TE Lvwg Beschluss 2018/4/10 LVwG-AV-380/001-2017

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

GewO 1994 §360 Abs5

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der A Immobilien-vermietungsges.m.b.H., ***, ***, gegen den auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Februar 2017, ***, den

BESCHLUSS:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20.02.2017, ***, wurde gegenüber der A Immobilienvermietungsges.m.b.H. hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt verfügt:

„Jegliche Bautätigkeit, die im Zusammenhang mit der Errichtung, Umbau oder Sanierung von Bauwerken, die einer Generalgenehmigung gemäß § 356e Gewerbeordnung 1994 zugeführt werden sollen – dies betrifft insbesondere die Hallen E, F, I, K, M, N und Qu sowie die Umgestaltung der Hallen G und J, steht, ist binnen eines Tages ab Zustellung dieses Bescheides bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung einzustellen.“

Gestützt ist dieser Bescheid auf den § 366 Abs. 1 und 5 GewO.

In der Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen auf die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.07.2016, ***, und den Lokalaugenschein am 27.06.2016 und ausgeführt, da die gemäß § 360 Abs. 1 GewO erlassene Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 nicht eingehalten worden sei, sei seitens der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen.

Zugestellt wurde dieser Bescheid der A Immobilienvermietungsges.m.b.H. durch Übernahme der Sendung am 24.02.2017.

In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 22.03.2017 wird beantragt, den Bescheid wegen Nichtigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts seinem gesamten Inhalt nach ersatzlos zu beheben.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird zum angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt in rechtlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO hat, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Anknüpfend an die Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid – wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist – nachweislich am 24.02.2017 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist und mit der damit erfolgten Erlassung des Bescheides die Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO in Gang gesetzt worden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Slg 2699/77).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 20.02.2017 nach der erfolgten Zustellung am 24.02.2017 und dem zwischenzeitigen Verstreichen der Frist von einem Jahr ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Es war daher mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Schlagworte

Gewerberecht; Verfahrensrecht; Verfahrensanordnung; Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.380.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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