Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
GewO 1994 §75 Abs2Rechtssatz
Gelingt es dem Antragsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen einer konsensgemäß betriebenen Anlage hinreichend geschützt ist, bzw nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO war, so ist ein Antrag gemäß § 79a GewO zurückzuweisen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Nachbarn;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1067.001.2016Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018