Entscheidungsdatum
02.01.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der I. GmbH vom 3.7.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 9.6.2017, Zahl 1010920-2016, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.12.2017, zu Recht e r k a n n t :
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.6.2017 entzog der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 85 Z 2 und § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 der I. GmbH, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer: ..., die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes: Gastgewerbe in der Betriebsart Bar im Standort Wien, ....
Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 5.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der die Beschwerdeführerin (BF) und deren rechtsfreundlicher Vertreter unentschuldigt fernblieben. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Die im Standort Wien, ... zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar berechtigte BF wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 16.12.2016, zugestellt am 19.12.2016 nach § 91 Abs. 2 GewO aufgefordert, binnen zwei Monaten, unter Androhung der Gewerbeentziehung bei fruchtlosem Verstreichen der Frist, die handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF, Frau D. P., zu entfernen, weil Frau P. bei der C. GesmbH als deren alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin bis zu rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens fungierte.
Die BF entsprach der Aufforderung nicht, sondern begehrte eine Fristverlängerung bis 31.5.2015 bzw. bis zur rk. Beendigung des Nachsichtsverfahrens für Frau P..
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 9.6.2017.
Frau P. verblieb (bis dato) handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Zufolge § 13 Abs. 5 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist.
Gemäß § 85 Z 2 GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz.
Entsprechend § 91 Abs. 2 GewO hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Die BF stellt den oben dargestellten Sachverhalt gar nicht in Abrede, sie argumentiert nur, dass die Frist zu kurz bemessen und gleichzeitig ein Antrag auf Nachsichterteilung gemäß § 26 GewO gestellt worden sei.
Mit dem Hinweis auf das anhängige Nachsichtsverfahren gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (vgl. VwGH 25.4.1995, Zl. 95/04/0066). Die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen stellt daher im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar, weshalb auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.4.1995, Zl. 94/04/0237; 28.3.2001, Zl. 2001/04/0016).
Was die Fristdauer anlangt, ist der BF zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof sogar eine Frist von 4 Wochen nicht als zu knapp bemessen ansah (vgl. VwGH 3.3.1999, Zl. 98/04/0192, 26.4.2005, 2004/03/0145), weshalb die vorliegende Frist von zwei Monaten jedenfalls angemessen war.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie abzuweisen.
HINWEIS
Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.
Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Entzug der; Gewerbeausschluss; Insolvenz; Insolvenzverfahren; gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.014.9684.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018