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20/05 Wohnrecht Mietrecht;Norm
MRG §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde Dr. P in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. September 1998, Zl. UVS-06/ /46/00302/98, betreffend Bestrafung nach § 27 Abs. 5 MRG (weitere Partei gemäß § 21 VwGG: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 25. März 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als früherer Nutzungsberechtigter einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einer namentlich bezeichneten Person (in der Folge kurz "K" genannt) als der neuen Nutzungsberechtigten dieser Wohnung am 31. März 1997 einen Betrag von S 244.000,-- entgegengenommen, ohne dass diesem Betrag eine gleichwertige Gegenleistung gegenübergestanden wäre, wodurch er gegen § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 verstoßen habe. Es wurde über ihn gemäß § 27 Abs. 5 MRG eine Geldstrafe von S 245.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen verhängt und ihm ein Kostenbeitrag von S 24.500,-- auferlegt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG unter Anwendung des § 20 VStG der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 1. September 1998 auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkten Berufung dahingehend Folge, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf S 100.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage und der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens auf S 10.000,-- herabgesetzt wurde.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von ihr angewendeten Rechtslage dahingehend, primäres Kriterium für die Strafbemessung sei der Wert der unzulässig vereinbarten Leistung. Diesen Wert solle die verhängte Strafe jedenfalls übersteigen. Während es jedoch für die Frage der zivilrechtlichen Rückerstattungspflicht des unzulässigerweise entgegengenommenen Betrages auf ein Verschulden nicht ankomme, sei im Verwaltungsstrafrecht diesbezüglich auch die Verschuldenskomponente zu berücksichtigen (hier schlage der Grundsatz durch, dass nur schuldhaftes Verhalten strafrechtlich von Relevanz sein könne). Die Strafbemessungskriterien des § 27 Abs. 5 MRG seien dahingehend zu verstehen, dass bei der Strafbemessung von jenem Betrag ausgegangen werden müsse, dessen unzulässige Vereinbarung seitens des Beschuldigten zumindest fahrlässig erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Nutzungsberechtigter der bezeichneten Wohnung den im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Betrag von S 244.000,-- der neuen Nutzungsberechtigten "K." unzulässigerweise in Rechnung gestellt habe. Bezüglich eines Teils dieses Betrages habe sich der Beschwerdeführer aber auf entschuldigenden Rechtsirrtum berufen. Zwar gestehe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entgegennahme eines Betrages von S 100.000,-- als seinerzeit an seinen Vormieter gezahlte "Ablöse" fahrlässiges und somit schuldhaftes Verhalten zu, hinsichtlich der von ihm als Vermittlungsprovision (S 20.000,--), als Reisekosten (S 8.000,--), als Räumungs- und Übersiedlungskosten (S 10.000,--), als Kosten für Beschaffung einer Ersatzwohnung (S 90.000,--) sowie als voraussichtliche Mietzinsersparnis von "K."
(S 56.000,--) bezeichneten Beträge berufe er sich aber auf einen ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, weil er nicht gewusst habe und auch nicht hätte wissen können, dass er die angeführten Beträge nur dann hätte verlangen dürfen, wenn es diesbezüglich zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen wäre. Das Erfordernis einer solchen Vereinbarung sei nicht aus dem Mietrechtsgesetz selbst zu entnehmen, sondern ergebe sich erst durch Einsichtnahme in die hierzu ergangene Judikatur. Damit sei der Beschwerdeführer zumindest teilweise im Recht. § 27 Abs. 1 MRG sehe nämlich ausdrücklich vor, dass die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten nicht als "verbotene Ablöse" gelte. Zur Überwälzung dieser Kosten auf den Nachmieter bedürfe es jedoch nach der zu § 27 Abs. 1 MRG ergangenen Judikatur ebenso wie für die Überwälzung der Kosten für die Beschaffung einer geeigneten Ersatzwohnung einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Zweck der Zahlung zwischen dem scheidenden Mieter und dem Nachmieter (Titulierung), wobei diese Zweckwidmung nicht mehr nachgeholt werden könne. Im gegenständlichen Fall seien die Kosten der Ersatzwohnung mit S 90.000,--, die Übersiedlungskosten mit S 10.000,-- beziffert worden. Eine ausdrückliche Titulierung sei jedoch vor Übergabe des Geldbetrages nicht vorgenommen worden, sodass diese Beträge zurück zu erstatten gewesen seien und auch bereits zurückerstattet worden seien. Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers in Hinblick auf diese Beträge könne jedoch nur insofern erblickt werden, als dieser es verabsäumt habe, hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen. Dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre, könne dem Gesetzestext nicht direkt, sondern der hierzu ergangenen Judikatur entnommen werden, sodass dem Beschwerdeführer, der über keine juristische Ausbildung verfüge und auch beruflich nicht in der Immobilienbranche tätig sei, in Bezug auf die genannten Beträge (insgesamt S 100.000,--) ein entschuldigender Rechtsirrtum zugestanden werden könne.
