Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2018Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §28Rechtssatz
Der vorgebrachten Argumentation der Antragsgegnerin ist entgegen zu halten, dass nahezu jedes im Zusammenhang mit einem Bauauftrag stehende vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren zwangsläufig zeitliche Verzögerungen im Zuge des Bauvorhabens mit sich bringt. Würde man das öffentliche Interesse an der möglichst termingerechten Fertigstellung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand stärker gewichten als das Interesse eines nicht berücksichtigten Bieters an der gerichtlichen Überprüfung der Zuschlagsentscheidung, könnte eine einstweilige Verfügung nur in seltenen Ausnahmefällen erlassen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin im Recht, wenn sie ausführt, dass öffentliche Auftraggeber mit einem Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren rechnen müssen und die zeitliche Planung so zu gestalten haben, dass für Nachprüfungsverfahren noch Raum bleibt.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung, Plausibilitätsprüfung, öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.046.6205.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018