TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/3 LVwG-2018/33/0630-4

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG §26 Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 24 Monaten auf 14 Monate, gerechnet ab dem 01.06.2017 herabgesetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht–EWR–Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, werden diese Lenkberechtigungen entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2017 und am 22.03.2017 in X bzw W auf der A 8 mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** jeweils ein Verhalten gesetzt habe, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, die Entziehungsdauer jedoch mit 24 Monaten, gerechnet ab dem 01.06.2017, neu festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den bereits im Mandatsbescheid festgestellten Vorfällen ein weiterer Vorfall vom 17.03.2017 auf der A 8 auf Höhe von X hinzugekommen sei.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Bescheidbegründung die Behörde davon spreche, dass aufgrund eines zusätzlichen zu berücksichtigenden Vorfalles eine entsprechende Verlängerung der Entziehungsdauer von 12 auf 20 Monate zu erfolgen habe. Nach ständiger Rechtsprechung führe ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Weiters handle es sich bei den Ereignissen in der Bundesrepublik Deutschland um eine Vorfrage. Diesbezüglich berufe sich die belangte Behörde auf die Anklageschriften der Staatsanwaltschaften V, Zweigstelle U, diese bedeuten jedoch noch nicht eine Verurteilung iSd österreichischen Strafgesetzbuches. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer herabgesetzt, keine Nachschulung angeordnet werde und kein amtsärztliches Gutachten zu erstellen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2018 wurde beantragt, Herrn CC als Zeugen dafür zu laden, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt vom 17.03.2017 dieser mit dem Beschwerdeführer zusammen in einem Lokal in T gewesen sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V, Zweigstelle U, vom 01.06.2017 und 01.08.2017. Weiters fand am 12.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Zeugen CC.

II.      Sachverhalt:

Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V, Zweigstelle U, vom 01.06.2017 fuhr der Beschwerdeführer am 13.02.2017 gegen 16:40 Uhr auf der A 8 Richtung T auf Höhe X und hat dabei auf der linken Fahrspur den geschädigten DD unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe für ca 20 Sekunden so dicht aufgefahren, dass dieser im Rückspiegel das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht mehr ablesen konnte, wodurch dieser gezwungenermaßen auf die mittlere Fahrspur wechselte.

Der Beschuldigte fuhr weiters am 22.03.2017 gegen 11:20 Uhr auf der A 93 Richtung U zwischen der Anschlussstelle S und dem R. Hiebei fuhr der Beschwerdeführer dem Geschädigten EE unter mehrfacher Betätigung der Hupe über eine Wegstrecke von ca 250 Metern so dicht auf, dass dieser im Rückspiegel das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht mehr ablesen konnte. Dies hatte zur Folge, dass der Geschädigte die Fahrspur wechselte.

Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V, Zweigstelle U, vom 01.08.2017 fuhr der Beschwerdeführer am 17.03.2017 gegen 22:00 Uhr auf der A 8 Richtung Q auf Höhe von X. Dabei fuhr er auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca 140 km/h auf wenige Meter auf das Fahrzeug des Geschädigten FF auf, sodass dieser nur noch die Scheinwerfer im Heckfenster gesehen habe.

III.     Beweiswürdigung:

Die Vorfälle vom 13.02.2017 und 22.03.2017 ergeben sich aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V, Zweigstelle U, vom 01.06.2017. Auch wenn der Beschwerdeführer in Deutschland für diese Vorfälle noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, so ist aufgrund der Anzeigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Übertretungen begangen hat.

Hinsichtlich des Vorfalles vom 17.03.2017 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Zeugen CC namhaft gemacht hat. Dieser hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.04.2018 ausgesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer am 17.03.2017 den Abend in T verbracht hat und daher der Beschwerdeführer die vorgeworfene Übertretung nicht begangen haben kann. Dazu wird ausgeführt, dass die Aussagen des Zeugen CC wenig glaubwürdig waren. Er hat zwar eine Kopie eines Parkscheines vorgelegt, jedoch ist die Aussage des Zeugen wenig glaubwürdig, da er angeblich nur einmalig den Beschwerdeführer vorher in einer Tankstelle getroffen hat und etwas mit ihm besprechen wollte. Es hat sich somit ergeben, dass an diesem Abend des 17.03.2017 er den Beschwerdeführer in T am Flughafen getroffen hat und daher mit ihm dann in einem Lokal in T diese Besprechung stattgefunden hat. Danach hat er den Beschwerdeführer nicht mehr getroffen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V, Zweigstelle U vorgeworfenen Übertretungen vom 01.06.2017 und 01.08.2017 begangen hat.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

„§ 7. Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         3.       als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 24.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

§ 25. Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26. Sonderfälle der Entziehung

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

[…]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

V.       Erwägungen:

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).

Aufgrund der Vorfälle laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V, Zweigstelle U, vom 01.06.2017, betreffend die Vorfälle vom 13.02.2017 und 22.03.2017 sowie gemäß der Anklageschrift vom 01.08.2017 betreffend den Vorfall vom 17.03.2017 ist die belangte Behörde richtigerweise von einem Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG ausgegangen. Es ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest die Übertretungen vom 13.02.2017 und 22.03.2017 begangen hat.

Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer kurzen Zeit mehrere Delikte gesetzt hat. Hinsichtlich der Herabsetzung der Dauer des Führerscheinentzuges auf 14 Monate ist festzuhalten, dass für den Vorfall vom 17.03.2017 nicht eindeutig feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen ist. Auch wenn der Zeuge CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er mit dem Beschwerdeführer in einem Lokal in T gewesen ist, so ist wie oben angeführt, die Aussage wenig glaubwürdig erschienen. Trotzdem scheint gerechtfertigt, die Entziehungsdauer von 24 auf 14 Monate herabzusetzen. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen und mitgeteilt, dass er ca 160.000 km als Taxi- bzw Mietwagenlenker zurückgelegt hat und darüber keine Beschwerden aufgetaucht sind. Auch wird nicht erwähnt, dass viele Fahrgäste ausschließlich mit ihm unterwegs waren und ihn als Fahrer gebucht haben. Unter Berücksichtigung der Mindestentzugsdauer war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 14 Monaten, gerechnet ab dem 01.06.2017, wieder erlangen wird.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Entziehung Lenkerberechtigung; Verkehrsunzuverlässigkeit; besonders lebensgefährliche Verhältnisse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0630.4

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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