Die Beträge für voraussichtliche "Mietzinsersparnis" (S 56.000,--) und Reisekosten (S 8.000,--) hätten aber auch im Falle einer fristgerechten Titulierung nicht verlangt werden dürfen. Hinsichtlich der angeblichen Vermittlungsprovision (S 20.000,--) sei in keiner Weise dargelegt worden oder aus dem Akt ersichtlich, dass eine derartige Vermittlungsprovision vom Beschwerdeführer auch tatsächlich aufgewendet worden sei. Auch dieser Betrag sei daher unabhängig vom Vorliegen einer Titulierung unzulässigerweise verlangt worden. Das Gleiche gelte auch für den nicht bestrittenen Betrag von S 100.000,-- für die seinerzeit vom Beschwerdeführer selbst bezahlten "Ablöse". Die Entgegennahme dieser Beträge (insgesamt S 144.000,--) könne daher nicht auf einen Rechtsirrtum zurückgeführt werden. Im Sinne des § 27 Abs. 5 MRG sei daher von einer Mindeststrafdrohung von S 144.000,-- auszugehen. Eine Unterschreitung dieses Betrages komme jedoch nur im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG in Betracht. Danach könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Als strafmildernd sei im vorliegenden Verfahren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen sowie die Erklärung, die zu Unrecht entgegen genommenen Beträge zurückzuerstatten, was auf Grund des im Schlichtungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches auch geschehen sei. Dieses ernstliche Bemühen, den entstandenen Schaden wieder gut zu machen, sei zusätzlicher Strafmilderungsgrund. Dem stünden keine Erschwerungsgründe gegenüber, sodass die Anwendung des § 20 VStG geboten gewesen sei.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG komme hingegen nicht in Betracht. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung unzulässiger Ablösevereinbarungen und der durch solche Ablösen bewirkten Verknappung "leistbarer" Wohnungen am freien Wohnungsmarkt erheblich beeinträchtigt worden. Insbesondere unter Berücksichtigung der beträchtlichen Höhe der vom Beschwerdeführer rechtswidrigerweise entgegen genommenen Ablöse sei somit der objektive Unrechtsgehalt der Tat als gravierend zu bewerten. Bezüglich des nicht vom behaupteten Rechtsirrtum umfassten Teilbetrages von S 144.000,-- sei dem Beschwerdeführer die Schuldform der Fahrlässigkeit anzulasten, die ebenfalls in diesem Umfange nicht als bloß geringfügig anzusehen gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer doch zumutbarerweise wissen oder im Zuge des Wohnungswechsels jedenfalls in Erfahrung bringen müssen, dass eine Ablöse nur in der Höhe verlangt werden könne, in der der gestellten Forderung eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber stehe. Eine durch die nunmehr herabgesetzte Strafe herbeigeführte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers, der den Beruf eines Zahnarztes ausübe, sei selbst unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für ein Kind sowie des Umstandes, dass noch kein Kassenvertrag bestehe und für die vor zwei Jahren eröffnete Praxis noch Kredite zurückzuzahlen seien, nicht anzunehmen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse böten daher auch im Hinblick auf § 27 Abs. 5 MRG keinen Anlass zu einer noch weiter gehenden Strafmilderung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wert der unzulässig vereinbarten Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 MRG, der primäres Kriterium der Strafbemessung sei, sei unrichtig errechnet worden. Bei der Strafbemessung müsse von jenem Betrag ausgegangen werden, dessen unzulässige Vereinbarung seitens des Beschuldigten zumindest fahrlässig erfolgt sei. Als Schadenssumme im Verwaltungsstrafverfahren sei der Genossenschaftsanteil, die Vermittlungsprovision, die Inventarablöse, die Reisekosten, die Räumungs- und Übersiedlungskosten, die Kosten für die Beschaffung einer Ersatzwohnung sowie die kalkulierte Mietzinsersparnis nicht einzubeziehen. Diese Positionen hätten im Sinne seiner Aufstellung S 300.000,-- betragen. Bezahlt worden sei ihm jedoch ein Betrag von S 360.000,--, sodass ein strafrechtlich relevanter Betrag von lediglich S 60.000,-- heranzuziehen gewesen sei, während bezüglich des Restbetrages von S 300.000,-- ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen sei. Auch § 27 Abs. 5 MRG sei insoweit unrichtig angewendet worden, als bezogen auf die Ablösesumme, die von ihm ursprünglich bezahlt worden sei, ein Betrag von S 100.000,-- und nicht (bloß) von S 60.000,-- herangezogen worden sei. Daher hätte die Geldstrafe auch nur vom Wert der unzulässig vereinbarten Leistung im Betrag von S 60.000,-- berechnet werden dürfen bzw. wäre lediglich von einer Mindeststrafdrohung in dieser Höhe auszugehen gewesen. Auch die Anwendung des § 20 VStG sei unrichtig erfolgt, die Milderungsgründe überwögen im konkreten Fall nämlich die Erschwerungsgründe beträchtlich. Er sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, habe sich von Beginn an bereit erklärt, die unzulässig in Rechnung gestellten Beträge zurückzuerstatten und habe dies auch im Sinne des geschlossenen Vergleiches prompt getan. Das erkennbare ernstliche Bemühen, den entstandenen Schaden wieder gut zu machen, sei zusätzlicher Strafmilderungsgrund im Sinne des § 34 Z. 15 StGB.
