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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der LI in Graz, geboren am 19. Dezember 1977, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. März 1999, Zl. 208.805/0-XI/34/99, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. März 1999 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß § 6 Z 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 8 AsylG i.V.m.
§ 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Z 2 AsylG abgewiesen und (neuerlich) gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Auf Grund der Abweisung des Asylantrags wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 6 Z 2 AsylG durch die Behörde erster Instanz war Sache des Berufungsverfahrens die zu beurteilende Frage, ob die Auffassung des Bundesasylamtes, der Antrag der Beschwerdeführerin sei "offensichtlich unbegründet", zutrifft (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208). Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin zwar spruchmäßig "gemäß § 6 Z 2 AsylG abgewiesen", die Abweisung jedoch ausschließlich unter Hinweis auf § 7 AsylG begründet. Der Bescheidbegründung lässt sich überhaupt kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass und warum die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt wäre, der Asylantrag sei "offensichtlich unbegründet". Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG muss in der Bescheidbegründung aber in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722).
Da somit der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, warum die belangte Behörde zu ihrem Ausspruch gemäß § 6 AsylG gelangte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben, und zwar zur Gänze, weil die Aufhebung des den Asylantrag abweisenden Spruchpunktes mit Wirkung ex tunc auch die Aufhebung des Ausspruches gemäß § 8 AsylG zur Folge hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 24. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200338.X00Im RIS seit
04.05.2001