TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 99/20/0485

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des FP in Linz, geboren am 26. August 1980, vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 1999, Zl. 203.038/0-VIII/24/98, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 10. März 1998 die Erstreckung des von seinem Vater beantragten Asyls gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Asylerstreckungsantrages gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juli 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des von diesem gestellten Asylantrages ab. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Die Rückwirkung der Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides hat aus den im Anschluss an die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0246 und Zl. 98/01/0269, etwa in den Erkenntnissen vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, und vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285, dargestellten Gründen zur Folge, dass der die Berufung des Beschwerdeführers abweisende Bescheid der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist. Auf die zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlichten Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200485.X00

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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