Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
WRG 1959 §38 Abs1Rechtssatz
Die Versagung einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur dann in Betracht, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellen (VwGH 2001/07/0037). Nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, haben demgegenüber nicht zur Abweisung eines Bewilligungsantrags bzw. eines unbedingten Entfernungsauftrags zu führen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Hochwasserabfluss; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Gutachten; Richtlinien;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.373.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018