TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 99/06/0168

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. H in H, vertreten durch K & Partner, Rechtsanwälte in G, K, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1999, GZ. 03-12.10 H 67 - 99/5, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hitzendorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 1999, B 1121/99-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war, und auf Grund der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Gemäß dem für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geltenden Bebauungsplan wurde als Dachform "Satteldächer" festgelegt, wobei weiters vorgeschrieben ist, dass das symetrische Satteldach mit einer Neigung von 42 Grad auszuführen ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. August 1998 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die geänderte Dachkonstruktion als Beschattungskonstruktion beim Wohnhaus auf dem näher angeführten Grundstück abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die geplante Dachkonstruktion im Widerspruch zum rechtskräftigen Bebauungsplan stehe und sich dieser Widerspruch nicht durch Auflagen beheben ließe.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. März 1999 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, aus den im Gemeindeakt aufliegenden Plänen ergebe sich, dass das eingereichte Bauvorhaben auf Grund seiner Dachausführung dem näher angeführten Bebauungsplan widerspreche. Dieser Widerspruch wäre in einer nach Auffassung der belangten Behörde nicht mehr erforderlichen, aber dennoch durchgeführten Bauverhandlung keinesfalls lösbar gewesen. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Festlegung des geltenden Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt hätten, werde dazu festgehalten, dass ein Bebauungsplan Rechtswirkung entfalte und durch etwaige tatsächliche örtliche Verhältnisse nicht außer Kraft gesetzt werden könne. Die Festlegungen im Bebauungsplan gingen dahin, dass das Dach in der Hauptfirstrichtung als Satteldach und symetrisch mit einer Neigung von 42 Grad auszuführen sei. Selbst wenn die belangte Behörde in anderen Fällen anders entschieden hätte, könnte aus dem Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen ein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten nicht abgeleitet werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit in der beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wiederum - wie vor dem Verfassungsgerichtshof - die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht wird, weil nach den Behauptungen des Beschwerdeführers die tatsächlichen Dachformen in dem vom Bebauungsplan erfassten Gebiet unterschiedlich seien als die Festlegung in diesem Raumordnungsplan, verweist auch der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1998, Slg. Nr. 11.850, in dem ausgeführt ist, dass die vorhandenen Gegebenheiten für die Widmung des Raumes eine der Voraussetzungen für die Entscheidung des Verordnungsgebers für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes sei. Im Rahmen des dem Verordnungsgeber in diesem Bereich zustehenden Ermessens steht es nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihm zu, bei seiner Planung - auch in einem gewissen Widerspruch zu den bestehenden Gegebenheiten - andere Festlegungen zu treffen als es dem gegebenen Bauzustand entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die verfahrensgegenständliche Festlegung im Bebauungsplan betreffend die Dachform.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Bauverhandlung hätte stattfinden müssen. Eine Verhandlung dürfe nur dann entfallen, wenn aus den Unterlagen des Bauansuchens völlig klar hervorgehe, dass sich jedwedes Ermittlungsverfahren erübrige, weil unzweifelhaft ein Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen bestehe. Dem Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die Gesetzmäßigkeit der ausgeführten Dachkonstruktion unter Beweis zu stellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), hat die Behörde über jedes Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden. Eine Bauverhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. jedoch entfallen, wenn

1. sich aus der Aktenlage ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht durch Auflagen beheben lassen oder

2. das Ansuchen allein auf Grund der Pläne und Unterlagen beurteilt werden kann und alle Nachbarn dem Bauvorhaben auf dem Bauplan schriftlich zugestimmt haben oder Nachbarrechte nicht berührt werden.

Gemäß § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. I 158/1998 kann die Behörde insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei all diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Gemäß § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der angeführten Novelle treten alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den in dieser Bestimmung angeführten Paragraphen des AVG i.d.F. der Novelle (u.a. § 39 Abs. 2) abweichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.

Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren gemäß § 82 Abs. 7 AVG, da sie von der Regelung betreffend die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG abweichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind. Kriterien für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sind daher die in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG angeführten Gründe, nämlich die möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für das Verfahren. Im vorliegenden Fall ergab sich der von der Behörde festgestellte Widerspruch des Bauvorhabens zum Bebauungsplan allein aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum Bauansuchen. Es kann somit im Lichte des § 39 Abs. 2 AVG keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die vorliegende Abweisung des Bauansuchens ohne Abhaltung einer Bauverhandlung erfolgt ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzung nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060168.X00

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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