Erschwerungsgründe seien nicht anzunehmen gewesen. Demnach wäre die Geldstrafe auf S 72.000,-- bzw. unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Berechnung der Mindeststrafdrohung auf S 30.000,-- herabzusetzen gewesen. Auch die Verneinung der Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG (in Verbindung mit § 19 VStG) sei unrichtig erfolgt. Beide Bestimmungen seien in Anlehnung an §§ 41 f StGB auszulegen bzw. anzuwenden, die keine "Kann"-, sondern "Ist"-Bestimmungen seien. Diese seien daher anzuwenden, sobald die Voraussetzungen vorlägen. Ein Verwaltungsstraftäter könne nicht schlechter gestellt werden als ein Beschuldigter im gerichtlichen Strafverfahren. Die Schuld des Beschwerdeführers sei im konkreten Fall "sicherlich" als geringfügig zu qualifizieren, da das Fehlverhalten grundsätzlich auf eine unrichtige bzw. falsche Rechtsauslegung zurückzuführen gewesen sei. Die Verrechnung der Vermittlungsprovision in Höhe von S 20.000,-- könne ihm überdies nicht mit der Begründung zur Last gelegt werden, er habe nicht dargetan oder aus dem Akt sei nicht ersichtlich gewesen, dass diese von ihm auch aufgewendet worden wäre. Zur Klärung dieser Fragen habe es keinerlei Erhebungen gegeben, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass sein diesbezügliches Vorbringen als erwiesen angenommen werde. Er habe von Anfang an offen gelegt, wie er die Ablösesumme kalkuliert habe. Genauso wie die von ihm dargestellten Übersiedlungskosten und Kosten für eine geeignete Ersatzwohnung hätte daher auch die Bezahlung der Vermittlungsprovision als gegeben angenommen werden müssen. Das Gegenteil sei im Verfahren nicht zutage getreten. Außerdem habe die von ihm gesetzte Tat keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Jeglicher Schaden sei von ihm wieder gutgemacht worden. Auch sei eine weitere Bestrafung nicht geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die spezialpräventiven Kriterien des § 21 VStG seien damit erfüllt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 27 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1921, in der Fassung des dritten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, lautet auszugsweise:
"Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
§ 27. (1) Ungültig und verboten sind
1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 zu ersetzen hat;
2. Vereinbarungen, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat;
3. Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist;
4. Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Hause durchführt, dem Vermieter, dem Verwalter, einem Mieter oder einer dritten Person, die von einer dieser Personen bestimmt wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung des Auftrages zur Vornahme der Arbeiten zu leisten ist;
5. Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen lässt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht
a) Beträge, die nach § 14 Abs. 1 oder § 17 WGG geleistet werden;
b) Beträge, die bei Abschluss des Mietvertrages vom Mieter für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4 und 6 gezahlt werden, sofern die konkreten Umstände, die für den Mieter schon damals den Abschluss des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen werden und der für den Verzicht gezahlte Betrag den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteigt.
(3) Was entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 oder den Bestimmungen des Abs. 1 geleistet wird, kann samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im Voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 vereinnahmten Leistungen verjährt in drei Jahren; der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 vereinnahmten Leistungen verjährt in zehn Jahren. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs ist gehemmt, solange bei Gericht (bei der Gemeinde, § 39) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist.
