RS Lvwg 2018/5/17 VGW-123/046/6205/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs4
WVRG 2014 §31 Abs6
WVRG 2014 §31 Abs7
WVRG 2014 §31 Abs8

Rechtssatz

Der vorgebrachten Argumentation der Antragsgegnerin ist entgegen zu halten, dass nahezu jedes im Zusammenhang mit einem Bauauftrag stehende vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren zwangsläufig zeitliche Verzögerungen im Zuge des Bauvorhabens mit sich bringt. Würde man das öffentliche Interesse an der möglichst termingerechten Fertigstellung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand stärker gewichten als das Interesse eines nicht berücksichtigten Bieters an der gerichtlichen Überprüfung der Zuschlagsentscheidung, könnte eine einstweilige Verfügung nur in seltenen Ausnahmefällen erlassen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin im Recht, wenn sie ausführt, dass öffentliche Auftraggeber mit einem Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren rechnen müssen und die zeitliche Planung so zu gestalten haben, dass für Nachprüfungsverfahren noch Raum bleibt.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung, Plausibilitätsprüfung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.046.6205.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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