeleiteten und durchgeführten Strafverfahren, sondern wurde ihr gegenüber als Haftungsbeteiligte das genannte Strafverfahren – welches auf Grundlage der Ergebnisse der Kontrolle vom 09.07.2014 durchgeführt wurde – auch rechtskräftig.
Rechtliche Erwägungen:
Sachverständige sind beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die Frage, wann eine Notwendigkeit besteht ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisverfahrens zu klären. Zum einen können materielle Verwaltungsvorschriften die Einholung eines Gutachtens explizit anordnen, zum anderen hat die Behörde selbst über die Notwendigkeit zu entscheiden, wenn es zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, § 52, RZ 8-21).
Die Aufgabe des Gutachters ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen (vgl. dazu zuletzt VwGH, Ra 2016/09/0091 vom 28.06.2017).
Im gegenständlichen Fall handelte es sich beim im Akt einliegenden (und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten) Bericht betreffend der Kontrolle vom 09.07.2014 um Befund und Gutachten („Prüfungsergebnis“) zur Überprüfung der Einhaltung der Verpackungsverordnung. Dieser Bericht entspricht den Kriterien, um von einem sachverständigen Gutachten auszugehen.
Ebenso war zur Erforschung der materiellen Wahrheit gegenständlich ein Sachverständigenbeweis notwendig: aus den vorgelegten Unterlagen geht zum einen hervor, welche konkreten Ermittlungen zu tätigen waren (z.B. Anlage zum Werkvertrag an M. GmbH) und welche Bereiche für die Beurteilung maßgeblich sind. Auch aus der Verpackungsverordnung selbst ergibt sich, dass zur Überprüfung Sachverstand zur Erforschung der materiellen Wahrheit (nämlich ob die Verpackungsverordnung eingehalten wurde) erforderlich war, da sie detailliert näher Aufzeichnungs- und Meldepflichten, sowie weitergehende Pflichten, unter anderem zum Sammeln und Verwerten, festlegt. Die ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung dieser verschiedenen Pflichten in einem Unternehmen bedarf daher eines Sachverstandes.
Dass die belangte Behörde als amtliche Sachverständige Vertreter der U. GmbH beigezogen hat, entsprach den Vorgaben des Umweltkontrollgesetzes. Daraus ergibt sich, dass die Erstellung von sachverständigen Gutachten für den Bund die Aufgabe des Umweltbundesamtes ist, daher stehen dessen Bediensteter dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung (vgl. Erkenntnis VwGH 23.01.2002, Zl. 2001/07/0139). Gegenständlich handelt es sich daher bei der Erstellung von Gutachten durch Bedienstete des Umweltbundesamtes um amtliche Sachverständige, welche als technische Sachverständige die Kontrolle durchführten.
Der Vertreter der belangten Behörde gab darüber hinaus im Verfahren und in der durchgeführten Verhandlung an, dass im Bereich der Wirtschaftsprüfung kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung gestanden ist.
Dass im Prüfumfang auch ein wirtschaftsprüfender Teil enthalten ist, ergibt sich schon aus dem vorgelegten Werkvertrag mit M. GmbH und den in der Anlage enthaltenen Vorgaben. Darüber hinaus ist in der Leistungsbeschreibung, wie vorgelegt, unter anderem auch die Einsichtnahme in die Unterlagen (u.a. Bilanzen, Saldenlisten etc) enthalten. Dass derartige Bereiche zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung im Prüfumfang enthalten sind, erscheint schlüssig und nachvollziehbar.
Ferner ist auf Grundlage der Grundsätze des § 39 AVG das Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde, wonach es unmöglich wäre, für das gesamte Bundesgebiet zur Durchführung der konkreten Prüftätigkeit der Behörde beigegebene Sachverständige einzusetzen, nachvollziehbar (vgl. dazu u.a. VwGH Erkenntnis Slg 9370 A/1977). Im Übrigen erscheint es auch nachvollziehbar, dass der belangten Behörde, das ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sachverständige im Bereich der Wirtschaftsprüfung fehlen bzw. jedenfalls nicht in nur annähernd ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
Es ergibt sich ferner aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 3 AWG, dass die Kosten (unter näher angeführten Bedingungen) zu tragen sind (auch wenn diese von einem amtlichen Sachverständigen getätigt wurden). Auch aus den Gesetzesmaterialien erschließt sich keine andere Auslegung des klaren Wortlauts. Damit ist die Tragung der Kosten für beide herangezogene Sachverständige durch die Beschwerdeführerin dem Grunde nach rechtens.
Zur Höhe der den in Rechnung gebrachten Gebühren der beiden Sachverständigen ist Folgendes auszuführen:
Es ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass die Kosten der U. GmbH im Differenzbetrag, welcher über die Basisförderung der belangten Behörde (pro Jahr) hinausgeht, auch bei der konkreten Berechnung korrekt berechnet wurde und damit die entsprechenden Kosten auch an die Beschwerdeführerin der Höhe zu Recht übertragen wurden. Zur Höhe der vom nichtamtlichen Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ist auszuführen, dass sich auf Grundlage des, für den Zeitraum gültigen Werkvertrages, schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass das vereinbarte Pauschalhonorar den Betrag darstellt, welcher der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgeschrieben wurde. Dass das Pauschalhonorar günstiger war, und damit der darin verrechnete Betrag auch angemessen, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der M. GmbH vom 02.11.2016. Die darin angeführten einzelnen Tätigkeitsbereiche entsprechen auch den Vorgaben, welche Gebühren Sachverständige nach GebAG geltend machen können und wäre daher auch rechtens, diese einzeln aufzuerlegen. Daher ist das Pauschalhonorar der Höhe nach jedenfalls angemessen. Dass die Umsatzsteuer ebenso vorgeschrieben wurde entspricht den allgemeinen Grundsätzen des § 31 Abs. 1 Z. 6 GebAG und erfolgte daher die Vorgehensweise auch dahingehend rechtmäßig.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren selbst keine näher fundierten Einwendungen gemacht oder etwa den dargelegten und nachvollziehbaren Berechnungen und Rechnungsgrundlagen etwas entgegengesetzt.
Im Ergebnis besteht daher die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den im angefochtenen Bescheid angeführten Betrag zu leisten, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien gründet sich letztendlich auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revisionsentscheidung:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Sachverständiger, amtlicher, nichtamtlicher; Gebühren; Barauslagen; Kosten; Gutachten; materielle Wahrheit; WirtschaftsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.056.6134.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018