Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
WRG 1959 §38 Abs1Rechtssatz
Soweit ein Amtssachverständiger auf (dem Gutachten nicht angeschlossen gewesene) „Richtlinien“ Bezug nimmt, an denen er die in Rede stehenden Baulichkeiten und Anlagen [hier: Fischerhütte] gemessen hat, ist darauf hinzuweisen, dass solchen Richtlinien offensichtlich nicht die Qualität verbindlicher Normen zukommt und derartigen Beurteilungsbehelfen allenfalls der Charakter eines generellen Gutachtens zugemessen werden kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Hochwasserabfluss; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Gutachten; Richtlinien;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.373.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018