(4) Ungeachtet einer Rückforderung nach Abs. 3 hat der Vermieter die entgegen den Regelungen des Abs. 1 an ihn geleisteten Beträge als Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. g auszuweisen.
(5) Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen lässt, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, dass sie den Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Abs. 4 treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.
..."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Schlichtungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 15. September 1997 (Aktenseite 23), auf die er in seiner Beschwerde auch indirekt Bezug nimmt, selbst die Kalkulation des von ihm von der Nachmieterin "K." geforderten Gesamtbetrages von S 360.000,-- (Anmerkung: Die Summe ergibt allerdings S 400.000,--) wie folgt offen gelegt hat:
Genossenschaftsanteil S 46.000,--
Vermittlungsprovision S 20.000,--
Inventarablöse S 70.000,--
Kosten der zweimaligen Anreise von Klagenfurt nach
Wien S 8.000,--
Räumungs- und Übersiedlungskosten Wien-Klagenfurt S 10.000,--
Kosten für die Beschaffung einer Ersatzwohnung in Klagenfurt S 90.000,--
Voraussichtliche Mietzinsersparnis zu Gunsten "K." S 56.000,--
Vom Beschwerdeführer selbst an seinen Vormieter geleistete Ablöse S 100.000,--.
Auf diese von ihm selbst aufgestellte Kalkulation berief sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich zu seiner Rechtfertigung. Diese Berechnung wurde auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Grundlage der rechtlichen Beurteilung genommen, wobei von dem von "K." an den Beschwerdeführer gezahlten Gesamtbetrag von S 360.000,-- der Genossenschaftsanteil in Höhe von S 46.000,-- und die Inventarablöse von (maximal) S 70.000,-- in Abzug gebracht wurden, wodurch die Behörde erster Instanz auf einen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung in Höhe von S 244.000,-- kam. Im Übrigen ist zu bedenken, dass er in der Berufungsverhandlung vom 1. September 1998 die Unzulässigkeit der Weiterverrechnung des von ihm seinerzeit selbst entrichteten Ablösebetrages (S 100.000,--) zugestanden hat und sich seine Argumente lediglich auf die weiteren Beträge (Vermittlungsprovision S 20.000,--, Fahrtkosten S 8.000,--, Räumungskosten S 10.000,--, Kosten der Ersatzwohnung S 90.000,-- und Mietzinsersparnis S 56.000,--) bezogen haben.
Die belangte Behörde hat teilweise im Sinne seiner Argumentation in Anerkennung eines entschuldigenden Rechtsirrtums über die Annahme der Behörde erster Instanz hinaus noch die für den Ersatz der Übersiedlungskosten sowie die Kosten für die Beschaffung einer Ersatzwohnung (S 10.000,-- und S 90.000,--) geforderten Beträge von insgesamt S 100.000,-- als im Sinne des § 27 Abs. 1 MRG nicht vom Verschulden des Beschwerdeführers umfasst, aus dem der Strafbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag herausgenommen, hinsichtlich des verbleibenden Betrages (S 144.000,--) jedoch die Verschuldensform der Fahrlässigkeit angenommen, zumal auch einem Nichtjuristen wie dem Beschwerdeführer der Mangel der Gegenleistung für diese Beträge offenkundig hätte sein müssen. Insoweit er in der Beschwerde (insbesondere Punkt 1 der Ausführungen) seine Berufungsausführungen (wörtlich) wiederholt, ohne auf die auf seinen eigenen Angaben basierenden Gegenargumente der belangten Behörde einzugehen, ist er auf die - zutreffende - Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
Unter Punkt 3 der Beschwerdeausführungen wiederholt der Beschwerdeführer letztendlich nur die von der belangten Behörde herangezogene Begründung zu dem von ihr ohnedies in Anwendung gebrachten § 20 VStG. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen ist auch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Insoweit sich der Beschwerdeführer ferner gegen die Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG wendet (Punkt 4 der Beschwerdeausführungen) hat bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG nicht vorliegen.
Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass von einer geringfügigen Schuld nur dann die Rede sein könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0084, vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0167, u.v.a.). Besondere Umstände bei der Begehung der Tat, die darauf schließen lassen, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der angezogenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, können beispielsweise in der verminderten Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringenden Notlage und Ähnlichem begründet sein. Keiner dieser Umstände oder vergleichbare Umstände sind während des Verwaltungsstrafverfahrens herausgekommen, so dass schon aus diesem Grunde ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht kam.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060205.X00Im RIS seit
20.11.2000